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Adblock Plus: Sieg gegen TV-Branche und neue Entwicklungen

Der Werbeblocker Adblock Plus hat diese Woche den nächsten juristischen Etappensieg für sich entschieden. Die Richter des Landgerichts München I wiesen die Klagen der TV-Schwergewichte ProSiebenSat1 und RTL (zusammen mit IP Deutschland) in Gänze ab (LG München I, 27.05.2015, 37 O 11673/14 und 37 O 11843/14). Bereits Ende April konnte sich die verantwortliche Eyeo GmbH in Hamburg gegen Zeit Online und Handelsblatt durchsetzen. Auch hier wurden die Klagen vollumfänglich abgewiesen. Die Klägerinnen in Bayern haben schon jetzt angekündigt, Berufungsaussichten und weitere rechtliche Schritte gegen das Kölner Startup Unternehmen zu prüfen.

Das Urteil: Kein Anspruch auf Unterlassung

Auch die Münchener Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass das Geschäftsmodell von Adblock Plus nicht gegen wettbewerbs-, urheber- oder kartellrechtliche Vorschriften verstoße. Ein Anspruch gegen den Betreiber Eyeo auf Unterlassung des Anbietens, des Vertriebs oder der Bewerbung der Software bestehe daher nicht.

Lauterkeitsrecht: kein Wettbewerbsverhältnis, keine gezielte Behinderung

Es besteht zwischen den Beteiligten schon kein Wettbewerbsverhältnis und auch eine gezielte Behinderung seitens der Beklagten ist nicht feststellbar.

Nach Ansicht des Gerichts liege zwar eine geschäftliche Handlung durch das Inverkehrbringen der Software vor – trotz unentgeltlichem Angebot an die Nutzer. Jedoch bestehe kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägerinnen und der Beklagten, wie etwa in der BGH-Entscheidung „Fernsehfee“ (BGH , Urteil v. 24.06.2004, Az. I ZR 26/02). Die Parteien konkurrieren nicht um dieselben Nutzer, es kann nicht die „Konkurrenz um die Aufmerksamkeit der Nutzer“ zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses herangezogen werden, so das Gericht. Denn der Vertrieb von Adblock Plus diene gerade der Blockade von Werbung und sei daher in erster Linie auf die Verhinderung von Werbung und eben nicht auf die Erzielung von Aufmerksamkeit für Werbung gerichtet. Daran ändere auch das Modell der Whitelist nichts. Dass die Klägerinnen womöglich Mitbewerber derjenigen Unternehmen sind, die mit Eyeo Freischaltverträge für die Whitelist geschlossen haben, sei unerheblich. Im Hinblick auf das entgeltliche Angebot der Freischaltung seien die Klägerinnen insoweit Nachfrager der Beklagten, nicht jedoch Mitbewerber.

Das Gericht prüft vorsorglich weiter und führt aus, dass auch eine gezielte Behinderung nicht vorliege. Der Anbieter des Werbeblockers verfolge nämlich nicht das Ziel „nicht akzeptable Werbung“ gänzlich vom Markt zu drängen und die Marktstellung der Klägerin zu schwächen. Hierbei betont die Kammer, dass sie nicht verkenne, dass das Geschäftsmodell von Eyeo gerade darauf ausgelegt ist, faktisch Druck auf die Klägerinnen auszuüben das entgeltliche Angebot (Whitelist) der Beklagten zu nutzen. Dessen Zusammenspiel führe aber im Ergebnis nicht zu einer gezielten Behinderung der Klägerinnen. Diese Vorgehensweise diene vielmehr der Förderung der eigenen geschäftlichen Interessen. Das Angebot der klagenden Parteien – werbefinanzierte Internetseiten – sei vielmehr gerade die notwendige Basis, welche das Geschäftsmodell des Werbeblockers erst ermögliche.

Die Richter stellen zudem fest, dass die spürbaren nachteiligen Folgen des Geschäftsgebaren der Beklagten (Verlust von Werbeeinnahmen), im Rahmen einer Gesamtwürdigung der widerstreitenden Interessen der Parteien, im Ergebnis für die Klägerinnen (noch) hinnehmbar seien. Dabei widmet sich das Gericht, in den jeweils knapp 80-seitigen und inhaltlich nahezu identischen Urteilen, ausführlich den einzelnen abzuwägenden Interessen.
Königsargument ist (wie in BGH GRUR 2004, 877- Werbeblocker) die Feststellung, dass die bloße mittelbare Blockade der Werbung auf die selbstständige Entscheidung des jeweiligen Werbeblocker-Nutzers zurückgeht. Dieser können dabei in verständlicher und transparenter Weise, selbst steuern, ob und wenn welche Werbung angezeigt wird.

