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Abmahngefahr? Comicbilder bei Facebook

Dieser Aufruf macht gerade bei Facebook die Runde: „Ersetzt euer Profilbild durch ein Bild einer Comic-, Cartoon-, oder Spielzeugfigur aus Eurer Kindheit und ladet Eure Freunde ein, dasselbe zu tun.” Seitdem wimmelt es bei Facebook nur so von Garfields, Alfs und Spidermans. Eine „wahre Invasion voller Kindheitserinnerungen” haben die Initiatoren versprochen und so ist es tatsächlich auch gekommen. Doch der Medienrechtler ahnt bereits: Das deutsche Urheberrecht hat keinen Sinn für Nostalgie.
Urheberrechtlicher Schutz von Bildausschnitten

Ob Comic oder Zeichentricksendung: Sie sind alle urheberrechtlich geschützt. Und dieser Schutz bezieht sich nicht nur auf die vollständigen Comichefte oder die bewegten Zeichentrickbilder, sondern in der Regel auf jedes einzelne Bild. Selbst die Charaktere an sich können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie besonders bekannt sind (so zum Beispiel vom Bundesgerichtshof für Asterix-Comics entschieden, BGH GRUR 1994, 191 GRUR 1994, 206). Und auch auf die Größe der Bilder kommt es nicht an.


Screenshot von Facebook

Wer solche Bilder bei Facebook als Profilbild einstellt, macht sie „öffentlich zugänglich” im Sinne von § 19a UrhG. Dabei ist es irrelevant, wo man die Bilder selbst gefunden hat. Nur weil sie frei im Netz zirkulieren, heißt das nicht, dass man sie kopieren und selbst weiterverbreiten darf.

Ausnahmeregelungen im Urheberrecht greifen auch nicht. Vor allem an die Privatkopie (§ 53 UrhG) könnte man denken – schließlich werden die Bilder ja nur im privaten Rahmen veröffentlicht, ohne kommerziellen Hintergedanken. Für die Privatkopie spielt das aber keine Rolle. Diese erlaubt, wie der Name schon sagt, nur das Kopieren, nicht aber das Wiederveröffentlichen. Auch ein Zitat (§ 51 UrhG) liegt nicht vor. Das setzt nämlich voraus, dass man sich inhaltlich mit dem zitierten Werk auseinandersetzt. Ein netter Spruch zu seinem Comichelden bei Facebook reicht dazu nicht.

Wir stellen also fest: Selbst jedes noch so kleine Bild eines Comichelden aus den 90ern ist noch heute urheberrechtlich geschützt und darf nicht ohne explizite Genehmigung verbreitet werden. Auch nicht bei Facebook und auch nicht, wenn eigentlich alle Spaß daran haben.

Abmahngefahr?

Bei Facebook machen sich die ersten Gerüchte breit, „ein Anwalt” gehe nun gegen „alle” vor, die ihr Profilfoto mit ihren Comichelden ersetzt haben. Ganz so drastisch ist die Gefahr dann wohl nicht. Denn vorgehen kann immer nur derjenige, der die ausschließlichen Verwertungsrechte hat. Sprich: Der Zeichentrickproduzent oder der Comicbuchverlag. Und ob die tatsächlich das Risiko eingehen, es sich mit ihren alten und treuen Fans zu verscherzen, nur weil sie ein winziges Bild eines ihrer Charaktere veröffentlichen und damit faktisch für die Produzenten Werbung machen, ist doch relativ unwahrscheinlich – aber auch nicht ausgeschlossen. Auf jeden Fall sind Anwälte keine Urheberrechtspolizisten und es kann nicht jeder einfach mal abmahnen, weil er meint, eine Urheberrechtsverletzung bei Facebook entdeckt zu haben.

Insofern lässt sich zusammenfassen: Cartoons als Profilbild bei Facebook sind urheberrechtlich in der Tat nicht erlaubt. Ein gewisses Risiko besteht also wirklich, sich deswegen eine Abmahnung einzufangen. In der Praxis dürfte das aber relativ unwahrscheinlich sein, weil nur die Rechteinhaber dagegen vorgehen können und die nur ein eher geringes Interesse daran haben, die Verbreitung ihrer Produkte in diesem minimalen, wirtschaftlich eigentlich völlig unbedeutenden Umfang zu verhindern. Ein Restrisiko besteht aber natürlich und darüber sollte man sich im klaren sein, wenn man solchen Trends bei Facebook & Co. folgt.

, Telemedicus v. 18.11.2010, https://tlmd.in/a/1898

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