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BGH: Zulässigkeit eines Fotos von allgemein zugänglicher Stelle – Friesenhaus

Wird eine in fremdem Eigentum stehende (bewegliche oder unbewegliche) Sache ohne Zustimmung des Eigentümers auf öffentlicher Straße fotografiert, stellt dies keine zur Abwehr nach §§ 903, 1004 BGB berechtigende Einwirkung des Eigentums dar. Die gewerbliche Verwertung von unter diesen Vorraussetzungen angefertigten Fotografien ist zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: I ZR 54/87

Verkündet am: 1989-03-09

In Sachen

[…]

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahres 1740 erbauten Hauses auf der Insel Sylt. Es handelt sich um ein im typisch friesischen Stil errichtetes Haus mit Sprossenfenstern, Reetdach und Dachgauben.

Die Beklagte vertreibt Textilprodukte für Wohn- und Innendekorationen. Ihr Prospektmaterial verbreitet sie in Ringordnern, deren vorderer Umschlagdeckel mit einer großformatigen Farbfotografie der von der Straße aus einsehbaren Frontansicht des Hauses des Klägers auf S bebildert ist. Auf der Abbildung sind die über dem Hauseingang befindlichen Buchstaben „G F“ erkennbar, bei denen es sich um die Initialen des Klägers handelt. Auf dem Umschlagdeckel der Werbeordner sind über der Fotografie die Firmenabkürzung der Beklagten und das Wort „W“ abgedruckt, unter dem Bild die Worte „G“.

Die Aufnahme und Benutzung der Fotografie erfolgten ohne Zustimmung des Klägers.

Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung, Abbildungen seines Hauses gewerblich zu nutzen, auf Einziehung bereits verteilter Werbeordner und auf Zahlung in Höhe von 10.000,– DM in Anspruch genommen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe mit der gewerblichen Verwertung der Abbildung seines Hauses sein Eigentumsrecht verletzt. Darüber hinaus habe sie erheblich in seine geschützte Privatsphäre eingegriffen. Die Verwendung des Bildes erwecke in seinem Freundeskreis und in der Nachbarschaft den Eindruck, er – der Kläger – identifiziere sich mit den Produkten der Beklagten, gebe eine Empfehlung für diese Produkte ab, sei jemand, der mit seiner Privatsphäre Geld mache. Er sei von Freunden und Bekannten bereits in dieser Richtung angesprochen worden und fühle sich daher in seinem Ansehen und seinem Ehrempfinden verletzt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat gemeint, die Klage sei aus keinem denkbaren Rechtsgrund begründet. Sie hat bestritten, daß der Kläger von Freunden und Bekannten auf die Verwendung der Fotografie angesprochen worden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Bremen NJW 1987, 1420 f).

Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung der Hausabbildung sowie auf Einziehung der mit solchen Abbildungen versehenen Werbeträger sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

1. Ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht urheberrechtliche Ansprüche verneint. Ein Urheberrechtsschutz für das aus dem Jahre 1740 stammende Bauwerk scheidet aus. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger aufgrund von ihm vorgenommener Renovierungsarbeiten ein eigenes Bearbeitungsurheberrecht nach § 3 UrhG erlangt haben könnte.

2. Aber auch Ansprüche aus Eigentumsverletzung (§§ 903, 1004 BGB) hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.

a) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, das Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle außerhalb des Grundstücks stelle keine Eigentumsstörung dar, weil es an einer unmittelbaren und fühlbaren Einwirkung auf das Eigentum fehle. Es hat weiter ausgeführt, die gewerbliche Verwertung der Fotografie sei auch nicht als Eingriff in eine mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung anzusehen. Ein solcher Eingriff käme nur in Betracht, wenn der Eigentümer aufgrund seiner Eigentümerstellung die rechtliche und aufgrund seiner Sachherrschaft die tatsächliche Macht habe, Fotografien der in seinem Eigentum stehenden Sache zu unterbinden. Das sei hier nicht der Fall. In rechtlicher Hinsicht sei – trotz des verschiedenen Inhalts und der unterschiedlichen Schutzrichtung von Urheberrechts- und Eigentumsschutz – die in § 59 UrhG enthaltene Regelung zu berücksichtigen. Wenn es danach erlaubt sei, sogar unter Urheberrechtsschutz stehende Gebäude an öffentlichen Straßen zu fotografieren und die Fotografien gewerblich zu nutzen, so könne dies unter dem Blickwinkel des Eigentums an diesem Gebäude nicht untersagt werden. Auch in tatsächlicher Hinsicht sei es dem Kläger nicht möglich, das Fotografieren seines Hauses von der Straße aus zu unterbinden.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß weder das Fotografieren selbst noch die gewerbliche Verwertung von Fotografien als Einwirkung auf das Eigentum anzusehen ist, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

b) Der Senat hat die Frage, ob das Fotografieren einer in fremdem Eigentum stehenden (beweglichen oder unbeweglichen) Sache ohne Zustimmung des Eigentümers eine zur Abwehr nach §§ 903, 1004 BGB berechtigende Einwirkung auf das Eigentum darstellt, bislang offengelassen (vgl. BGHZ 44, 289, 293 – Apfel-Madonna; BGH, Urt. v. 20.9.1974 – I ZR 99/73, GRUR 1975, 500, 501 – Schloß Tegel; BGHZ 81, 75, 77 – Rennsportgemeinschaft). Die Frage ist mit dem Berufungsgericht jedenfalls in den Fällen zu verneinen, in denen es – wie vorliegend – um das Fotografieren eines Hauses von einer öffentlichen Straße aus geht (so auch Staudinger/Berg, BGB, 11. Aufl. 1956, § 1004 Anm. 9; Ruhwedel, JuS 1975, 242, 243; Schmieder Anm. zu BGH NJW 1975, 1164; Löhr Anm. zu BGH WRP 1975, 522, 524; Pikart in BGB-RGRK, 12. Aufl. 1979, § 1004 Rdn. 27 und 144; Kübler, Festschrift Baur, 1981, S. 51, 60; Dehner, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 6. Aufl. 1982, § 38 I 1 e; Medicus in MünchKomm, BGB, 2. Aufl. 1986, § 1004 Rdn. 27; Palandt/Bassenge, BGB, 48. Aufl. 1989, § 1004 Anm. 2 a aa; differenzierend Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl. 1978, § 1004 Anm. 24; Erman/Hefermehl, BGB, 7. Aufl. 1981, § 1004 Rdn. 13; Gerauer, GRUR 1988, 672, 673; anderer Ansicht KG OLGE 20 (1909), 402, 403).

Bei der Frage, ob das in Rede stehende Fotografieren als Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB anzusehen ist, ist auf den Begriff und Inhalt des Eigentums zurückzugehen. Der Eigentumsbegriff wird (mittelbar) durch § 903 BGB dahin umschrieben, daß der Eigentumer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Diese Zuordnung positiver und negativer Befugnisse bringt zum Ausdruck, daß das Eigentum als das umfassendste Herrschaftsrecht zu begreifen ist, das die Rechtsordnung an einer Sache zuläßt (vgl. Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 51 II; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 14. Aufl. 1987, § 24 I 1). Dieses Herrschaftsrecht schließt die rechtliche Verfügungsmacht und die sich insbesondere im Besitzen und Benutzen äußernde tatsächliche Herrschaft ein (vgl. BGH GRUR 1975, 500, 501 – Schloß Tegel). In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Fotografiervorgang als Realakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt läßt. Eines Rückgriffs auf § 59 UrhG, wie ihn das Berufungsgericht vorgenommen hat, bedarf es insoweit nicht. Es fehlt aber auch an einer tatsächlichen Einwirkung auf das Eigentum. Diese kann nach der Rechtsprechung zwar nicht nur durch eine Substanzverletzung, sondern auch durch eine sonstige die tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers treffende Einwirkung auf die Sache erfolgen (vgl. BGHZ 55, 153, 159; BGH, Urt. v. 21.6.1977 – VI ZR 58/76, NJW 1977, 2264, 2265). Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache beeinträchtigt wird, indem deren Benutzung be- oder verhindert wird (vgl. auch BGHZ 63, 203, 206). Darum geht es beim Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle aus nicht. Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz.

Eine andere Auffassung würde auf die Anerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts an dem in der Sache verkörperten immateriellen Gut hinauslaufen und damit den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Eigentum an einer körperlichen Sache und dem Urheberrecht als Immaterialgüterrecht verkennen. Beide haben eine unterschiedliche Schutzrichtung und einen verschiedenen Inhalt. Die bürgerlich-rechtliche Besitz- und Eigentumsordnung dient dem Schutz der Sachherrschaft über die körperliche Sache, während Gegenstand des Urheberrechts das unkörperliche, geistige Werk ist (vgl. BGHZ 44, 288, 293 f – Apfel-Madonna). Dementsprechend ist die (tatsächliche und rechtliche) Sachherrschaft des Eigentümers über die konkrete Sache von der dem Urheber vorbehaltenen Werkverwertung in den Verwertungsformen der §§ 15 ff UrhG zu trennen. Die äußere, wertfreie Sachgestaltung, die nicht nur durch den Anblick des körperlichen Gegenstandes, sondern auch durch sein Abbild vermittelt wird, wird vom Eigentumsrecht nicht erfaßt; ist sie das Ergebnis einer geistigen Schöpfung, so unterfällt sie ausschließlich den dem Urheber zugewiesenen Befugnissen (vgl. Kübler aaO. S. 59). Die Abbildung einer Sache stellt sich dann als eine Vervielfältigung des immateriellen, geistigen Werkes dar; sie unterfällt dem urheberrechtlichen Verwertungsrecht. Die Zubilligung eines entsprechenden Ausschließlichkeitsrechts zugunsten des Sacheigentümers würde dem Wesen des Urheberrechts und seiner Abgrenzung gegenüber der sachenrechtlichen Eigentumsordnung zuwiderlaufen. Die Regelung der Abbildungsfreiheit für die an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindlichen Bauwerke in § 59 UrhG (früher § 20 KUG) läßt erkennen, daß dem Gesetzgeber des UrhG – und vor ihm dem des KUG – selbstverständlich war, daß dem Eigentümer kein Nutzungs- und Verbietungsrecht zusteht. Andernfalls wäre es unverständlich, daß er die Abbildungen von Bauwerken urheberrechtlich freigibt, wenn sie gleichwohl aus dem Eigentumsrecht bürgerlich-rechtlich zu untersagen wären.