Das Gericht ermutigt vielmehr die Klägerinnen (durchaus unüblich für ein Gerichtsurteil) :

„ihrerseits Modelle zu entwickeln, wie sie die Nutzer für ihr Geschäftsmodell ‚Inhalte gegen (aufmerksamkeitserregende) Werbung’ [zurück-]gewinnen kann.“

Schließlich lehnt das Gericht auch Ansprüche wegen des Verleitens zur Verletzung des „virtuellen Hausrechts“ („Hausordnung“: Nutzung nur bei Anzeige von Werbung erlaubt) und allgemeiner Marktstörung aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG ab. Unter allgemeiner Ablehnung der Rechtsfigur des virtuellen Hausrechts, verweist das Gericht auch hierbei erneut auf das bereits fehlende Wettbewerbsverhältnis.

Urheberrecht: kein Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte

Mit der Behauptung, durch den Betrieb von Adblock Plus würde in ihre urheberrechtlichen Schutzrechte eingegriffen, drangen die TV-Giganten ebenfalls nicht durch. Das Gericht führte aus, die Beklagte greife weder in die Rechte an einer Datenbank i.S.v. § 87 b UrhG, an einem Datenbankwerk i.S.v. § 4 UrhG, an einem Multimediawerk noch in die Rechte an einem Computerprogramm aus § 69a UrhG ein.

Kein Eingriff in Datenbankschutzrechte
Die Kammer ließ hinsichtlich § 87 b UrhG offen, ob es sich bei den Webseiten der Klägerinnen um Datenbanken im Sinne der Vorschrift handele, jedenfalls sei eine Verletzungshandlung der Beklagten bzw. eine Beihilfe zu einer solchen nicht feststellbar.

Der Vorwurf der Klägerinnen: Rechtsverletzung durch Vervielfältigung der Webseiten (durch Speicherung im Arbeitsspeicher der Nutzer; siehe hierzu: BGH GRUR 2015, 259 – CT- Paradies) ohne gleichzeitige Anzeige der Werbung. Eine solche Rechtsverletzung liege aber weder durch die Beklagte selbst, noch durch eine Beihilfehandlung zu einem urheberrechtswidrigen Verhalten der Nutzer (durch Bereitstellung der Software) vor. Es finde keine wiederholte und systematische Vervielfältigung statt, die einer normalen Auswertung der „Datenbank“ (Webseite) zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen der Klägerinnen als „Datenbankherstellerin“ unzumutbar beeinträchtige. Daran ändere auch das Geschäftsmodell der Klägerinnen („Inhalt gegen Werbung“) nichts. Die einer normalen Auswertung zuwiderlaufenden Nutzungshandlung i.S.v. § 87 b Abs. 1 2. Alt UrhG bzw. einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Interessen gem. § 87 Abs. 1 S.2 Alt. 2 UrhG könne bereits deswegen nicht angenommen werden, da die Klägerinnen die Besucher nicht aktiv daran hindere alle Inhalte abzurufen trotz der Nutzung eines Werbeblockers. Ein bloßer Hinweis im Footer (Nutzung nur bei Anzeige von Werbung gestattet) reiche jedenfalls hierfür nicht.

Keine Verletzung des Datenbankwerks bzw. Multimediawerks
Es handele sich bei den Webseiten der Klägerinnen schon nicht um Datenbankwerke im Sinne der Vorschrift (§ 4 UrhG), so die Kammer. Allein die thematische Gliederung nach Sendungen bzw. Inhalten kann demnach eine notwendige Schöpfungshöhe nicht belegen. Jedenfalls fehle es aber auch hier an einem rechtswidrigen Eingriff (durch die Webseitenbesucher) in ein Recht der Kläger. Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Verletzung eines Multimediawerks aus. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit verweist das Gericht auf die Ausführungen zum Leistungsschutzrecht nach §§ 87 a ff. UrhG. Die Vervielfältigung der jeweiligen Inhalte im Arbeitsspeicher des Nutzers ist als erlaubte und damit rechtmäßige Nutzung anzusehen.

Ergänzend verweist das Gericht noch auf die Schrankenregelung § 44a UrhG. Auch wegen dieser Vorschrift ist die Vervielfältigung der Inhalte (Speicherung im Arbeitsspeicher) jedenfalls als rechtmäßig anzusehen. Weiter lehnt das Gericht eine unzulässige Bearbeitung (§ 23 UrhG) und eine Entstellung (§14 UrhG) der Webseiten der Klägerinnen ab.

Keine Verletzung der Integrität der Webseiten
Die Werbeblock Software greife auch nicht in die urheberrechtliche Integrität der jeweiligen Webseite ein, so die Richter. Es müsse zwischen der Webseite als solcher und der Benutzeroberfläche differenziert werden. Dabei ist die Benutzeroberfläche und das Design der einzelnen Bildschirmseiten nicht Teil des Computerprogramms. Es handele sich dabei um einen gedanklich von diesem zu trennendem Schutzgegenstand. Ein Eingriff in den Quellcode der Webseite und somit eine rechtswidrige Bearbeitung der urheberrechtlichen geschützten Webseiten findet durch die Verwendung eines Adblockers eben nicht statt. Es werde lediglich, im Rahmen der Vervielfältigung im Zwischenspeicher, ein Teil des Programms unterdrückt bzw. nicht aufgerufen.

Kartellrecht

Schließlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Geschäftsmodells der Softwareschmiede im Hinblick auf das sog. Whitelisting auch nicht aus kartellrechtlichen Vorschriften. Es liegen weder wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (§ 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV) noch ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 18, 19 GWB bzw. Art. 102 AEUV) seitens der Beklagten vor.

Keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
Es fehle an einer horizontalen Vereinbarung oder einer sonstigen aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zwischen den an Whitelistig-Verträgen Beteiligten bzw. zwischen diesen und der Beklagten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Die Webseitenbetreiber handelten daher nicht mit dem Ziel, die Risiken, die mit einem unkoordinierten Internet-Werbemarkt verbunden sind, auszuräumen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Webseitenbetreiber Whitelisting-Vereinbarungen aus rein wirtschaftlichen Erwägungen schließen, um auf die aufgrund der Verwendung des Werbeblockers für ihre Werbung nicht (mehr) erreichbaren Nutzer wieder erreichen zu können. Es gibt nach Ansicht der Kammer keine Anhaltpunkte dafür, dass sich die Betreiber werbefinanzierter Webseiten durch einen koordinierten Abschluss der Whitelisting-Vereinbarungen mit der Beklagten untereinander indirekt auch auf einen Katalog akzeptabler Werbeformen einigen und sich darüber hinaus vor Konkurrenz durch die Anbieter „nicht akzeptabler“ Werbeformen schützen würden. Den Beteiligten kann daher nicht wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen werden, was zur kartellrechtlichen Unzulässigkeit i.S.v. § 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV führe.

Kein Missbrauch einer marktbeherrschender Stellung
Das Gericht geht davon aus, dass es bereits an einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche aus § 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs.1, 2 GWB fehlt. Die Beklagte sei damit schon nicht Normadressatin der nach § 19 GWB verbotenen Verhaltensweisen.

Denn der sachlich relevante Markt sei nach Ansicht der Kammer der (Nachfrage-)Markt der Internetnutzer als potentieller Adressaten der Werbung auf den von den Klägerinnen vermarkteten bzw. betriebenen Internet Seiten (Internet Werbemarkt). Nicht maßgeblich seien insoweit der „Markt der Freischaltung“ oder der Markt der Werbeblocker. Vielmehr sei maßgeblich, inwieweit die Klägerin eine ausreichende Möglichkeit hat, auf (sämtliche) andere Nutzer „auszuweichen“ und diesen gegenüber Werbung zu platzieren. Es sei daher eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Möglichkeiten der jeweiligen Klägerin, ihr Produkt der „Schaltung von Werbung ihrer Werbekunden“ abzusetzen, zu berücksichtigen sind. Die Klägerinnen seien somit nicht von vornherein darauf angewiesen, dass gerade diejenigen Nutzer, die Adblock Plus (in der Standard Einstelllung mit aktiver Whitelist) verwenden, die auf ihren Webseiten geschaltete Werbung zur Kenntnis zu nehmen. In örtlicher und zeitlicher Hinsicht grenzt das Gericht den Markt nach Personen ab, die derzeit in Deutschland das Internet nutzen; Märkte für Online-Werbung sind im Kern die Sprachgrenzen bzw. national abzugrenzen.

