Telemedicus

, von

Abmahnung im „Quasi-Selbstauftrag“

Nicht immer sind Anwälte im Auftrag eines Mandanten tätig. Bisweilen kommt es vor, dass ein Anwalt auch mal eigene Rechtsstreitigkeiten auszutragen hat. Wird er in diesem Fall „für sich selbst“ tätig, nennt man das Selbstauftrag.

Problematisch wird das, wenn es um die Erstattung der Anwaltskosten geht. Schließlich hat ein Rechtsanwalt selten eine Rechnung von sich selbst zu erwarten. Deshalb kann er Aufwendungen in Höhe der berufsmäßigen Vergütung eines Rechtsanwalts nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangen.

Das Amtsgericht Hamburg hatte im August über einen Grenzfall eines solchen Selbstauftrages zu entscheiden – vom Gericht „Quasi-Selbstauftrag“ genannt.

Der Fall

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr ist im Internet gut bekannt. Auf zahlreichen Plattformen veröffentlicht er Nachrichten zum Medienrecht und juristische Ratgeber. Zum Teil in Form von sehr innovativen Formaten, wie Video-Podcasts oder sogar als Hörspiel. Auch bei Telemedicus steht Dr. Bahr in der Blogroll.

Die ausschließlichen Nutzungsrechte an einigen dieser Inhalte von Dr. Bahr liegen bei der kurutsua GmbH & Co. KG, eingetragen ins Handelsregister im Jahr 2008. Gründer und Kommanditist ist Dr. Bahr selbst, Komplementärin ist die kurutsua Verwaltungsgesellschaft mbH – Gesellschafter und Geschäftsführer Dr. Martin Bahr.

Als nun der Betreiber eines regionalen Internetportals einen Beitrag von Dr. Bahr kopierte und auf seiner Internetseite veröffentlichte, mahnte die kurutsua GmbH & Co. KG den Betreiber ab und ließ sich dabei durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten. Neben einem angemessenen Schadensersatz verlangte die Gesellschaft auch die Erstattung ihrer Anwaltskosten.

Urheberrechtlich eine klare Sache. Ihnen kommt dieses Konstrukt mit den zwischengeschalteten Gesellschaften trotzdem seltsam vor? So ähnlich dürfte es auch dem Amtsgericht Hamburg gegangen sein.

Die Entscheidung

Bereits im Februar 2010 entschied das Amtsgericht Hamburg Mitte deshalb, dass die klagende Gesellschaft keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten hat. Damals kam es jedoch zu einem „gerichtlichen Missverständnis des Sachverhalts“, sodass das Gericht im August erneut urteilte – allerdings mit gleichem Ergebnis.

Als Anspruchsgrundlage prüfte das Gericht § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG. Danach können die „erforderlichen Aufwendungen“ für eine urheberrechtliche Abmahnung ersetzt werden, wenn die Abmahnung berechtigt war. Während das Gericht an der Berechtigung der Abmahnung keinerlei Zweifel hegte, tat es sich jedoch schwer, die Anwaltskosten in diesem Fall als „erforderlich“ anzusehen.

Als Maßstab zog es dabei die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum „Selbstauftrag“ von Rechtsanwälten heran. Zumindest bei einfach gelagerten Fällen kann ein Rechtsanwalt demnach seine eigenen Kosten für eine Abmahnung nicht geltend machen.

Genau um einen solchen Fall handelte es sich nach Meinung des Amtsgerichts auch hier. Dass kein unmittelbarer Selbstauftrag eines Rechtsanwalts vorlag, sondern mehrere Gesellschaften dazwischengeschaltet waren, änderte nichts an der rechtlichen Bewertung des Gerichts. Zumindest dann, wenn der Kommanditist der GmbH & Co. KG, sowie der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der persönlich haftenden GmbH mit dem Urheber der Texte identisch ist, sei ein „Quasi-Selbstauftrag“ anzunehmen. Zwar war die Urheberschaft von Dr. Bahr streitig, das Amtsgericht unterstellte sie jedoch zu Gunsten des Beklagten.

An der Qualifikation des Rechtsanwaltes, Urhebers, Kommanditisten, Gesellschafters und Geschäftsführers in Personalunion, eine solche Abmahnung selbst zu bearbeiten, hegte das Amtsgericht keine Zweifel:

„Der Geschäftsführer der Klägerin hat als promovierter Rechtsanwalt zweifelsfrei eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Dies folgt bereits aus der allgemeinen Qualifikation als Volljurist. Darüber hinaus wird es aber auch dadurch deutlich, dass es gerade die Kanzlei des Geschäftsführers ist, die als Prozessbevollmächtigte die Rechtsverfolgung im streitigen Fall übernommen hat. Schließlich dürfte die Sachkunde des Geschäftsführers außer Zweifel stehen, da er […] seine Doktorarbeit gerade zum Thema „Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internet“ verfasst hat.”
(Hervorhebung auch im Original)

Und auch der Urheberrechtsverstoß, der der Abmahnung zu Grunde lag, sei eine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung gewesen.

Allerdings sah das AG Hamburg auch ein, dass es sich hier um einen Grenzfall handelt und ließ die Berufung ausdrücklich zu. Nach unseren Informationen wurde diese auch eingelegt und die Entscheidung ist somit nicht rechtskräftig geworden.

Stellungnahme

Wir haben Dr. Bahr vorab die Möglichkeit gegeben, zu dem Fall Stellung zu nehmen. Danach teilt er die Auffassung des Amtsgerichts Hamburg nicht: Die kurutsua GmbH & Co KG sei eine juristische Person mit eigenständigen Rechten und Pflichten. Wenn er als Anwalt diese juristische Person quasi nur vorschieben würde, um Abmahnkosten zu generieren, dann sei das kein Fall der „Quasi-Beauftragung“, sondern der schwerwiegendere Rechtsverstoß eines Rechtsmissbrauchs iSd. § 242 BGB / § 8 Abs. 4 UWG. Eine solche Konstellation habe aber noch nicht einmal die Gegenseite des Rechtsstreits behauptet.

Die kurutsua GmbH & Co. KG übe zahlreiche Kunstprojekte aus und vertreibe u.a. juristischen Content. Seine Urheberrechte habe er an die Gesellschaft lizenziert, um einer persönlichen Haftung zu entgehen und um nicht gewerbesteuerpflichtig zu werden.

Sowohl Land- als auch Oberlandesgericht Hamburg hätten einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten außerdem in anderen Fällen bereits – durch Hinweis in der mündlichen Verhandlung – bestätigt, woraufhin es in den Verfahren zum Vergleich gekommen sei.

Rechtsmissbrauch und Selbstauftrag

Zwischen dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs und Fällen des „Selbstauftrages“ muss man allerdings unterscheiden.

Bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen lautet der Vorwurf, dass mit der Abmahnung nicht primär die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs bezweckt wird, sondern andere Interessen – zum Beispiel die Gewinnerzielung – dahinter stecken. Dabei müssen natürlich auch die Umstände dargelegt werden, aus denen sich der Rechtsmissbrauch ergeben soll. Zwar lassen die Gerichte hier meist Indizien ausreichen, dennoch ist der Nachweis oft sehr schwer zu führen.

Bei Fällen des „Selbstauftrages“ ist der Vorwurf hingegen, dass die Kosten zur Durchsetzung des Anspruchs in dieser Höhe nicht erforderlich waren. So zum Beispiel geregelt in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG oder eben § 97a UrhG. Dabei geht es aber nicht um die Zielsetzung der Abmahnung, sondern um die Frage, in welchem Rahmen zur Rechtsdurchsetzung Kosten geltend gemacht werden können.

Insofern ist das Argument zu einfach, dass das Gericht gleich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs hätte erheben müssen, wenn ihm die Konstellation der Gesellschaften hier seltsam vorkommt. Das AG Hamburg hatte einfach keine Zweifel an dem Zweck der Abmahnung – nämlich der Beseitigung der Urheberrechtsverletzung – sondern lediglich an den dadurch entstandenen Kosten.

Unabhängig von Selbstauftrag oder Rechtsmissbrauch ist dieses Vorgehen auch berufsrechtlich zumindest problematisch. So heißt es in § 46 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung:

„Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden.“

Ob der Posten als Geschäftsführer zwangsläufig ein „ständiges“ Dienstverhältnis ist, sei dahingestellt. Jedenfalls soll die Vorschrift genau solche persönlichen Verquickungen zwischen Auftraggeber (Gesellschaft) und Auftragnehmer (Rechtsanwalt) vermeiden.

Quasi-Selbstauftrag und ein bitterer Beigeschmack

Juristisch ist dieser Fall durchaus interessant. Denn die genauen Voraussetzungen, wann ein Rechtsanwalt bei Selbstauftrag eigene Kosten geltend machen kann, sind alles andere als eindeutig geklärt. Der BGH selbst bezeichnet seine Entscheidung zum Selbstauftrag als einen „Sonderfall“.

Natürlich steht es auch einem Rechtsanwalt frei, Gesellschaften zu gründen und zu leiten, mit denen er Inhalte im Internet veröffentlicht. Und selbstverständlich darf so eine Gesellschaft auch urheberrechtliche Ansprüche geltend machen, wenn ihre Beiträge ohne Genehmigung durch Dritte kopiert oder veröffentlicht werden.

Was einen bitteren Beigeschmack hinterlässt, ist die Summe der Faktoren in diesem Fall: Da gründet ein Rechtsanwalt, der über den Missbrauch von Abmahnungen promoviert hat und eigentlich im Netz – gerade was das Abmahnwesen angeht – einen guten Ruf genießt, ein Gesellschaftskonstrukt, durch das er dann seine eigene Kanzlei beauftragt, Abmahnungen mit Kostennote zu verschicken. Gerade ein Experte in Sachen Abmahnungen muss wissen, dass er sich damit in einer juristischen Grauzone bewegt und dass dieses Vorgehen zumindest keinen sonderlich guten Eindruck hinterlässt.

Das Urteil des AG Hamburg v. 12.08.2010, Az. 33A C 309/09 im Volltext.

, Telemedicus v. 22.10.2010, https://tlmd.in/a/1875

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory