Telemedicus

, von

Abkühlende Effekte

Meine Doktorarbeit kreist im Wesentlichen um den Begriff der „Abkühlenden Effekte“. Gemeint ist damit nicht das Abkühlen im bildlichen Sinne. Ich nehme hier eine Anleihe im US-amerikanischen Recht: Dort bezeichnen „Chilling Effects“ solche Einflüsse auf die Redefreiheit, die diese nicht unmittelbar einschränken, wie das bei einem direkten Verbot der Fall wäre, die sie aber dennoch beeinträchtigen – eben „abkühlen“.
Ein solcher Gedanke existiert auch in der deutschen Grundrechtsdogmatik – hier spricht das BVerfG in verschiedenen Entscheidungen von „einschüchternden“ oder „abschreckenden“ Effekten. Zur Anwendung kommt dieser Gedanke bei einer ganzen Gruppe von Grundrechten. Im Wesentlichen betrifft das die Grundrechte, die den gesellschaftlichen Kommunikationsprozess schützen: die Kommunikationsfreiheiten.

Hintergrund davon ist, dass die Kommunikationsfreiheiten nicht nur – in ihrer subjektivrechtlichen Dimension – den einzelnen Grundrechtsträger schützen. Geschützt wird nicht nur der einzelne Journalist, oder der einzelne Bürger, der seine Meinung sagt. In ihrer objektivrechtlichen Dimension schützen die Kommunikationsfreiheiten auch bestimmte gesellschaftliche Institutionen aus sich heraus. Grundlegend festgestellt hat das das BVerfG in seinem Lüth-Urteil (BVerfGE 7, 198):

Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist [das Grundrecht auf Meinungsfreiheit] schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom“ (Cardozo).

Dieser Gedanke taucht seitdem in jeder Entscheidung des BVerfG auf, die die Kommunikationsfreiheiten betrifft. Nach dessen ständiger Rechtsprechung schützen die Kommunikationfreiheiten nicht nur den einzelnen, jeweils betroffenen Kommunikationsvorgang. Sie schützen auch die gesellschaftliche Kommunikation an sich, denn diese Kommunikation ist für die Demokratie essentiell wichtig.

Das BVerfG hat aus diesem Gedanken heraus immer wieder einzelne Aspekte der gesellschaftlichen Kommunikation gegen Störungen – abkühlende Effekte – verteidigt. So verlangte es etwa im Spiegel-Urteil, der Staat müsse die „freie Gründung von Presseorganen, freier Zugang zu den Presseberufen, Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden“ gewährleisten (BVerfGE 20, 162). Der Staat ist nicht nur verpflichtet, Versammlungen in Ruhe zu lassen, er muss sie auch schützen (BVerfGE 69, 315 – Brokdorf). Beim Rundfunk ist er sogar verpflichtet, eigene öffentliche Rundfunkanstalten einzurichten, die dann als „Medium und Faktor“ der öffentlichen Meinungsbildung funktionieren sollen (BVerfGE 12, 2051. Rundfunkentscheidung). Ähnliche Entscheidungen finden sich bei allen Kommunikationsgrundrechten.

Die Auslegung der Kommunikationsfreiheiten ist dabei aber keinesfalls einheitlich. Im Gegenteil: Das BVerfG hat der objektiv-rechtlichen Dimension der verschiedenen Grundrechte ganz verschieden weite Ausprägung verliehen. Während z.B. die Pressefreiheit weitgehend als schneidiges Abwehrrecht ausgestaltet wurde, wird diese subjektiv-rechtliche Funktion bei der Rundfunkfreiheit von deren objektiv-rechtlicher Dimension weitgehend überlagert – man spricht von einer „dienenden“ Freiheit. Ich will in meiner Doktorarbeit die verschiedenen Lösungen, die das BVerfG bei den verschiedenen Kommunikationsfreiheiten gefunden hat, einander gegenüberstellen – und auch kritisch hinterfragen, wieso die Lösungen so unterschiedlich sind. Wodurch lässt sich die unterschiedliche Behandlung der Kommunikationsgrundrechte rechtfertigen?

• Welche Grundrechte sind essentiell für den gesellschaftlichen Kommunikationsprozess, sind also „Kommunikationsgrundrechte“?

• Wieso hat das BVerfG in der Vergangenheit der objektiv-rechtlichen Dimension der Kommunikationsgrundrechte so unterschiedliche Ausprägung verliehen?

• Lässt sich diese unterschiedliche Auslegung kritisch hinterfragen?