Auf dem so definierten Markt lehnt das Gericht also einen Missbrauch schon mangels marktbeherrschender Stellung des Unternehmens aus Köln ab. Denn ist dieses auf dem Markt weder ohne Wettbewerber, noch ist es keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt. Daran ändere auch die derzeitige Verbreitung von Adblock Plus unter den Nutzern in Deutschland mit ca. 20 % nichts.

Unterdessen: Es wird auch mobil geblockt

Der Vorherrschaftskampf im Bereich des Online-Advertisings dehnt sich derweil auch auf den lukrativeren Mobilmarkt aus. Neben dem üblichen Angebot als Erweiterungstool für den Browser am PC, bietet Adblock Plus seit kurzem (Betaversion) auch einen eigenen Browser mit integrierten Werbeblocker für mobile Geräte an, bisher lediglich für die Plattform Android.

Dies ist für Verwender von mobilen Geräten besonders nützlich, da hierdurch das monatliche Datenvolumen weniger belastet wird. Zudem sind Ads auf dem naturgemäß kleineren Bildschirm des Mobilgeräts wesentlich störender und einnehmender als etwa auf einem großen PC Bildschirm.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Meldung, dass diverse EU-Mobilfunkprovider planen für ihre Netze einen eigenen und universellen Werbeblocker zu installieren. Lauert hier etwa der nächste „Wegelagerer“, der etwas von den gigantischen Einnahmen der Werbeindustrie abzwacken möchten? Als „Infrastrukturabgabe“ wirft diese geplante Vorgehensweise aber auch Fragen zur bisher gesetzlich nicht garantierten Netzneutralität auf.

Das Imperium blockt zurück

Während sich die Gegner der Onlinewerbeblocker juristisch die Zähne an Adblock Plus ausbeißen, schlagen diese auf einem anderen Schlachtfeld zurück. Mit Hilfe von Diensten wie beispielsweise AdDefend kann trotz des aktiven Adblockers eines Nutzers Werbung auf der entsprechenden Seite angezeigt werden. Die Software analysiert dabei, ob der Besucher ein Adblocker nutzt und spielt dann bei Bedarf durch einen technischen Trick (teilweise) wieder Werbung ein. Es wird bei dieser Vorgehensweise gar von einer „neuen Eskalationsstufe im Kampf um die Onlinewerbung“ gesprochen.

Diese Taktik ist in der Tat neu. Zuvor schränkten die jeweiligen Publisher lediglich die Abrufbarkeit bestimmter Inhalte ein, sofern der Seitenbesucher sich eines Werbeblockers bediente (so auch die Argumentation des Gerichts zur „Nutzungsordnung“, s.o.). Wird es nun also zukünftig ein Katz und Maus Spiel geben, bei dem derjenige gewinnt welcher den anderen zuerst (erfolgreich) blockt? Ist vielleicht sogar ein neuer Rechtsstreit zu erwarten, in welchem nun die Werbeblocker Branche gegen die „Saboteure“ rechtlich vorgehen werden? Ist hierbei nicht die Entscheidung des jeweiligen Nutzers zu akzeptieren, keine Werbung zu sehen, gerade auch im Hinblick auf § 7 UWG (unzumutbare Belästigung)?

Fazit

Die jüngsten Urteile sind rechtlich gesehen wenig überraschend. Das überaus pfiffige Geschäftsmodell des Werbeblockers wird daher juristisch wohl kaum zu Fall gebracht werden können. Es bleibt jedoch spannend und die aktuellen Vorgänge liefern dabei auch neuen juristischen Sprengstoff. Jedenfalls geben sich die Online-Werbe-Industrie und die Publisher so schnell nicht geschlagen.

Das nächste Urteil in Sachen Adblock Plus wird aus Köln erwartet, hier klagt Axel Springer gegen das Softwaretool.

Hintergrund und rechtliche Analyse des Streits um Adblock Plus.
Netzpolitik.org: Mobilfunkanbieter wollen Werbung blockieren.
Die neue Eskalationsstufe im Kampf um die Online-Werbung.

, Telemedicus v. 30.05.2015, https://tlmd.in/a/2957

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