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Ablieferung von Netzpublikationen: „Stillhalten und nichts machen“

Nationalbibliothek gibt Entwarnung: Vorerst keine Ablieferung von Webseiten

Heute ist eine neue „Verordnung zur Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek“ (PDF) in Kraft getreten. Danach sind Netzpublikationen, bis auf wenige Ausnahmen, in „marktüblicher Ausführung“ abzuliefern. Dem Wortlaut der Verordnung nach sind davon nahezu sämtliche Webseiten aus Deutschland betroffen, wenn sie redaktionelle Inhalte anbieten, die für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Doch die DNB gibt Entwarnung: Auch wenn die Verordnung es vorsieht, die Nationalbibliothek wird vorerst keine Webseiten erfassen.
Trotzdem ist die Verwirrung perfekt. § 7 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Unkörperliche Medienwerke (Netzpublikationen) sind in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern.“

Und auch die Ausnahmen sind eng gefasst. § 9 sieht etwa Ausnahmen für rein private Webseiten, Chats oder E-Mail Newsletter ohne Archiv-Funktion vor. Alle anderen Webseiten müssen – nach dem Wortlaut der Verordnung – der Nationalbibliothek als PDF abgeliefert werden. Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek sieht bei Versäumnissen ein Bußgeld bis zu 10.000 EUR vor.

Doch die Nationalbibliothek rudert zurück. Derzeit werden keine Webseiten erfasst, auch wenn die Verordnung es vorsieht. Brigitte Wiechmann von der DNB erklärt:

„Schon seit das Gesetz über die Nationalbibliothek in Kraft ist haben wir uns in erster Linie auf E-Books und E-Journals und alles, was analog zu gedrucktem Material ist, konzentriert. Die Speicherung ganzer Webseiten ist aber deutlich komplizierter. Wir sind einfach technisch noch nicht soweit, wie wir es gerne wären und arbeiten uns schrittweise weiter. Wenn wir technisch einen Schritt weiter kommen und auch Webseiten erfassen können werden wir das auch groß über die Medien bekannt geben.“

Und auch in Zukunft werden Betreiber von Webseiten nicht befürchten müssen, ihre Webseite als PDF-Datei an die Nationalbibliothek abliefern zu müssen:

„Eine Erfassung von Webseiten würden wir nur über ein selektives Harvesting machen. Was bedeuten würde, dass wir Sie zwar informieren und Sie uns einige Angaben machen, aber selbst uns nichts schicken müssten.“

Ungewöhnlich: Die Politik war anscheinend schneller als die Technik. Denn die Verordnung gilt trotzdem. Dennoch müssen Betreiber von Webseiten kein Bußgeld befürchten. Bei der DNB beteuert man uns: „Wenn irgendeiner etwas nicht abliefert und von uns auch nicht dazu aufgefordert wurde gilt: Stillhalten und nichts machen“. In den kommenden Tagen wird man diese Angaben auch auf der Internetseite der Nationalbibliothek ergänzen.

Verordnung zur Pflichtablieferung von Medienwerken an die DNB.

Zur Webseite der Deutschen Nationalbibliothek.

, Telemedicus v. 23.10.2008, https://tlmd.in/a/1018

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