Zu klären ist außerdem, was das eigentlich ist, das hier auf keinen Fall „abgekühlt“ werden soll. Wie sieht der innergesellschaftliche Kommunikationsprozess eigentlich aus, wenn man ihn genauer untersucht? Dieser Prozess wird von vielen Disziplinen untersucht, bei denen ich Anleihen nehmen kann: Hier forschen Politologen, Kommunikationswissenschaftler und Soziologen. Hier hoffe ich, über möglichst viele „abkühlende Effekte“ empirische Forschungsergebnisse zu finden. Interessant wäre z.B., inwiefern der Meinungsaustausch in einer Gesellschaft darunter leidet, wenn der Staat in die Privatsphäre der Bürger eindringt – ist Überwachungsdruck ein „abkühlender Effekt“?

Interessant sind auch die Fragen, die sich im Zusammenhang damit ergeben, wie sich unsere Medienordnung gerade verändert, insbesondere durch das Internet. Z.B. führt die starke Digitalisierung der Medien dazu, dass diese sich immer mehr aneinander annähern und vermischen – wir sprechen von „Medienkonvergenz“. Ein anderer Effekt ist, dass im Internet die Massenmedien ihre „Gatekeeper“-Rolle verlieren. Die Politiker können mit den Wählern direkt kommunizieren – und tun das auch, wenn auch nur sehr zögerlich. Welche Folgen hat das für die Stellung der Kommunikationsfreiheiten, die spezifisch Massenmedien schützen?

• Wie ist der gesellschaftliche Kommunikationsprozess ausgestaltet (modellhaft und, soweit ermittelbar, auch nach empirischer Forschung)?

• Lässt sich aus kommunikationswissenschaftlicher Sicht so etwas wie ein „optimales Kommunikationsklima“ ermitteln? Welche Folgerungen lassen sich eventuell daraus in Bezug auf die objektivrechtliche Dimension der Kommunikationsgrundrechte ableiten?

• Andernfalls: Lassen sich nach den Erkenntnissen der Kommunikationswissenschaft bestimmte „abkühlende Effekte“ ermitteln oder katalogisieren?

Ich will in der Doktorarbeit auch darauf eingehen, dass nicht jeder „abkühlende Effekt“ vermieden werden muss. Unter manchen Umständen ist es auch notwendig, das freie Umlaufen von Meinungen und Tatsachenbehauptungen abzukühlen. Gründe dafür können andere Rechtsgüter sein, z.B. das Persönlichkeitsrecht einzelner Bürger. Aber auch das Wohlergehen des Kommunikationsprozesses selbst könnte ein Grund sein, diesen einzuschränken. Muss der Kommunikationsprozess vor sich selbst geschützt werden – z.B., indem der Staat falsche Tatsachenbehauptungen oder Populismus gezielt bekämpft? Oder, indem er bestimmte destruktive Elemente gezielt aus dem Meinungskampf ausschließt? Hier geht es dann auch um die Frage der Staatsfreiheit, die sich durch die Dogmatik sämtlicher Kommunikationsgrundrechte zieht.

Zuletzt stellt sich die Frage nach dem Sinn. Die bisherige Rechtswissenschaft hat die Behauptung, dass gesellschaftliche Kommunikation wichtig für die Demokratie ist, meist ohne Begründung oder Erklärung gelassen. Dabei ist dieser Frage von hoher Bedeutung: Ich will in der Doktorarbeit die Frage stellen, wie der gesellschaftliche Kommunikationprozess möglichst optimal ausgestaltet werden kann. Dazu muss ich aber erst einmal beantworten, wann ein solcher Kommunikationsprozess überhaupt „optimal“ ist. Welche Ergebnisse soll er bringen? Wann ist das Ergebnis eines gesellschaftlichen Diskurses „gut“ oder „richtig“? Erst daraus lässt sich befriedigend zwischen „positiven“ und „negativen“ abkühlenden Effekten unterscheiden.

• Wann sind die Ergebnisse, die der gesellschaftliche Kommunikationsprozess liefert, „richtig“ oder „gut“?

• Unter welchen Prämissen sollte der gesellschaftliche Kommunikationsprozess ausgestaltet werden, damit er (im obigen Sinn) optimale Ergebnisse liefert?

• Welche Erkenntnisse lassen sich daraus für die Auslegung der Kommunikationsfreiheiten ablesen?

Eine Mindmap:

Die Arbeit ist insgesamt ergebnisoffen angelegt – „work in progress“ eben. In viele Wissensgebiete muss ich mich noch einlesen. Gerade hier hoffe ich darauf, dass ich über dieses Blog einen fachlichen Austausch mit anderen Wissenschaftlern erreichen kann. Für Recherchetipps und Literaturhinweise bin ich dankbar!

, Telemedicus v. 20.07.2009, https://tlmd.in/a/1257

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory