Wer meint, arglose Internetsurfer mit Abofallen betrügen zu müssen, begibt sich in vielerlei Hinsicht auf sehr dünnes Eis. Doch eine solche Abzocke kann für die Betreiber auch Folgen haben, mit denen man auf Anhieb nicht rechnen würde. So hat das OLG Hamm letzten Oktober entschieden, dass die Bank dem Betreiber von Abofallen auch das Girokonto kündigen darf. Denn die Nutzung des Kontos für Straftaten stellt einen wichtigen Grund dar, der die Kündigung rechtfertigt:
„Ein wichtiger Grund […] ist dann gegeben, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Girokonto für strafbare oder verbotene Aktivitäten genutzt wird (vgl. BGHZ 154, 146 ff.). Solche Aktivitäten sind bereits in Zusammenhang mit der Webseite […] festzustellen […].“
Wenn’s also nicht zur Strafverfolgung langt, könnte zumindest die Hausbank der Abzocker für ein bisschen Genugtuung sorgen.
Beschluss des OLG Hamm vom 13.10.2008, Az. 31 W 38/08.
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