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Ab heute in Kraft: Mal wieder ein neues Urheberrecht

Heute trat das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Kraft. Dies führt zu teilweise bedeutenden Änderungen in verschiedenen Gesetzen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.

Im Einzelnen ergeben sich im Zuge dessen Änderungen im:

  • Patentgesetz
  • Gebrauchsmustergesetz
  • Geschmacksmustergesetz
  • Markengesetz
  • Halbleiterschutzgesetz
  • Sortenschutzgesetz
  • Urheberrechsgesetz

Besonders groß sind dabei einige Veränderungen im Urheberrechtsgesetz, die überwiegend eine Umsetzung der sog. „Enforcement-Richtlinie“ sind.
Deckelung der Abmahnkosten
Zum heutigen Tag wird ein neuer § 97a in das UrhG eingefügt:

§ 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher
Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten
Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
auf 50 Euro.

Damit erfolgt eine Deckelung der anwaltlichen Abmahnkosten bei bestimmten urheberrechtlichen Verstößen. Zudem wird das Institut der Abmahnung nun erstmals auch im Urheberrecht kodifiziert.

Schon vor In-Kraft-Treten stand die Norm in der Kritik: Unklar ist unter anderem, wann genau eine Verletzung innerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorliegt. Nach einer Ansicht wird eine Urheberrechtsverletzung auch dann im geschäftlichen Verkehr begangen, wenn allein ihre Schadenshöhe ein gewerbliches Ausmaß annimmt. Ein solches Ausmaß wird nach einer weiterführenden Auffassung regelmäßig schon dann erreicht, wenn beispielsweise ein ganzes Album oder ein noch unveröffentlichter Kinofilm illegal zum Download bereitgestellt wird. Auch um die Formulierung des „einfach gelagerten Falles“ herrscht bereits jetzt Streit.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Deckelung von Abmahnkosten nur im Bereich von urheberrechtlichen Verletzungshandlungen greift. Im gewerblichen Rechtsschutz im engeren Sinn, wie z. B. dem Markenrecht, ist die Kostendeckelung nicht anwendbar. Der neue § 97a UrhG soll auch keinen Rückgang der Zahl von Abmahnungen erreichen. Die Regelung dient lediglich der Reduktion der Anwaltskosten von urheberrechtlichen Abmahnungen. Wobei genau der Wortlaut zu beachten ist: Es erfolgt durch diese Norm keine Deckelung etwaiger Schadensersatzforderungen oder der dann damit verbundenen Anwaltshonorare.

Das Bundesjustizministerium präsentiert zum Anwendungsfeld des neuen § 97a UrhG folgendes Beispiel:

„Die Schülerin S (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 € gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.“

Auskunftsansprüche

Im neuen § 101 Abs. 2 UrhG ist nun ein erweiterter Auskunftsanspruch gegenüber Dritten geregelt. Dieser Anspruch ist auf Seiten der Rechteinhaber durchsetzbar, sofern die Rechtsverletzungen in einem gewerblichen Ausmaß verübt wurden. Auch in diesem Kontext überlässt der Gesetzgeber im Übrigen den jeweils zuständigen Richtern die Auslegung der Formulierung des „gewerblichen Ausmaßes“.

Für die Durchsetzung dieses Drittauskunftsanspruchs ist es nicht notwendig, dass bereits ein gerichtliches Verfahren aufgrund der Urheberrechtsverletzung anhängig ist. Vielmehr besitzt der Rechteinhaber diesen Anspruch bei offensichtlichen Verletzungshandlungen bereits im Vorfeld zum eigentlichen gerichtlichen Verletzungsverfahren.

Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass sich Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer vor Einleitung eines Verletzungsverfahrens zu identifizieren oftmals bei Dritten (z.B. Internet-Provider oder Speditionen) befinden. Bei diesen Dritten handelt es sich selbst nicht um Rechtsverletzer. Mit der Neufassung haben die Rechteinhaber jetzt vom Gesetzgeber einen direkten Auskunftsanspruch gegen diese Dritten an die Hand gegeben bekommen. Mit Hilfe dieses Drittauskunftsanspruchst ist es den Rechteinhabern nun möglich, die Verletzter anhand von Informationen Dritter zu identifizieren, um letztlich ein zivilrechtlichen Verfahrens gegen sie einleiten zu können. Damit soll der bisherigen Praxis Einhalt geboten werden, wonach sich die Rechteinhaber über das Institut der Akteneinsicht innerhalb eines Strafverfahrens die notwendigen Identitätsinformationen verschafften. Diese Strafverfahren wurden oftmals einzig zu diesem Zweck eingeleitetet. Dieses massenhafte Vorgehen führte oftmals zur Lähmung einzelner Staatsanwaltschaften. Der nun eingeführte zivilrechtliche Drittauskunftsanspruch steht allerdings auch noch unter einem Richtervorbehalt, so dass für die Herausgabe der Daten ein richterlicher Beschluss notwendig ist. Ein solcher kann von einem Rechteinhaber gemäß dem ebenfalls novellierten § 101 Abs. 9 UrhG beantragt werden. Ein Zugriff auf Datensätze aus der Vorratsdatenspeicherung findet hierfür allerdings nicht statt.

Schadensersatzberechnung
Im Bereich des urheberrechtlichen Schadensersatzrechts wurden die von der Rechtssprechung entwickelten und allgemein anerkannten Berechnungsmodelle ins Gesetz aufgenommen. Im neuen § 97 Abs. 2 UrhG ist nun kodifiziert, dass der in seinen Rechten Verletzte die Wahl hat, neben dem konkreten Schaden auch den Gewinn des Verletzers zu verlangen. Auch die fiktive Lizenzgebühr („Lizenzanalogie“) wurde nun im Gesetz untergebracht.

Beweiserhebung
Bei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Rechtsverletzungen hat der Rechteinhaber gemäß der neugefassten §§ 101a ff. UrhG einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen. Dieser spezialgesetzliche Anspruch ist dabei weiter gefasst als die sonst einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Europäische GrenzbeschlagnahmeVO
Auch die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung (auch „PiraterieVO“ genannt, EG Nr. 1383/2003) wurde nun im Gesetz kodifiziert. Die Verodnung sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll die Einfuhr von Waren verhindert werden, die im Verdacht stehen, Urheberrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte zu verletzen. Zwar gilt die Verordnung grundsätzlich unmittelbar und bedarf eigentlich keiner nationalen Umsetzung, dennoch wurden die wesentlichen Regelungen nun übernommen.

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Bundesgesetzblatt (PDF)

Begründung zum Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (Regierungsentwurf) (PDF)

Wortlaut der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des Geistigen Eigentums, sog. „Enforcement-RL“ (PDF)

Pressemitteilung des BMJ zum Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

, Telemedicus v. 01.09.2008, https://tlmd.in/a/956

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