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ACTA und Internet – Art. 27 im Volltext

Es wird aktuell viel gestritten um ACTA. Netzsperren und Internet-Filter vermuten die Kritiker – stimmt ja gar nicht, sagt die EU-Kommission. Was stimmt denn nun? Letztlich lässt sich das nur beantworten, indem man den Vertrag im Wortlaut liest. Wir veröffentlichen für unsere Leser ungekürzt den Artikel 27 des ACTA-Textes, der sich mit der Rechtsdurchsetzung im Internet befasst.
Der Text ist unverändert, nur die relevanten Stellen sind fett hervorgehoben und die Nummerierung der Fußnoten wurde angepasst.

Der Auszug stammt aus der Übersetzung, die der Rat der EU zur Verfügung gestellt hat (PDF). Unter dem Dokument findet sich eine kurze Einschätzung.

ARTIKEL 27 – Durchsetzung im digitalen Umfeld

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die in den Abschnitten 2 (Zivilrechtliche Durchsetzung) und 4 (Strafrechtliche Durchsetzung) aufgeführten Durchsetzungsverfahren in ihrem Recht vorgesehen werden, damit wirksam gegen jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im digitalen Umfeld erfolgt, vorgegangen werden kann; dies umfasst auch Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.

(2) Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus gelten die Durchsetzungsverfahren der jeweiligen Vertragspartei auch bei der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten über digitale Netze, was gegebenenfalls die widerrechtliche Nutzung von Mitteln zur Weiterverbreitung zu rechtsverletzenden Zwecken einschließt. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindert werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden[1].

(3) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemühungen im Wirtschaftsleben zu fördern, die darauf gerichtet sind, Verstöße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu bekämpfen und gleichzeitig den rechtmäßigen Wettbewerb und – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre zu beachten.

(4) Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre zuständigen Behörden dazu ermächtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenügend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schützen oder durchzusetzen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindern werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden.

(5) Jede Vertragspartei sieht einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen [2] vor, von denen Autoren, ausübende Künstler oder Hersteller von Tonträgern im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte an ihren Werken, Darbietungen und Tonträgern Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Werke, Darbietungen und Tonträger einschränken, welche die betreffenden Autoren, ausübenden Künstler oder Hersteller von Tonträgern nicht erlaubt haben oder die nach dem Gesetz nicht zulässig sind.

(6) Um den hinreichenden Rechtsschutz und die wirksamen Rechtsbehelfe nach Absatz 5 zu gewährleisten, erlässt jede Vertragspartei Schutzbestimmungen zumindest gegen folgende Handlungen:

a) in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften
i) das unerlaubte Umgehen einer wirksamen technischen Vorkehrung durch einen Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, und
ii) das öffentliche Feilbieten einer Vorrichtung oder eines Erzeugnisses, einschließlich Computersoftware, oder einer Dienstleistung als Mittel zur Umgehung einer wirksamen technischen Vorkehrung und

b) die Herstellung, die Einfuhr oder den Vertrieb von Vorrichtungen oder Erzeugnissen, einschließlich Computersoftware, oder die Erbringung von Dienstleistungen,
i) die vornehmlich dazu bestimmt sind oder zu dem Zweck hergestellt werden, eine wirksame technische Vorkehrung zu umgehen, oder
ii) die keinen wesentlichen anderen wirtschaftlich bedeutsamen Zweck haben als die Umgehung einer wirksamen technischen Vorkehrung [3].

(7) Um elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte [4] zu schützen, sieht jede Vertragspartei hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen Personen vor, die wissentlich eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsbehelfe den Umständen nach bekannt sein muss, dass diese Handlung die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts herbeiführen, ermöglichen, erleichtern oder verbergen wird:

a) Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte,
b) Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken, Darbietungen oder Tonträgern in Kenntnis des Umstands, dass elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden.

(8) Sieht eine Vertragspartei hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe nach den Absätzen 5 und 7 vor, so kann sie hinsichtlich der Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen der Absätze 5, 6 und 7 angemessene Beschränkungen oder Ausnahmen einführen oder aufrechterhalten. Die Verpflichtungen aus den Absätzen 5, 6 und 7 lassen die nach dem Recht einer Vertragspartei geltenden Rechte, Beschränkungen, Ausnahmen oder Verteidigungsmittel im Zusammenhang mit der Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte unberührt.

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[1] Dies umfasst beispielsweise – unbeschadet der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei – die Annahme oder Aufrechterhaltung einer Regelung zur Beschränkung der Haftung von Internet-Diensteanbietern oder der Rechtsbehelfe gegen Internet-Diensteanbieter bei gleichzeitiger Wahrung der rechtmäßigen Interessen der Rechteinhaber.

[2] Für die Zwecke dieses Artikels sind technische Vorkehrungen alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke, Darbietungen und Tonträger betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die von den Autoren, ausübenden Künstlern oder Herstellern von Tonträgern nicht genehmigt worden sind, entsprechend den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei. Unbeschadet des Geltungsbereichs des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei sind technische Vorkehrungen als wirksam anzusehen, soweit die Nutzung geschützter Werke, Darbietungen oder Tonträger von den Autoren, ausübenden Künstlern oder Herstellern von Tonträgern durch eine einschlägige Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung oder Verzerrung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, welche die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

[3] Bei der Umsetzung der Absätze 5 und 6 muss eine Vertragspartei nicht vorschreiben, dass bei der Konzipierung von Teilen und Komponenten für Erzeugnisse der Verbraucherelektronik, der Telekommunikation oder der Datenverarbeitungstechnik oder bei der Konzipierung und Auswahl von Teilen und Komponenten für solche Erzeugnisse einer bestimmten technischen Maßnahme Rechnung zu tragen ist, es sei denn, das Erzeugnis würde andernfalls gegen ihre Maßnahmen zur Umsetzung dieser Absätze verstoßen.

[4] Für die Zwecke dieses Artikels sind Informationen für die Wahrnehmung der Rechte:
a) Informationen, die das Werk, die Aufführung oder den Tonträger identifizieren; den Urheber des Werks, den ausübenden Künstler oder den Hersteller des Tonträgers; den Inhaber eines Rechts am Werk, an der Darbietung oder am Tonträger;
b) Informationen über die Nutzungsbedingungen eines Werks, einer Darbietung oder eines Tonträgers oder
c) Zahlen oder Codes, welche die in den Absätzen a und b genannten Informationen darstellen, wenn irgendeines dieser Informationselemente an einem Vervielfältigungsstück eines Werks, einer Darbietung oder einem Tonträger angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung eines Werks, einer Darbietung oder eines Tonträgers erscheint.

Was sagt Art. 27 nun eigentlich aus? Zusammengefasst: Wenig. Im Wesentlichen stehen sich hier unbestimmte Rechtsbegriffe gegenüber: Einerseits sollen Rechtsbehelfe zum Schutz des Geistigen Eigentums „wirksam” sein, andererseits sollen gegenläufige Interessen, wie die Grundrechte, „beachtet” werden. Dazu, wie diese tendenziell gegenläufigen Interessen gegeneinander abgewogen werden, sagt Art. 27 nichts.

Starke Kritik während der Verhandlungen

Das hat seine Gründe: Einige der Länder, die an dem Vertrag verhandelt hatten, hatten auf viel effektivere Maßnahmen gedrungen. Lange bevor die breite Öffentlichkeit sich für das Thema interessierte, hatten aber schon Lobbygruppen wie die Electronic Frontier Foundation gegen ACTA gekämpft, unterstützt durch ein Bündnis von Akademikern – Telemedicus hatte mehrmals berichtet. In den jahrelangen Verhandlungen wurde das Abkommen deshalb schließlich so aufgeweicht, dass nunmehr kaum noch konkrete Aussagen übrig sind. Konkret ist Art. 27 nun nur noch beim Schutz von DRM-Techniken und Auskunftsansprüchen. Dies berührt Fragen der Internetfreiheit aber nur am Rande. Netzsperren, Three-Strikes-Ansätze oder sonstige Ideen dieser Art kommen in dem Text nicht mehr vor.

Das heißt nicht, dass Kritik an dem Abkommen keine legitime Basis hätte. ACTA nimmt zwar nicht explizit Stellung zum Konfliktfeld „Rechtsdurchsetzung im Internet” – aber die Begriffe des Abkommens lassen sich durchaus in die Richtung von Netzsperren und Three-Strikes-Lösungen interpretieren. Es kommt eben ganz wesentlich darauf an, wie man den Vertragstext auslegt. In dieser Hinsicht ist nicht ganz irrelevant, dass ACTA die Einrichtung eines „ACTA-Ausschusses” vorsieht: Dieser soll „Empfehlungen zur Umsetzung und Durchführung” des Abkommens aussprechen (Art. 36 Abs. 3 c)).

ACTA als völkerrechtliches Instrument

Die generelle Kritik – und m.E. auch der Auslöser der Proteste, die nun eine breite Masse erreichen – ist aber ohnehin eine andere. ACTA wurde über lange Zeit im Geheimen verhandelt, unter Ausschluss der Parlamente und der Öffentlichkeit. Die Vertragsparteien haben auch ganz gezielt die WIPO umgangen, die als Teil der Vereinten Nationen eigentlich für ein solches Abkommen zuständig gewesen wäre. In so einem Klima wächst natürlich das Misstrauen. Und über Inhalte, die niemand so genau kennt, kann auch viel spekuliert werden.

ACTA ist vor allem ein Instrument des Völkerrechts. Es geht nicht so sehr darum, das Recht in den Staaten zu verschärfen, die sowieso schon ein scharfes Urheberrecht haben. Es geht um die Staaten, die noch nicht Mitglied des Abkommens sind: Die Idee ist war, diese Länder mit einer „Zuckerbrot und Peitsche”-Strategie zum Beitritt zu bringen. Nach dem Beitritt hätten sie dann ihr Urheberrecht stark verschärfen müssen.

Diese Strategie ist im Urheberrecht nichts ungewöhnliches; nur eben, dass ein starkes Immaterialgüterrecht meist den entwickelten Staaten hilft, und die weniger entwickelten Staaten eher behindert.

ACTA in deutscher Übersetzung (PDF).

Prof. Axel Metzger fasst in der c’t die Kritik zu ACTA verständlich zusammen.

Telemedicus zu den aktuellen ACTA-Protesten und mit weiteren Informationen.

Knappe Kommentierung des gesamten ACTA-Abkommens bei Jens Ferner.

  • Dr. Simon Assion

    Dr. Simon Assion ist Mitgründer von Telemedicus und Rechtsanwalt bei Bird&Bird.

, Telemedicus v. 06.02.2012, https://tlmd.in/a/2181

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