Dem Eigentumer verbleibt kraft der Sachherrschaft, die ihm das Eigentum verleiht, die Möglichkeit, andere vom Zugang zu der Sache bzw. vom Anblick auf die Sache (bei einem Gebäude zum Beispiel durch eine Grundstückbepflanzung) auszuschließen und ihnen damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren (vgl. BGHZ 44, 289, 295 – Apfel-Madonna).

c) Stellt danach bereits das Fotografieren keine zur Abwehr berechtigende Einwirkung auf das Hauseigentum dar, so kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien, auf die sich der Unterlassungsantrag des Klägers bezieht, jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung an der Herstellung der Fotografie das begehrte Verbot rechtfertigen. Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist vorliegend aber auch nicht als selbständiges Ausschließlichkeitsrecht dem Eigentum zuzuordnen. Sie berührt weder die rechtliche noch die tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers (im Ergebnis ebenso Schmieder, NJW 1975, 1164; Löhr Anm. zu BGH WRP 1975, 522, 525; Kübler aaO. S. 60 f; Medicus in MünchKomm aaO. § 1004 Rdn. 27; einschränkend Pfister, JZ 1976, 156, 158; Gerauer, GRUR 1988, 672, 673). Ebenso wie die Abbildung dem Vervielfältigungsrecht, ist die gewerbliche Verwertung jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art ausschließlich dem Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) des Urhebers zuzurechnen. Die Parallelwertung zur urheberrechtlichen Regelung des § 59 UrhG zeigt überdies auch hier, daß die gewerbliche Nutzung der in Rede stehenden Abbildungen nicht dem Verbietungsrecht des Eigentümers zu unterstellen ist. § 59 UrhG stellt nicht nur die Vervielfältigung von Bauwerken durch Lichtbild, sondern auch die Verbreitung solcher Lichtbilder vom urheberrechtlichen Verbietungsrecht frei; und zwar selbst dann, wenn die Verbreitung zu gewerblichen Zwecken erfolgt (vgl. Amtl. Begr., BT-Drucks. IV/270, S. 76; v. Gamm, UrhG, § 59 Rdn. 3; Schricker/Gerstenberg, Urheberrecht, 1987, § 59 Rdn. 6; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 7. Aufl. 1988, § 59 Rdn 3; OLG Hamburg GRUR 1974, 165, 167 – Gartentor). Dann aber können dem Eigentumer keine weitergehenden Befugnisse eingeräumt werden. Dies muß zumindest dann gelten, wenn sich die Nutzung – wie hier – in dem durch § 59 UrhG freigegebenen Rahmen hält. Darin liegt auch der Unterschied zu der Senatsentscheidung „Schloß Tegel“ (GRUR 1975, 500 ff), auf die die Revision sich beruft. Der Senat hat dort maßgebend darauf abgehoben, daß das Gebäude nur durch Betreten des Privatgrundstücks fotografiert werden konnte. Er hat es im übrigen in Zweifel gezogen, ob die Zuordnung der gewerblichen Nutzung zum Eigentum auch dann in Frage kommen könnte, wenn das Fotografieren – wie hier – von einer allgemein zugänglichen Stelle aus erfolgt (aaO. S. 501).

Der Eigentümer kann die gewerbliche Verwertung derartiger Fotografien danach grundsätzlich nicht aus seinem Eigentumsrecht unterbinden. Bei Verletzung sonstiger schutzwürdiger Interessen können sich indessen Abwehransprüche aus dem Persönlichkeitsrecht (dazu nachfolgend unter I 3), dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und dem Wettbewerbsrecht ergeben.

3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts für unbegründet erklärt.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß grundsätzlich auch in der werbemäßigen Verbreitung der Abbildung eines fremden Hauses eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.1971 – VI ZR 171/69, GRUR 1971, 417 f – Teneriffa). Es hat eine solche Rechtsverletzung aber verneint und dazu ausgeführt: Es lasse sich nicht feststellen, daß der vom Kläger behauptete Eindruck entstehe, er – der Kläger – stehe hinter der Werbung der Beklagten, unterstütze sie, habe Geld dafür bekommen oder habe sein Haus mit den Produkten der Beklagten ausgestattet. Der Kläger habe für seine Behauptung, er sei von Freunden und Bekannten in dieser Richtung angesprochen worden, keinen Beweis angetreten. Von der Innendekoration, die Gegenstand des Prospektmaterials der Beklagten sei, sei auf der Fotografie nichts zu sehen. Deshalb liege die Gedankenverbindung fern, der Kläger unterstütze die Werbung der Beklagten oder habe das Innere seines Hauses mit deren Produkten ausgestattet.

Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellungen sind in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Die Revision hat keine revisiblen Rechtsfehler aufgezeigt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen des Klägers übergangen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist auf den Kern des Vorbringens des Klägers über den durch die Bildwiedergabe hervorgerufenen Eindruck eingegangen; daß es dieses Vorbringen verkürzt wiedergegeben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe den Kläger rechtsfehlerhaft für beweisfällig gehalten, greift nicht durch. Die Richtigkeit des Klagevorbringens ergibt sich nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung.

4. Auch Ansprüche des Klägers aus §§ 1 und 3 UWG hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Es hat ausgeführt, die Parteien stünden in keinem Wettbewerbsverhältnis zueinander, weil der Kläger nur als Privatmann betroffen sei; im übrigen seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen Verstoß gegen die guten Sitten oder eine Irreführung begründen könnten. Diese Ausführungen werden von der Revision nicht beanstandet.

II. Zahlungsanspruch

Auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 10.000,– DM steht dem Kläger nicht zu.

1. Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht mit der zutreffenden Begründung verneint, daß sich weder eine Verletzung des Eigentums noch des Persönlichkeitsrechts feststellen lasse (vgl. vorstehend unter I 2 und 3). Bezüglich der Persönlichkeitsrechtsverletzung hat das Berufungsgericht überdies zu Recht darauf hingewiesen, daß ein Anspruch auf Geldentschädigung (§ 847 BGB) ohnehin nur bei einer schweren Beeinträchtigung in Betracht käme (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1985 – VI ZR 28/83, NJW 1985, 1617, 1619 m.w.N.).

2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB versagt. Die allein in Betracht kommende Eingriffskondiktion würde voraussetzen, daß in ein dem Kläger zugeordnetes Recht eingegriffen wird (vgl. Baur in Anm. zu BGH JZ 1975, 491, 493; Kübler aaO. S. 62; Medicus in MünchKomm aaO. § 1004 Rdn. 27; LG Freiburg GRUR 1985, 544; a.A. Schmieder, NJW 1975, 1164 f). Daran fehlt es im Streitfall (vgl. vorstehend unter I). Da das äußere Erscheinungsbild einer Sache vom Zuweisungsgehalt des Eigentums nicht erfaßt wird, kann seine Verwertung durch Dritte auch keine Bereicherungsansprüche auslösen (vgl. Kübler aaO. S. 62).

3. Auch der von der Revision weiter angeführte Herausgabeanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 687 Abs. 2, 681, 667 BGB) ist nicht begründet. Da weder das Fotografieren noch die gewerbliche Verwertung der Abbildungen dem Rechtskreis des Klägers zuzuordnen ist, hat die Beklagte schon kein fremdes Geschäft geführt.

III. Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

LG Magdeburg: Himmelsscheibe von Nebra

1. Die erstmalige Präsentation eines Werkes im Rahmen einer Pressekonferenz genügt dem in § 71 UhrG tatbestandlich verlangten Erscheinen.

2. Der Zweck des § 71 UrhG liegt darin, die Leistung desjenigen, der ein nachgelassenes Werk auffindet, dessen Wert erkennt und es veröffentlicht, anzuerkennen und zu belohnen.

3. Es würde dem Telos des § 71 UrhG widersprechen, wenn man von demjenigen, der ein vermutlich mehrere tausend Jahre verschollenes Werk erscheinen lässt, den Nachweis verlangen würde, dass dieses Werk niemals zuvor der Öffentlichkeit zugänglich war. Denn dieser Beweis ist regelmäßig ebenso wenig zu führen, wie der entsprechende Gegenbeweis.

LANDGERICHT MAGDEBURG

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 7 O 847/03

Verkündet am: 2003-10-16

Sachverhalt:

Das klagende Land begehrt von der Bekl. die Einwilligung in die Löschung dreier für diese eingetragener Marken, die die so genannte „Himmelsscheibe von Nebra“ zum Gegenstand haben. Im Juli 1999 wurde in Sachsen-Anhalt auf dem Mittelberg nahe Wangen bei Nebra im Landkreis Merseburg-Querfurt in einer ringförmigen Wallanlage eine rund zwei Kilogramm schwere, kreisrunde Scheibe mit einem Durchmesser von 32 Zentimetern gefunden. Die mit Goldauflagen versehene Bronzescheibe weist auf Grund ihrer Gestaltung offensichtliche Bezüge zur Himmelskunde auf und wird nicht zuletzt wegen ihres geschätzten Alters von 3600 Jahren als Schlüsselfund der so genannten Archäoastronomie und einzigartige Darstellung des Kosmos im vorgeschichtlichen Europa angesehen.

Die beiden Finder der Scheibe versuchten, sie über Hehler in Berlin, München und in der Schweiz zu veräußern, bis es der Polizei im Februar 2002 bei einer fingierten Verkaufsaktion gelang, die Scheibe sicherzustellen.

Im Februar 2002 erschien im Focus-Magazin ein Bericht unter dem Titel „Die Jagd nach den Sternen“ mit einem Lichtbild der Scheibe, das Wochen vor ihrer Sicherstellung aufgenommen worden war. Ebenso im Februar 2002 erschien ferner ein Lichtbild der Scheibe in der Basler Zeitung, das durch den zuständigen Staatsanwalt der Basler Staatsanwaltschaft zeitgleich mit der Sicherstellung der Scheibe und anderer archäologischer Gegenstände gefertigt worden war. Am Tag zuvor hatte der Staatsanwalt zudem eine Internet-Mitteilung auf der Homepage der Staatsanwaltschaft Basel veröffentlicht, in der ebenfalls zwei Lichtbilder der Scheibe präsentiert wurden. In der Folgezeit wurde die Scheibe dem kl. Land ausgehändigt. Sie befindet sich seitdem in der Obhut des Landesamtes für Archäologie, wo sie untersucht und umfangreich restauriert wurde. Seit März befindet sie sich im Landesmuseum für Vorgeschichte in Halle/Saale.

Am 25. 9. 2002 stellte dieses die Scheibe der Öffentlichkeit in einer Pressekonferenz vor, verteilte Abbildungen über eine Pressemitteilung und eine CD-Rom, die den anwesenden Personen, unter denen sich auch der Bürgermeister der Bekl. befand, zur Verfügung gestellt wurde. An diesem Tag erhielt die Scheibe den Namen „Himmelsscheibe von Nebra“, unter dem sie in der Folgezeit weltweit bekannt wurde. Am 27. 9. 2002 meldete die Bekl. die zwei streitgegenständlichen Wort-Bildmarken, die jeweils als Bild die Himmelsscheibe in leicht stilisierter Form und den Schriftzug „Himmelsscheibe von Nebra“ bzw. „Himmelsscheibe Mittelberg Ziegelroda“ enthalten, und eine die stilisierte Himmelsscheibe enthaltende Bildmarke beim DPMA an. Diese wurden am 13. 12. 2002 unter 30247929, 30247930 und 30247928 für die Warengruppen Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren, Papier, Pappe, Druckereierzeugnisse, Büroartikel (ausgenommen Möbel), Glas und Glaswaren (soweit in Klasse 21 enthalten), Porzellan und Steingutware, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Spiele und alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) [673] eingetragen. Nachdem das kl. Land ebenfalls eine Markenanmeldung der „Himmelsscheibe von Nebra“ vorgenommen hatte, mahnte die Bekl. mit Schreiben vom 27. 2. 2003 das kl. Land ab, forderte es auf, die Markenanmeldung zurückzunehmen, machte Unterlassungs- und Auskunftsansprüche geltend und kündigte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an. Dieses Begehren wies das kl. Land zurück und forderte seinerseits die Bekl. erfolglos auf, die eingetragenen Marken löschen zu lassen.

Die Klage hatte Erfolg.

Gründe:

Das klagende Land kann von der Bekl. die Einwilligung in die Löschung der für diese eingetragenen Marken gem. § 71 UrhG i.V. mit §§ 13, 51 I, 55 II Nr. 2 MarkenG verlangen.

Gem. § 13 I MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn ein anderer ein prioritätsälteres Recht hat, das nicht unter die §§ 9-12 MarkenG fällt und das ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke zu untersagen.

Über ein derartiges Recht verfügt das kl. Land, da es am 25. 9. 2002 und damit zeitlich vor den Markenanmeldungen durch die Bekl. gem. § 71 UrhG Inhaber des ausschließlichen Verwertungsrechts an der Himmelsscheibe geworden ist.

Nach der genannten Vorschrift hat derjenige das ausschließliche Verwertungsrecht, der ein nicht erschienenes Werk, das im Geltungsbereich des Urhebergesetzes niemals geschützt war und dessen Urheber länger als 70 Jahre tot ist, erlaubterweise erstmals erscheinen lässt. Diese Voraussetzungen sind für das kl. Land erfüllt. Dass der Schöpfer der Himmelsscheibe länger als siebzig Jahre tot ist und diese niemals im Geltungsbereich des Urhebergesetzes geschützt war, steht auf Grund ihres Alters außer Frage.

Durch die Präsentation auf der Pressekonferenz am 25. 9. 2002 ist die Himmelsscheibe erlaubterweise erstmalig erschienen. Wann ein Werk erschienen ist, richtet sich nach § 6 UrhG. Nach dessen Abs. 2 S. 1, der hier einschlägig ist, ist ein Werk dann erschienen, wenn Vervielfältigungsstücke des Werks, also körperliche Festlegungen, die geeignet sind, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (vgl. Schricker, UrheberR, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 6), nach ihrer Herstellung mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind.

Derartige Vervielfältigungen hat das kl. Land auf der Pressekonferenz in Form von mit Lichtbildern versehenen Pressemitteilungen und CD-Roms verteilt, wodurch die Himmelsscheibe erstmals mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit präsentiert wurde.

Berechtigter i.S. des § 6 UrhG ist der Urheber oder sein Rechtsnachfolger. Da § 71 UrhG gerade voraussetzt, dass der Urheberrechtsschutz erloschen ist oder niemals bestanden hat, kann der Berechtigte i.S. des § 71 UrhG nicht der Urheber oder sein Rechtsnachfolger sein und muss unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der genannten Vorschrift ermittelt werden.

Der Zweck des § 71 UrhG liegt darin, die Leistung desjenigen, der ein nachgelassenes Werk auffindet, dessen Wert erkennt und es veröffentlicht, anzuerkennen und zu belohnen. Mit dem zeitlich begrenzten ausschließlichen Verwertungsrecht soll ein Ausgleich für den oft erheblichen Arbeits- und Kostenaufwand gewährt und auf diese Art und Weise ein Anreiz für die Veröffentlichung nachgelassener Werke geschaffen werden (vgl. Schricker, § 71 Rdnr. 1 m.w. Nachw.).

Dies rechtfertigt es, den Eigentümer des Werks als Berechtigten i.S. des § 71 UrhG anzusehen. Denn derjenige, der neben dem Urheber das stärkste Recht am Werk hat, ist dessen Eigentümer. Ist der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger nicht mehr vorhanden, ist der Einzige, der berechtigterweise auf das Werk Einfluss nehmen und entscheiden kann, was mit ihm geschehen soll, der Eigentümer. Abgesehen davon, dass der Eigentümer eines nicht erschienenen Werks, dessen Urheber nicht bekannt ist, die Wahl hat, ob er das Werk überhaupt der Öffentlichkeit zugänglich macht oder es vor dieser verbirgt, kann auch nur er beispielsweise dessen Aufarbeitung, Ausstellung, Präsentation etc. vornehmen, veranlassen oder gestatten und damit dem Interesse der Allgemeinheit und Öffentlichkeit in dem von § 71 UrhG gewünschten Umfang dienen. Der im Interesse der Allgemeinheit durch das alleinige Verwertungsrecht zu schaffende Anreiz ist daher vorrangig an den Eigentümer gerichtet. Er soll durch die Möglichkeit, aus der Vermarktung des veröffentlichen Werks finanzielle Vorteile zu ziehen, dazu verlockt werden, es einem großen Kreis z.B. durch Ausstellungen und Berichte zugänglich zu machen und Geld für die Erhaltung und Restauration aufzuwenden, und verhindern, dass die Veröffentlichung an den dadurch entstehenden Kosten scheitert.

Angesichts dessen erscheint es nicht sachgerecht, demjenigen, der zwar eine hinreichende Anzahl von Vervielfältigungen des Werks in den Verkehr gebracht, sonst aber keinerlei Einfluss auf das Werk selbst hat, für diesen relativ kleinen Beitrag mit dem alleinigen Verwertungsrecht zu belohnen. Um dem Ziel des § 71 UrhG in möglichst weitem Umfang gerecht werden zu können, muss daher dem Eigentümer des Werks die Möglichkeit vorbehalten bleiben, selbst ein zeitlich begrenztes Verwertungsrecht zu erwerben bzw. zu entscheiden, wer Inhaber des Verwertungsrechts werden soll.

Das bedeutet entgegen der Auffassung des kl. Landes indes nicht, dass die Nutzungs- und Verwertungsrechte grundsätzlich zeitlich unbegrenzt beim Eigentümer des Werks liegen. Die bürgerlichrechtlichen Besitz- und Eigentumsvorschriften dienen dem Schutz der Sachherrschaft über die körperliche Sache (BGH, GRUR 1990, 390 = NJW 1989, 2251 [2252] – Friesenhaus). Zwar steht die gewerbliche Nutzung einer Sache im Grundsatz dem Eigentümer zu, ob das aber allgemein zu gelten hat, hat der BGH (GRUR 1975, 500 [501] = NJW 1975, 778 – Schloß Tegel) ausdrücklich offen gelassen. Die Tatsache, dass beispielsweise in den Fällen, in denen Eigentümer und Urheber nicht identisch sind, die Verwertungsrechte beim Urheber liegen, spricht vielmehr gegen die Annahme des kl. Landes.

Eigentümer der Himmelsscheibe und damit Zustimmungsberechtigter i.S. des § 71 UrhG ist das kl. Land gem. § 12 DenkmSchG LSA geworden, dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Die von der Bekl. geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 12 DenkmSchG LSA sind weder nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Zwar weicht die landesrechtliche Regelung von § 984 BGB ab, diese Abweichung ist jedoch ausdrücklich durch Art. 73 EGBGB gebilligt worden.

Soweit die Bekl. erstmals mit Schriftsatz vom 28. 8. 2003 den in Sachsen-Anhalt liegenden Fundort der Himmelsscheibe und daraus folgernd die Eigentümerstellung des kl. Landes bestritten hat, ist dieses Bestreiten unsubstanziiert und damit unbeachtlich. Grundlage des Bestreitens ist ein Artikel in der MZ vom 27. 8. 2003, in dem u.a. über einen Strafprozess in Naumburg berichtet wurde. In diesem Artikel wird die Auffassung von Verteidigern wiedergegeben, wonach Sachsen-Anhalt „auf keinen Fall“ der wahre Fundort sein könne, weil die Zentren der bronzezeitlichen Gesellschaften in Bayern oder Tschechien gelegen hätten. Abgesehen davon, dass sich das Bestreiten der Bekl. auf bloße Spekulationen von Personen gründet, die aus eigener Kenntnis zum Fundort nichts sagen können, ist es gerichtsbekannt, dass der bis dahin angegebene Fundort der Himmelsscheibe, an dem weitere Schätze aus der Bronzezeit gefunden worden sind, im weiteren Prozessverlauf als solcher bestätigt worden ist.

Überdies geht die Bekl. selbst offenbar nicht ernsthaft davon aus, dass die Scheibe tatsächlich in einem anderen Bundesland aufgefunden wurde. Denn sie verteidigt die von ihr vorgenommene Markenanmeldung u.a. damit, dass sie sich das Recht vorbehalten wollte, die Himmelsscheibe unter der lokal richtigen Bezeichnung „Himmelsscheibe von Mittelberg-Ziegelroda“ zu vermarkten und geht mithin von einem Fundort in Sachsen-Anhalt aus.

Da die zeitlich bereits vor der Pressekonferenz erfolgten Berichterstattungen im Focus, in der Basler Zeitung und auf der Internet-Seite der Staatsanwaltschaft Basel ohne Zustimmung des kl. Landes erfolgten, stehen sie der Annahme des erlaubterweise erstmaligen Erscheinens der Himmelsscheibe am 25. 9. 2002 mithin nicht entgegen.

Die Annahme des erstmaligen Erscheinens der Himmelscheibe anlässlich der Pressekonferenz am 25. 9. 2002 ist selbst dann nicht widerlegt, wenn die Scheibe in vormaligen Zeiten als Kultobjekt genutzt worden sein sollte. Es würde dem oben dargelegten Sinn und Zweck des § 71 UrhG widersprechen, wenn man von demjenigen, der, wie hier, ein vermutlich mehrere tausend Jahre verschollenes Werk erscheinen lässt, den Nachweis verlangen würde, dass dieses Werk niemals zuvor der Öffentlichkeit zugänglich war. Da dieser Beweis in der Regel ebenso wenig zu führen sein wird wie der Gegenbeweis, würde das Recht aus § 71 UrhG in den meisten Fällen nicht zur Entstehung gelangen, was zweifellos nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Steht fest, dass das Werk über einen langen Zeitraum nicht der Öffentlichkeit zugänglich war und liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme des Gegenteils vor, ist mithin davon auszugehen, dass das Werk noch nicht erschienen war.

So liegt der Fall hier: Aus der Pressemitteilung des kl. Landes ergibt sich, dass die Scheibe über einen sehr langen Zeitraum im Boden verborgen gewesen sein muss, weil sie mit einer grobkristallinen Schicht aus reinem Malachit überzogen war, das so nur im Laufe sehr langer Zeiträume im Boden entsteht. Anhaltspunkte dafür, dass die Himmelsscheibe früher einmal der Öffentlichkeit zugänglich war, gibt es nicht.

LG Potsdam: Mitstörerhaftung eines Fotoportals

1. Ein Fotoportal, das Fotos Dritter gegen Entgelt zum Download anbietet, kann sich diese Inhalte zu eigen machen, wenn sich dies bei der Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines verständigen Dritten ergibt. Dabei sind insbesondere die Angaben auf der Internet-Seite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Fall haftet der Betreiber für die Inhalte Dritter wie für eigene Inhalte.

2. Jedenfalls haftet der Betreiber eines Fotoportals aber als Mitstörer für Aufnahmen seiner Nutzer, die das Urheberrecht Dritter verletzen, wenn ihm die Rechtsverletzungen bekannt sind und er keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen.

3. Der Betrieb eines Fotoportals ist nicht von der Pressefreiheit gedeckt, wenn dort keine eigenen redaktionellen Inhalte angeboten werden. Allein der Umstand, dass unter den Kunden auch Journalisten und Verlage sind begründet keinen organisatorischen und funktionalen Pressebezug.

LANDGERICHT POTSDAM

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 1 O 175/08

Verkündet am: 2008-11-21

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Fotoaufnahmen der von der Stiftung gemäß dem Staatsvertrag über ihre Errichtung vom 23. August 1994 verwalteten Gebäude, Denkmäler, Gartenanlagen und sonstigen Kulturgüter zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen und /oder öffentlich wiederzugeben/wiedergeben zu lassen, soweit nicht die Fotoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der von der Stiftung verwalteten Anlagen gemacht wurden oder zu privaten Zwecken von geringem Umfang erfolgen, insbesondere wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Anzahl und Art der Herstellung, Verbreitung, Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe von Fotografien der in Ziffer 1. des Antrages beschriebenen Art, und zwar unter Angabe des Motivs, des Jahres der Aufnahme, der Art der Veröffentlichung, deren Auflagenhöhe, der Größe des Bildes und des Verkaufspreises der Publikation, sowie der mit dem Verkauf der Fotografie erzielten Einnahmen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag zu Ziffer 1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist nach ihrem Vortrag Eigentümerin mehrerer kunst- und kulturbedeutender Grundstücke und Gebäude in Berlin und Brandenburg. Sie hat gemäß § 1 ihrer Satzung die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen. Nach Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer „Stiftung P.“ sind der Stiftung die dort genannten Grundstücke unentgeltlich zu übereignen oder, solange dies nicht möglich sein sollte, zur unentgeltlichen Nutzung zu übertragen.

Nach dem Beschluss des Stiftungsrates vom 3. Dezember 1998 über die Richtlinien über Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmale, deren Ausstattung sowie der Gartenanlagen bedürfen solchen Aufnahme der vorherigen Zustimmung. Ausgenommen sind Aufnahmen von Gebäuden und Anlagen, die sich an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden (§ 59 UrhG) und Außenaufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang. Die Zustimmung erfolgt im Rahmen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung über ein angemessenes Nutzungsentgelt.

An den Eingängen der von Klägerin der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Parkanlagen ist nach dem Vortrag der Klägerin jeweils ein Schild „Parkordnung“ mit dem Hinweis aufgestellt: „Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung“. Die Klägerin gibt diverse Informationsbroschüren, ein Jahrbuch und das aktuelle Jahresprogramm heraus. Sie erstellt Postkarten, Bildbände und Broschüren mit Aufnahmen ihrer Bauten und Gärten und bietet diese zum Verkauf an.

Die Beklagte betreibt ein Bildportal, in dem Bildagenturen ihre Bilder einspeichern. Zu den verwendeten Fotografien zählen über 1000 Fotografien von Gebäuden und Gartenanlagen des Parkes S., des Parks R. sowie Bilder des N. Gartens, darunter auch Innenaufnahmen. Die Außenaufnahmen sind nach dem Vortrag der Klägerin nicht von der Straße aus, sondern unter Betreten der Parkgelände gefertigt worden. Der Service der Beklagten bietet den Download von Bilddaten in Hires and Lowres-Datenformaten an mit bis zu 10,00 € für einzelne Bilder einzelner Fotografen. Die Beklagte berechnet Stornierungskosten und Nutzungshonorare. In ihren Datenbanken können Recherchen mit Suchgruppen ausgeführt werden, eine Leitbox als Bildarchiv genutzt und Zeitraumsuchen durchgeführt werden.

Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Fotografien erstmals mit Schreiben vom 11. Juli 2005 ab. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück und teilte mit Anwaltschreiben vom 17. Dezember 2007 mit, sie werde sich einer höchstrichterlichen Klärung nicht entziehen.

Die Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien sei ein konkludenter Benutzungsvertrag zu den Bedingungen der auf den Eingangsschildern abgedruckten Parkordnung zustande gekommen.

Bei den streitgegenständlichen Fotografien handele es sich um eigene Informationen der Beklagten im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG, da sich die Beklagte die Informationen durch das Angebot eigener Verträge für Download zu eigen mache.

Die Beklagte beeinträchtige durch das Anfertigen und gewerblicher Verbreiten der Fotoaufnahmen der in ihrem – der Klägerin – Eigentum stehenden Gebäude und Gärten ihr Eigentum. Die gewerbliche Verwertungsmöglichkeit sei als eine dem Eigentum unmittelbar anhaftende Eigenschaft von dessen Zuweisungsgehalt umfasst. Durch die unter Betreten ihrer Grundstücke gefertigten Filmaufnahmen und deren gewerblicher Verwertung nutze die Beklagte unmittelbar ihr Eigentum. Aufgrund der knappen öffentlichen Kassen, sei sie auf die Vermarktung und Lizenzierung der Stiftungsmotive angewiesen, um die Gebäude und Gärten entsprechend ihrer Zielsetzung unterhalten zu können. Die Verbreitung der Aufnahmen führe daher zu einem fortlaufenden Schaden. Die ungenehmigten Aufnahmen stellten, unabhängig von der Frage der freien Zugänglichkeit der Parkgelände, einen die Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösenden Eingriff in ihr Eigentum dar. Die Befugnis, ein Fotografierverbot für Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken auszusprechen, werde durch das ihr als Eigentümerin zustehende Hausrecht gesichert. Der Schutz des Sacheigentums stehe selbständig neben dem durch das Urheberrecht gewährten Schutz.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie habe als eine die Fotografien der einzelnen Fotografen lediglich verbreitende Agentur keine deliktische Handlung begangen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und mit Nichtwissen das zivilrechtliche Eigentum der Klägerin an den genannten Grundstücken und Gebäuden. Die Beklagte bestreitet ferner, dass die Aufnahmen nicht von öffentlichem Straßengrund aus angefertigt worden seien und dass sämtliche Parkanlagen der Klägerin mit großformatigen Schildern der Parkordnung versehen seien. Sie meint, der Klageantrag zu 1. sei inhaltlich unbestimmt und daher unzulässig. Die Beklagte macht geltend, sie sei nicht passivlegitimiert, da sie lediglich den Zugang zu fremden Daten vermittle und deshalb nicht für die fremden Inhalte verantwortlich sei. Über die Bildrechte schließe die Bildredaktion an dem herunterzuladenden Bild mit der Bildagentur oder dem Fotografen selbst einen Vertrag. Es werde lediglich technische vermittelnd über den gemieteten Speicherplatz auf ihren Servern unmittelbar einen Vertrag zwischen der Bildredaktion und dem Fotografen oder der Bildagentur abgeschlossen. Die Bildredaktion zahle an sie – die Beklagte – lediglich die Kosten für die Datenübermittlung. Sie habe mit den Dateninhalten, mit den Bilddaten und mit den Nutzungsrechten und der Rechtseinräumung an den Bilddaten nichts zu tun.

Die Beklagte macht ferner geltend, weil die Anfertigung der Fotografie keine physikalische Einwirkung auf die Sache darstelle, könne es noch viel weniger die spätere Verwertung der zuvor angefertigten Fotografie sein. Die Klägerin schaffe ein „Abbildungsrecht“, welches die Rechtslehre nicht kenne. Ein Ausschließlichkeitsrecht aus dem Eigentum gebe es nicht. Die Vorschrift des § 59 UrhG zeige, dass das Abbildungsrecht nicht Teil des Eigentums sei. Vielmehr dürfe Eigentum jederzeit fotografiert werden, die Fotografien dürften jederzeit vervielfältigt werden. Eine Ausnahme hiervon bilde das Urheberrecht, welches solche Aufnahmen jedoch gestatte. In der „Friesenhaus“-Entscheidung habe der Bundesgerichtshof in Abweichung von der überholten „Schloss-Tegel“-Entscheidung eindeutig die eigentumsrechtliche Frage dahin beantwortet, dass ein Fotografierrecht oder Abbildungsrecht nicht Bestandteil des Eigentums sei. Maßgebend sei, dass die Klägerin die Kulturgüter der Öffentlichkeit zugänglich zu machen habe, deshalb gelte auch innerhalb der Parks die Panoramafreiheit des § 59 UrhG. Eine anders lautende Auslegung des Eigentumsbegriffes würde zudem die Artikel 5 GG geschützte Pressefreiheit aushebeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift vom 31. März 2008 (Bl. 1 ff. d. A.) und dem Schriftsatz der Klägerin vom 22. August 2008 (Bl. 75 ff. d. A.) und die Schriftsätze der Beklagten vom 7. und 16. Oktober 2008 (Bl. 151 ff. und 160 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
I.

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Potsdam folgt aus § 32 ZPO. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist im weiteren Sinn zu verstehen und umfasst jeden rechtswidrigen Eingriff in fremde Rechtsphäre (Zöller/Vollkommer, 26. Aufl., § 32 ZPO Rdnr. 4).

Die Klägerin macht geltend, dass der Vertrieb der Fotoaufnahmen einen Eingriff in ihr durch § 823 BGB geschütztes Recht darstellt. Mit der Einstellung der Fotoaufnahmen in das Internet ist Begehungsort überall dort, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist, also überall (Zöller a. a. O., Rdnr. 17).

II.

Die Klägerin ist für die unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Sie hat mit den Anlagen K 23 und K 24 Grundbuchauszüge eingereicht, woraus sich ergibt, dass sie Eigentümerin des Parkes S. nebst Gebäuden, des N. Gartens nebst Gebäuden, des Schlosses und Parkes R. sowie des Schlosses und Parkes K. ist. Die von der Beklagten angebotenen Fotos sind nach dem Vortrag der Klägerin in den dortigen Parkanlagen bzw. Gebäuden entstanden. Dem Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, ob und hinsichtlich welcher sonstigen Parkanlagen und Gebäude ein Vertrieb der Fotos erfolgt bzw. worauf sich das Bestreiten der Aktivlegitimation beziehen soll.

III.

Die Beklagte ist für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, auf Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung passivlegitimiert.

Die Beklagte ist Dienstanbieterin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG. Als solche ist sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereit hält, nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Auch „fremde“ Informationen zählen zu den eigenen Informationen, wenn sich der Anbieter diese nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers zu eigen macht (OLG Brandenburg, MDR 2004, 330; Spindler/Schuster/Hoffmann, Recht der elektronischen Medien, Kommentar 2008, § 7 TMG, Rdnr. 15).

Maßgebend hierfür ist der aus dem Internet-Auftritt der Beklagten unter der Internetadresse „de.f.com“ nach den Anlagen K 1 und K 12 erweckte äußere Anschein. Dort heißt es in mehreren Darstellungen (u. a. Anlage K 12): „Dieses Bild haben sie in FOTOFINDER gefunden. Um es wieder zu finden, geben sie unter de.f..com den Bildnamen ….. in das Sucheingabefeld ein.“ Ferner unter „Urheber-Info“ …: „Veröffentlichungen nur gegen Honorar nach unseren AGBs ….“.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K 22) heißt es u. a. unter Rechte: „….. das Bildmaterial ist grundsätzlich nur zur einmaligen Nutzung und für den vereinbarten Verwendungszweck freigegeben. Ferner unter „Rechte Dritter“: „… Die FOTOFINDER GmbH sowie die durch sie vertretene Fotografen und Agenturen haften nicht, wenn es zur ungenehmigten Veröffentlichung von Bildmaterial kommt …“ Ferner unter „Honorare/Gebühren“: „Jegliche Verwendung des Bildmaterials ist honorarpflichtig. Die Honorarsätze sind vor der Verwendung zu vereinbaren…“ In der „FOTOFINDER-Preisliste“ heißt es: „FOTOFINDER berechnet für jeden getätigten Download von H. und L., Downloadgebühren, die auch bei eventuellen Stornierungen gezahlt werden müssen.“

Dieser Auftritt der Beklagten lässt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines verständigen Dritten nur den Eindruck zu, dass sie sich fremde Inhalte zu eigen macht.

Selbst wenn eine eigene Verantwortlichkeit der Beklagten aus § 7 Abs. 1 TMG verneint würde, ergäbe sich für den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Unterlassungsanspruch ihre Haftung aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG. Nach dieser Vorschrift bleiben Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Dienstanbieters nach den §§ 8 – 10 unberührt.“ Die sich aus allgemeinen Rechtsvorschriften ergebenden Ansprüche, die darauf gerichtet sind, einen Störungszustand dadurch zu beenden, dass eine Information entfernt oder deren Nutzung verhindert wird, bleiben sonach vom Anwendungsbereich der §§ 8 – 10 ausgenommen. Die dort normierten Haftungsprivilegien gelten nicht für den Unterlassungsanspruch (BGHZ 158, 236; Spindler a. a. 0., Rdnr. 33). Als Störer kann derjenige Dienstanbieter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt (vgl. BGH GRUR 2004, 860, 864; GRUR 2007, 708, 711).

Hiernach ist die Beklagte als Störerin anzusehen, weil ihr – schon vor Jahren – die Rechtsverletzung bekannt geworden ist und sie nach Kenntnis keine ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die bekannt gewordenen Inhalte zu löschen oder zu sperren oder in sonstiger, technisch möglicher Weise zu beseitigen.

IV.

Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung und Verwertung der gefertigten Aufnahmen aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 903 BGB zu.

Unter Beeinträchtigung des Eigentums ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers zu verstehen (BGH NJW 2005, 1366, 1367). Dabei ist eine Einwirkung auf die Sachsubstanz nicht erforderlich (Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 1004 BGB Rdnr. 6). Eine Beeinträchtigung des Eigentums liegt auch vor, wenn in die mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung (vgl. § 903 BGB „… mit der Sache nach Belieben zu verfahren …“) eingegriffen wird.

Zu dem Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, zählt auch das Recht, sein Eigentum gewerblich zu verwerten. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird, so steht es dem Eigentümer grundsätzlich frei, den Zutritt zu verbieten oder doch nur unter der Bedingung zu gewähren, dass dort nicht fotografiert wird. Der Eigentümer hat somit in einem solchen Fall aufgrund seiner Sachherrschaft die rechtliche und tatsächliche Macht, sich die Möglichkeit, auf seinem Gelände Aufnahme anzufertigen, ausschließlich vorzubehalten (BGH NJW 1975, 778„Schloss Tegel“).

Auch in Fällen einer allgemeinen Fotografiererlaubnis ergibt sich in der Regel eine stillschweigende Einschränkung auf Aufnahmen für private Zwecke. Denn es ist das natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Auch ohne ausdrückliches Verbot darf der die Aufnahmen Fertigende nicht damit rechnen, dass der Eigentümer gewillt sei, die Verwertung der Aufnahmen ohne Entgelt zu gestatten (BGH a. a. O., 779; KG OLGE 20, 402).

Zudem enthalten die an den Eingängen der Parks der Klägerin aufgestellten Parkordnungsschilder sogar den ausdrücklichen Hinweis, dass Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung bedürfen. Gleiches folgt aus den Richtlinien des Stiftungsrates vom 25. Juni 1992. Da es Sache der Klägerin ist, im Rahmen des Stiftungszwecks die Zugänglichkeit der Parkgelände zu regeln, steht es ihr auch frei, den allgemein gewährten Zugang von Bedingungen abhängig zu machen, soweit diese dem Stiftungszweck nicht entgegenstehen. Dies folgt aus den jedem Grundstückseigentümer nach §§ 858 ff., 1004 BGB zustehenden und auch durch §§ 823 Abs. 2, 123 StGB geschützten Hausrecht. Dieses ermöglicht es dem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 8. November 2005 – KZR 37/03 -, GRUR 2006, 249, 250).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Bundesgerichtshof von den Grundsätzen der „Schloss-Tegel“-Entscheidung (NJW 1975, 778) in der „Friesenhaus“-Entscheidung (NJW 1989, 2151) nicht abgerückt. Dies zeigt bereits der Leitsatz der letztgenannten Entscheidung: „Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie – ohne dass das Hausgrundstück betreten wird – von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird.“ Damit sind Abwehransprüche für die Fälle verneint worden, in denen es um Fotografien von einer öffentlichen Straße aus geht. Unter dieser Prämisse stehen auch die nachfolgenden Ausführungen, wonach der Fotografiervorgang als „Realakt“ die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt lässt (a. a. O., 2252). Den Unterschied zu der „Schloss-Tegel“-Entscheidung, bei der maßgebend darauf abgehoben worden ist, dass das Gebäude nur durch Betreten des Privatgrundstücks fotografiert werden konnte, hat der Bundesgerichtshof in der „Friesenhaus“-Entscheidung klar herausgestellt (a. a. 0., 2252 f.). Allein aus der Verwendung der Begriffe „jedenfalls“ und „zumindest“ kann nicht gefolgert werden, dass die Ausführungen auch für einen – gar nicht zur Entscheidung stehenden – Fall gelten sollten, in dem das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten wird.

Hiernach kommt dem Standort, von dem aus Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken gefertigt werden, entscheidende Bedeutung zu für die Frage, ob der Eigentümer solche Aufnahmen untersagen kann. Erfolgen die Aufnahmen von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und ohne Betreten des Grundstücks, hat der Eigentümer dies hinzunehmen. In einem solchen Falle ist es dem Eigentümer bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich, Aufnahmen die von seinem Haus von der Straße aus gefertigt werden, zu unterbinden. Damit hat er keine rechtlich und tatsächlich gesicherte Position inne, in die „eingegriffen“ werden könnte (OLG Bremen NJW 1987, 1420). Unbenommen bleibt dem Eigentümer jedoch kraft seiner Sachherrschaft die Möglichkeit, andere vom Zugang der Sache bzw. vom Anblick der Sache (bei einem Gebäude z. B. durch eine Grundstücksbepflanzung) auszuschließen und ihnen damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren (vgl. BGHZ 44, 289, 295 = NJW 1966, 542; NJW 1989, 2251, 2252).

Wird hingegen das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten, dann hat der Eigentümer die rechtliche und aufgrund seiner Sachherrschaft die tatsächliche Macht, Foto- und Filmaufnahmen der in seinem Eigentum stehenden Sache zu unterbinden. Er kann die freie Zugänglichkeit des Grundstücks, etwa durch Errichtung einer das Parkgelände umgrenzenden Zaunes, durch Einführung von Eingangs- und Personenkontrollen und Schließzeiten, durch Überwachung der Parkbenutzer etc., auch so weit einschränken, dass ein ungenehmigtes Fotografieren faktisch ausgeschlossen wäre. Deshalb stellt nicht erst die gewerbliche Verwertung der Foto- und Filmaufnahmen, sondern bereits die Fertigung der ungenehmigten Aufnahmen in der offenen Absicht, sie gewerblich zu nutzen, eine Eigentumsbeeinträchtigung dar.
In dieser absolut geschützten Rechtsposition greift die Beklagte durch den Vertrieb der Aufnahmen fortlaufend ein.

Das gilt in besonderer Weise für die gefertigten Innenaufnahmen, die selbst dann nicht zu rechtfertigen wären, wenn die von der Beklagten vorgenommene Deutung der „Friesenhaus“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde gelegt würde.

Die Beklagte kann für ihren Standpunkt sich nicht auf den Rechtsgedanken des § 59 UrhG stützten. Die Vorschrift des § 59 UrhG betrifft eine Regelung der Schranken des Urheberrechts und lässt für den Fall eines Werkes an öffentlichen Plätzen eine Ausnahme vom Urheberschutz zu. Keinen Einfluss hat § 59 UrhG jedoch auf das zivilrechtliche Eigentum am Werk (Wandke/Lüft, 2. Aufl., § 59 UrhG Rdnr. 1). Nur das Urheberrecht unterliegt der Schrankenregelung des § 59, nicht dagegen das Eigentumsrecht an der Werkverkörperung (Schricker/Vogel, 2. Aufl., § 59 UrhG). Wird ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk nur durch Betreten des Grundstücks sichtbar, greift § 59 schon deshalb nicht ein, weil es nicht um einen Fall der Freiheit des Straßenbildes (sogenannte Panoramafreiheit) geht (Schricker a. a. O., Rdnr. 6).

Zwar sind die Parkanlagen der Klägerin als öffentlich im Sinne des § 59 UrhG anzusehen, weil sie von der Klägerin in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgabe für die Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden. Das ändert jedoch nichts daran, dass es für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz allein maßgebend ist, ob das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten wird. Soweit in der Literatur vereinzelt aus der „Friesenhaus“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs geschlossen wird, dass eine Nutzung, die sich in dem durch § 59 UrhG vorgegebenen Rahmen halte, „erst recht“ keine Eigentumsverletzung darstellen könne (so Heidelberger-Kommentar/Dreyer, § 59 UrhG Rdnr. 17), kann dies schon deshalb nicht richtig sein, weil das Urheberrecht – entsprechend seinem Regelungsgehalt – keinen Schutz vor Betreten eines Grundstücks gewährt. Das erfolgt ausschließlich durch den zivilrechtlichen Eigentumsschutz. Beide Rechtsgebiete haben eine unterschiedliche Schutzrichtung und einen verschiedenen Inhalt. Die bürgerlichrechtliche Besitz- und Eigentumsordnung dient dem Schutz der Sachherrschaft über die körperliche Sache, während Gegenstand des Urheberrechts das unkörperliche, geistige Werk ist, dessen Vervielfältigung dem urheberrechtlichen Verwertungsrecht unterfällt (BGH NJW 1966, 542; NJW 1989, 2251, 2252).

Eine Übertragung urheberrechtlicher Schranken auf die zivilrechtliche Eigentumsordnung widerspräche auch dem Grundsatz, dass § 59 UrhG als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist (BGH NJW 2002, 2394; Schricker/Vogel, 2. Aufl., § 59 UrhG Rdnr. 4). Soweit bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen im Einzelfall wegen eines gesteigerten öffentlichen Interesses an der Wiedergabe ein großzügigerer Maßstab angelegt werden kann, betrifft das allein urheberrechtliche Güterabwägungen. Einen allgemein gültigen Rechtssatz, wonach urheberrechtliche Wertungen auf den zivilrechtlichen Eigentumsschutz übertragbar wären, gibt es nicht.

Auch der Gesichtspunkt der Sozialbindung des Eigentums gibt im vorliegenden Fall keine Veranlassung, die Klägerin zu zwingen, die Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ohne ihre Zustimmung zu gestatten. Zwar besteht ein allgemeines Interesse der Öffentlichkeit, die künstlerisch bedeutsamen Gebäude und Gärten in den Parks der Klägerin näher kennenzulernen. Dem können – neben der allgemein gewährten Zugänglichkeit im Rahmen der Parkordnung – etwa der Vertrieb von Ansichtskarten, von DVDs oder von Bildern in digitaler Form als Dateien über Datenleitungen dienen. Die Klägerin befriedigt jedoch selbst dieses Interesse, indem sie Postkarten, Bildbände und Broschüren vertreibt und damit der Öffentlichkeit und den Medien den Zugriff nach den Regeln der Stiftungsrichtlinien gewährt.

Der Abwehranspruch aus §§ 1004, 903 BGB hat auch nicht zur Voraussetzung, dass es sich bei dem Anspruchsteller um einen Privatrechtssubjekt handelt. Zwar ist juristischen Personen des öffentlichen Rechts – wie die Klägerin – die Berufung auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG verwehrt (vgl. Maunz/Dürig/Papier, Art. 14 GG, Rdnr. 206 m. w. N.). Sie können aber die ihnen von der Rechtsordnung eingeräumten, aus der Eigentümerstellung hergeleiteten Rechte aus dem Eigentum in gleicher Weise geltend machen (Maunz/Dürig a. a. O., Rdnr. 212). Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts tritt der privatrechtlichen Eigentumsinhalt lediglich im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung zurück (Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 903 BGB Rdnr. 1). Diese Zweckbestimmung wird durch die in den Richtlinien vom 3. Dezember 1998 enthaltene Regelung der Zustimmungspflichtigkeit von Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmäler, derer Ausstattung sowie der Gartenanlagen gewahrt. Von den sich aus den Stiftungsrichtlinien ergebenden Einschränkungen abgesehen – die Klägerin dürfte etwa Außenaufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang nicht untersagen -, stehen der Klägerin die aus ihrem Eigentum folgenden zivilrechtlichen Abwehr- und Zahlungsansprüche zu.

V.

Die von der Klägerin vorgenommenen Einschränkungen hinsichtlich der Fotografiererlaubnis verstoßen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen die Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Beklagte ist bereits nicht Trägerin des Grundrechts der Pressefreiheit.

Eine selbständig ausgeübte, nicht unmittelbar die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit wird vom Schutz der Pressefreiheit umfasst, wenn sie typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit zugleich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt. Nicht jede selbständige Dienstleistung, die der Presse zugute kommt und für diese funktionswichtig ist, wird in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen. Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG besteht im Interesse der freien Meinungsbildung und kann deswegen durch einen ausreichenden Inhaltsbezug ausgelöst werden (BGH NJW 1988, 1833).

Diese Voraussetzungen liegen bei der Beklagten, die selbst nicht redaktionell tätig wird, nicht vor. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf das Bereitstellen von Fotografien, wobei sich ihr Angebot an jedermann richtet. Allein der Umstand, dass unter ihren Kunden auch Journalisten und Verlage sind, die Bilder von Kulturgütern im Rahmen ihrer Pressetätigkeit verwenden, bedeutet keinen organisatorischen und funktionalen Pressebezug ihrer Tätigkeit.

VI.

Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der in Ziff. 1 genannten Handlungen in der Vergangenheit, insbesondere unter Angabe der Anzahl und Art der hergestellten, veräußerten und veröffentlichen Aufnahmen und der erzielten Einnahmen, ist ebenfalls begründet.

Aus § 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Bei der dafür erforderlichen Sonderverbindung kann es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis oder um eine Rechtsbeziehung des Sachenrechts handeln (Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 261 BGB Rdnr. 8 ff.). Diese Sonderverbindung ergibt sich für den vorliegenden Fall ohne weiteres aus dem aufgrund der Eigentumsbeeinträchtigung bestehenden Schuldverhältnis nach §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB.

Die Klägerin kann sich die benötigten Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen. Unterlagen, aus denen sie sich informieren könnte, stehen ihr unstreitig nicht zur Verfügung bzw. werden seitens der Beklagten verweigert. Sie ist auf die erteilten Auskünfte angewiesen, um den Umfang bestehender Schadensersatzansprüche ermitteln und beziffern zu können. Der mit der Auskunftserteilung verbundene Arbeitsaufwand ist zumutbar und belastet die Beklagte nicht unbillig.

VII.

Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 3.) ist aufgrund der von der Beklagten begangenen Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) zulässig und begründet.

Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis, insbesondere die Frage der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten, durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dem Rechtsschutzbedürfnis steht es nicht entgegen, dass die Klägerin an sich auch die Möglichkeit einer Stufenklage hätte (vgl. BGH NJW 2003, 3275 f. für den insoweit vergleichbaren Fall des gewerblichen Rechtsschutzes). Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ist der Klägerin ohne Offenlegung der von der Beklagten mit dem Klageantrag zu 2. geforderten Information nicht möglich. Als erstattungsfähige Schäden kommen die der Klägerin entgangenen Gebühren in Betracht, die sie von Interessenten hätte verlangen können, wenn sich diese direkt an die Klägerin oder an solche Agenturen gewandt hätten, die die Aufnahmen mit Genehmigung der Klägerin veröffentlichen.

Auch hinsichtlich zukünftig noch entstehender Schäden ist die Feststellungsklage zulässig und begründet.

Angesichts der fortdauernden Verwertung der Filmaufnahmen ist davon auszugehen, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht abgeschlossen ist, sondern sich in der Entwicklung befindet, so dass künftige Schäden zu erwarten sind.

VIII.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert (§ 3 ZPO): bis zu 40.000,00 €.

LG Köln: Fotos von Straßen und Gebäuden – Bilderbuch Köln

1. Die Veröffentlichung von Fotos eines Wohnhauses stellt keinen Eingriff im das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, wenn der Name der Bewohner nicht erkennbar ist und dem Betrachter des Fotos bildlich nicht mehr Informationen dargeboten werden, als demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt. Denn in diesem Fall betreffen die durch das Foto zu entnehmenden Informationen lediglich diese, die der Betroffene selbst an seinem Haus der Öffentlichkeit offenbart.

2. Die Abbildung eines Wohnhauses in Verbindung mit der vollständigen Adresse stellt ein personenbezogenes Datum im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG dar.

3. Werden die Fotos in Verbindung mit weiteren Informationen (etwa architektonischer Baustil, historischer Hintergrund, etc.) veröffentlicht, handelt es sich um eine Veröffentlichung zu „eigenen journalistisch-redaktionellen“ Zwecken im Sinne von § 41 BDSG. Insofern greift in diesem Fall das Medienprivileg mit der Folge, dass datenschutzrechtliche Vorschriften nicht greifen.

4. Darüber hinaus wäre die Veröffentlichung aber auch nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig. Denn einerseits ist die Veröffentlichung von der Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt, andererseits stellt sie keinen intensiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar.

LANDGERICHT KÖLN

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 28 O 578/09

Verkündet am: 2010-01-13

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Dieses Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Befugnis der Beklagten, das im Miteigentum der Klägerin stehende Hausgrundstück in ihrem Internetangebot mit Adresse abzubilden.

Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks O- Straße in #### Köln; dort wohnt sie auch. Die Beklagte ist verantwortlich für das unter der Internetadresse www.anonym1.de zu erreichende Internetangebot „Bilderbuch-Köln“. Ihr Angebot erklärt die Beklagte dort wie folgt:

„T-Buch fängt da an, wo Google Earth aufhört – bei Einzelfotos von Häusern, Straßen und Plätzen in Köln. Mit vielen (zehn)tausend aktuellen und Historischen Fotos wird unsere Stadt abgebildet, wie sie heute ist, aber auch früher war. In den kommenden Jahren wollen wir von jedem Kölner Haus ein Foto zeigen können.

Die Verknüpfung von Fotos mit Geodaten und Google Maps ermöglicht eine einfache virtuelle Navigation durch Köln. Schlagworte ermöglichen eine thematische Darstellung. Alle Straßen, zu denen es Fotos gibt, sind gelistet. Mehr und mehr Text zu den einzelnen Fotos, Straßen und Stadtteilen kommt hinzu.

Neu ist die Möglichkeit der direkten Verknüpfung von Fotos (Foto-Tagging). Damit können Teile von Fotos mit anderen Fotos verlinkt werden und so ganze Fotofolgen, Stadtrundgänge oder Bildergeschichten entstehen. Bei Restaurants z.B. kann bis auf die Speisekarte gesehen werden.“

Das Internetangebot der Beklagten kann z.B. so genutzt werden, dass nach einem Haus systematisch durch Eingabe von Straßennamen und Hausnummer gesucht wird. Das Ergebnis bietet dann ein Bild der Gebäudeansicht, die über Geokoordinaten eindeutig lokalisiert und damit einer Gebäudeadresse zugeordnet werden kann. Bei Auswahl einer Straße aus dem entsprechenden Menü werden die Fotos der entsprechenden Straße nebst jeweiliger Hausnummer angezeigt. Das „T-Buch“ enthält neben aktuellen Ansichten auch historische Ansichten aus einer Vielzahl von Epochen, von namhaften Kölner Fotografen erstellte Fotografien sowie auch erläuternde Beiträge zu den Objekten, deren Geschichte und den Fotografen. So ist dort auch der gesamte Bildbestand des Konservators der Stadt Köln/Amt für Denkmalpflege, das Bildarchiv der B Immobilien AG und ein Großteil der Bildarchive der bekanntesten Kölner Kunst- und Pressefotografen aus mehr als einem Jahrhundert veröffentlicht. Wegen der Einzelheiten des insoweit beispielhaft eingereichten Inhalts wird auf die Anlage B 1 (Bl. 40 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin stieß im Mai 2009 darauf, dass Fotos von ihrem Haus zusammen mit dessen Adresse von der Beklagten über ihr Internetangebot veröffentlicht wird. Es handelt sich um drei Bilder (Anlagen K 6, K 7 und K 8 zur Klageschrift). Die Eingabe der Adresse „O- Straße 89“ bei Google ergab, dass die beiden ersten Treffer des Suchergebnisses auf das Angebot der Beklagten verlinken und danach das Auffinden der Abbildungen des Hauses der Klägerin nebst dessen Adresse möglich machen. Die Klägerin wies die Beklagte – zusammen mit ihrem Bruder, der weiterer Miteigentümer des Grundstücks ist – mit Schreiben vom 25.05.2009 auf die ungewollte Veröffentlichung von Bildern ihres Hauses hin und forderte diese zur sofortigen Entfernung der Fotos auf. Dies verweigerte die Beklagte. Auch auf die nunmehr erfolgende anwaltliche Abmahnung gab die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Sie macht mit der vorliegenden Klage einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB analog, § 4 Abs. 1 BDSG gegen die öffentliche Zugänglichmachung der Fotos unter Benennung der Adresse geltend unter Hinweis darauf, es handele sich um personenbezogene Daten zu ihrer Person. Dies sei unzulässig. Die geschehene Abbildung ihres Wohnhauses in dieser Weise verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG, da hier ihre Privatadresse nebst Bebilderung ihrer Wohn- und Eigentumsverhältnisse veröffentlicht werde. Hierdurch sieht sie sich in ihrer Privatsphäre und ihrem Sicherheitsinteresse stark beeinträchtigt. Sie befürchtet, durch das Angebot der Beklagten ausgespäht oder konkret unter Bezugnahme auf ihre Wohn- und Eigentumsverhältnisse in Bezug genommen zu werden. Die Gebäudeansichten mit Adressenangabe könne ohne großen Aufwand der Klägerin zugeordnet werden. So sei auch durch die Bilder ohne weiteres der Einbruchsschutz eines Hauses erkennbar. Sie macht geltend, dies müsse sie auch nicht im Allgemeininteresse dulden. Insbesondere sei es der Beklagten auch möglich, die Kölner Stadtarchitektur umfassend zu archivieren ohne Angabe der personenbezogenen Daten. Schließlich entspreche ihre Rechtsauffassung auch einem Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 13./14.11.2008.

Auf die Sonderstellung der Medien könne sich die Beklagte nicht berufen, da eine bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstelle (BGH NJW 2009, 2890). Dies gelte insbesondere, weil die bei der Beklagten hochgeladenen Bilder von dieser ohne eigene Bearbeitung öffentlich zugänglich gemacht würden. Mit der Beklagten vergleichbare Anbieter wie sightwalk.de räumten den Betroffenen ein Widerspruchsrecht gegen die Veröffentlichung u.a. von Hausnummern ein. Auch bei Google Streetview bestünde die unkomplizierte Möglichkeit der Löschung von Aufnahmen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, es zu unterlassen,

die in der Anlage K 6, K 7 und K 8 beigefügten Bilder

im Zusammenhang mit der Benennung der Straße und Hausnummer „O- Straße 89“ ohne Erlaubnis der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie es durch öffentliche Zugänglichmachung auf dem von der Beklagten zu verantwortenden Internetangebot, www.anonym1.de, unter den Links http://www.anonym1.de/Fotos/5796, http://www.anonym1.de/Fotos/5797, http://www.anonym1.de/Fotos/5795 geschehen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, bei der Abwägung seien die über Art. 12 GG geschützte Gewerbefreiheit sowie die über Art. 5 GG geschützte Kunst- und Pressefreiheit zu berücksichtigen. Dies gelte auch im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, wie dies an dem in § 41 BDSG enthaltenen Medienprivileg zum Ausdruck komme. Dies sei deshalb der Fall, weil die Beklagte nicht nur die von ihr ermittelten Daten wiedergebe, sondern diese optisch und redaktionell aufbereite. Mehr als 50.000 der im T-Buch zu sehenden Fotografien seien von den fotografischen Mitarbeitern der Beklagten selbst erstellt. Auch von Dritten hochgeladene Bilder würden vor der Veröffentlichung seitens der Beklagten bearbeitet und z.T. sehr ausführlich betextet (Anlage B 4, Bl. 77 bis 81 d.A.). Dies stelle eine eigene journalistische und redaktionelle Gestaltung dar, eine essentielle Aufbereitung des Datenmaterials im öffentlichen Interesse und unterfalle dem Bereich der „elektronischen Presse“. Sie behauptet, die Beschlusslage der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz habe sich insoweit gewandelt, als dass die Forderung, dass Hausnummern nicht erkennbar sein dürften, in der Praxis der Datenschutzbehörden nicht mehr verfolgt werden.

Sie macht weiter geltend, auch eine allgemeine Abwägung zwischen den Interessen der Parteien führe zur Zulässigkeit der mit der Klage angegriffenen Handlungen. Die Beklagte stelle ein Bild der Stadt Köln über die Zeit hinweg dar und mache dieses der interessierten Öffentlichkeit zugänglich. So würde das allgemeine Interesse an Stadtgeschichte, Stadtentwicklung sowie eines allgemein zugänglichen Portals für Fotokunst, Stadtgeschichte, Stadtentwicklung und Architektur befriedigt. Dabei sei die Lokalisierung der Bilder nur über Geodaten möglich. Die Herausnahme einzelner Bilder würde die Erreichung dieser publizistischen Zwecke nachhaltig gefährden, da die interessierte Öffentlichkeit bei der Erforschung der oben aufgeführten Bereiche auf ein möglichst umfassendes Bildmaterial angewiesen sei. Auch sei es der Beklagten nicht zuzumuten, über die Entnahme von Bildern zu entscheiden, wenn z.B. mehrere Berechtigte widersprechende Forderungen erhöben. Demgegenüber würden die Belange der Klägerin gar nicht oder jedenfalls nicht übermäßig beeinträchtigt. Ihre Privatsphäre sei gar nicht betroffen, weil sich die Bilder auf die Straßenansicht beschränkten – anders als bei anderen Diensten, die nach Eingabe der Adresse ein Haus in allen erdenklichen Perspektiven zeigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern von ihrem Haus in Verbindung mit der Nennung des Straßennamens und der Hausnummer aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB analog, § 4 Abs. 1 BDSG zu. Durch die streitgegenständliche Veröffentlichung erfolgt weder ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht noch steht ihr nach Abwägung ein Unterlassungsanspruch aus datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu.

I. Die Kammer geht zunächst tatsächlich davon aus, dass die von der Beklagten im Internet vermittelte Ansicht der Fassade des Hauses der Klägerin unter Nennung von Straße und Hausnummer nicht unmittelbar zu dem Namen der Klägerin als Miteigentümerin und Bewohnerin führt. Diese bleibt für den Betrachter des Portals anonym. Es ist jedoch grundsätzlich möglich, bei Kenntnis einer bestimmten Straße und Hausnummer zu ermitteln, welche Personen dort leben, sei es auch durch Einsichtnahme vor Ort. Dem Betrachter des Internetangebotes der Beklagten wird letztlich bildlich nicht mehr dargeboten, als demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt, wobei dieser zusätzlich noch in die Lage versetzt ist, sofort durch Ansicht der Klingelschilder die Namen der Bewohner zu ermitteln.

II. 1. Allerdings geht die Kammer ungeachtet dessen davon aus, dass die Klägerin in persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht betroffen ist, mit der Folge, dass sie aktivlegitimiert ist. Die individuelle Betroffenheit in presserechtlicher Hinsicht setzt voraus, dass die Darstellung sich mit dem Anspruchsteller als Individuum befasst. Die dafür vorausgesetzte Erkennbarkeit ist im Zweifel nicht nur bei namentlicher Erwähnung, sondern auch bei Erwähnung eines früheren, insbesondere des Geburtsnamens zu bejahen, ebenso bei Nennung eines Pseudonyms, sofern der betreffende Namensträger tatsächlich gemeint ist oder zumindest ein entsprechenden Anschein erweckt wird. Die Erkennbarkeit kann auch aus der Anführung individualisierender Merkmale folgen, z.B. Schilderung von Einzelheiten des Lebenslaufes, Nennung von Wohnort, Berufstätigkeit etc. (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 12.43). Hiernach ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls anhand ihrer Wohnanschrift erkennbar und daher individualisierbar ist.

2. Die Kammer geht auch grundsätzlich davon aus, dass ein Eingriff in die Privatsphäre vorliegen kann, wenn Fotos von der Außenansicht eines Wohnhauses gegen deren Willen unter Namensnennung – oder gegebenenfalls anderer vergleichbarer, sie ohne weiteres für den Durchschnittsrezipienten individualisierbarer Merkmale – veröffentlicht oder verbreitet werden. Als derartiges individualisierendes Merkmal reicht jedoch nicht bereits die Angabe der Adresse des abgebildeten Hauses aus. Entscheidend für die Frage der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist nämlich, ob der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden (BVerfG NJW 2006, 2836, 2837) und ob durch die Veröffentlichung in diese so geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (vgl. BGH GRUR 2009, 1089, 1090; GRUR 2004, 442 – Feriendomizil II; GRUR 2004, 438 – Feriendomizil I; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837). Allerdings liegt die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung eher fern, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung solcher Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen (BGH GRUR 2009, 1089, 1090). Denn die Erwartung einer fehlenden Kenntnisnahme durch die Allgemeinheit liegt grundsätzlich fern, wenn ein privates Anwesen für jedermann von öffentlich zugänglichen Stellen aus einsehbar ist. Dementsprechend verneint die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liegt (BVerfG NJW 2006, 2836, 2837). So liegt es hier: für den vor Ort anwesenden Betrachter sind Haus und Anschrift der Klägerin mindestens so offenbar wie im Internetauftritt der Beklagten.

Richtig ist, dass anderes gelten kann, wenn durch die Beiordnung des Namens der Bewohner die Anonymität eines Grundstücks aufgehoben wird, so dass Abbildungen einer Person zugeordnet werden können und dadurch einen zusätzlichen Informationsgehalt gewinnen (BGH GRUR 2009, 1089, 1090). Diesen Informationsgehalt gewinnt die Mitteilung der Beklagten nicht; die Angabe der postalischen Anschrift des Hauses beinhaltet keine der Namensnennung vergleichbare Information.

Die Kammer verkennt des weiteren nicht, dass die Beklagte ihr Portal zu gewerblichen Zwecken nutzt. Jedoch ergeben sich auch aus diesem Aspekt keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Zwar kann grundsätzlich auch in der werbemäßigen Verbreitung der Abbildung eines fremden Hauses eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen (vgl. BGH, GRUR 1971, 417f – Teneriffa; NJW 1989, 2251 ff. -Friesenhaus). Dies setzt jedoch voraus, dass der Eindruck entstehe, der Eigentümer des Hauses stehe hinter der Werbung des Veröffentlichenden, unterstütze sie oder habe Geld dafür bekommen (BGH a.a.O.). Ein solcher Eindruck wird bereits deshalb nicht erweckt, weil die Beklagte es sich erklärtermaßen zum Ziel gesetzt hat, die Straßen der Stadt Köln mit ihrer jeweiligen Bebauung möglichst vollständig wiederzugeben. Daher liegt die Annahme fern, die Eigentümer der abgebildeten Häuser stünden in einer wie auch immer gearteten Verbindung zu der Beklagten.

III. Auch aus datenschutzrechtlichen Aspekten ergibt sich im Ergebnis – nach Abwägung der betroffenen Interessen der Parteien – kein Unterlassungsanspruch der Klägerin, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass die streitgegenständlichen, von der Beklagten veröffentlichten Informationen (Abbildung des Hauses mit Straßen- und Hausnummernangabe) als personenbezogene Daten in Bezug auf die Klägerin zu bewerten sind.

1. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach § 4 Abs. 1 BDSG dann zulässig, wenn das Gesetz die Datenverarbeitung erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur klassische Daten wie etwa der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. BGH NJW 2009, 2888, 2890 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist auch eine konkrete Anschrift bei Abbildung des Hauses hierunter zu fassen, da – wie dargelegt – die Klägerin als Bewohnerin dieses Hauses bestimmbar machen.

2. Die Kammer neigt dazu – ohne dass es indes im Ergebnis entscheidend auf diesen Umstand ankommt – der Beklagten das Medienprivileg gemäß § 41 BDSG zuzugestehen, da sich deren Tätigkeit nicht darauf beschränkt, bestimmte Örtlichkeiten abzubilden und diese im Stadtplan genau zu lokalisieren, sondern diese darüber hinaus Informationen zu Hintergründen von Stadtgeschichte, Architektur u.ä. gibt – wenn diese auch nicht auf jede einzelne Abbildung bezogen sind. Die Beklagte beschränkt sich mithin nicht darauf, eigenes oder fremdes Bildmaterial einzustellen, um es dann bestimmten Örtlichkeiten in Köln zuzuordnen.

Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuerkannten und garantierten Aufgaben von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften weitgehend frei, denn ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich. § 41 BDSG gilt für die Presse im verfassungsrechtlichen Sinne, folglich auch für die „elektronische Presse”. Telemedien sind grundsätzlich vom Medienprivileg dann umfasst, wenn sie unter den Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen. Die sich aus § 41 Abs. 1 BDSG ergebende datenschutzrechtliche Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentlichung dient. Maßgebend ist, dass die Daten „ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke” bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt. Erst wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist, kann von einer solchen Gestaltung gesprochen werden (BGH NJW 2009, 2888, 2890).

Die Kammer geht davon aus, dass diese Voraussetzungen für das Angebot der Beklagten erfüllt sind. Die von der Beklagten in den Anlagen B 1 und B 4 vorgelegten Inhalte zeigen auf, dass sie nicht nur die oben genannten Informationen über Leben und Werk berühmter Kölner Fotografen – deren Bilder von Kölner Straßen sie zeigt – oder Angaben zu historischen Abbildungen gibt. Sie zeigt z.B. auch „nächtliche Straßenszenen nach gewonnenem Halbfinale der Fußball-EM 2008“ bzw. gibt – wie aus der Anlage B 4 ersichtlich – historische und architektonische Informationen zu einigen Adressen. Nimmt man z.B. die Beschreibung des Hauses H-Straße, so wird der Wiederaufbau durch die Eigentümerfamilie im Einzelnen dargestellt. Das Ziel, mehr und mehr Text zu den einzelnen Fotos, Straßen und Stadtteilen hinzufügen zu wollen, findet sich auch in der Beschreibung „Was ist T-Buch?“ (Anlage K 3). Damit ist das Angebot nicht mit dem Portal vergleichbar, das Gegenstand der Entscheidung BGH NJW 2009, 2888 ff. – Spickmich war und bei dem der BGH das Presseprivileg nicht angenommen hat. Bei jenem Portal wurde lediglich die Zahl der abgegebenen Bewertungen erfasst und ein arithmetisches Mittel aus abgegebenen (Schul-) Noten errechnet, so dass eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung, die die Anwendung des Medienprivilegs eröffnen könnte, ausschied.

3. Ungeachtet der Frage eines möglichen Presseprivilegs für die Beklagte geht die Kammer angesichts der Eingriffsintensität in Rechte der Klägerin einerseits und den Rechten der Beklagten andererseits davon aus, dass das Vorgehen der Beklagten auch unter Berücksichtigung allein der Kommunikationsfreiheit gemäß Art 5 Abs. 1 GG zulässig ist.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der entsprechenden Daten nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, i.V. mit § 4 Abs. 1 BDSG durch deren Übermittlung an die abfragenden Nutzer. Diese ist vielmehr nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig.

a)
Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gem. § 29 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und 2 BDSG daran gebunden, dass der Datenempfänger ein berechtigtes Inter-esse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung besteht. Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit seiner Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten. Es besteht der Grundsatz des freien Meinungsaustauschs nicht nur für Themen, die von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind (vgl. BVerfG NJW 1966, 1499; BVerfG NJW 1966, 1603; BVerfG NJW 2008, 1793, 1797; BGH NJW 2009, 2888 ff.).

b)
In diesem Zusammenhang geht die Kammer zunächst davon aus, dass das Speichern der streitgegenständlichen Daten im Zusammenhang mit dem Wohnhaus der Klägerin überhaupt zulässig war.

Die Speicherung von Daten ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des „schutzwürdigen Interesses” verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröffentlichung der Daten zu besorgen sind. Wendet sich der Betroffene gegen die Datenerhebung, hat er darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er des Schutzes bedarf. Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Speicherung der in Frage stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt, ist die Speicherung zulässig (BGH NJW 2009, 2888, 2891).

Das auf Seiten der Klägerin in Betracht kommende Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfG NJW 1984, 419; BVerfG NJW 2008, 822, 826). Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. BVerfG NJW 1958, 97 – Lüth). Dem entspricht die Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach die Vorschriften des Datenschutzes auch für nicht-öffentliche Stellen gelten.

Durch die Sammlung und Speicherung von Fotos, die das von ihr bewohnte Haus zeigen unter Bezeichnung von dessen postalischer Anschrift wird die Klägerin allenfalls ganz marginal in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Denn, wie dargelegt, handelt es sich insofern um Informationen, die sich unschwer jedem Passanten eröffnen, der über die von der Klägerin bewohnte Straße geht. Ob es sich um schutzwürdige Belange handelt, die der Datenerhebung und -speicherung durch die Beklagte entgegenstehen, ist durch Abwägung mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Nutzer ihres Internetangebotes (Art. 5 I GG) zu bestimmen.

In der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, Abwägungskriterien unter anderem nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden. Danach genießen besonders hohen Schutz die so genannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören. Allerdings hat der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine” Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH NJW 2009, 2888, 2891, 2892 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat die Klägerin die Speicherung der streitgegenständlichen Informationen hinzunehmen. Immerhin gibt die Beklagte keine sensiblen Daten über sie wieder, die der Intim- oder Geheimsphäre zuzuordnen sind. Vielmehr eröffnet sich die Adresse der Klägerin notwendigerweise in vielerlei Hinsicht für Dritte im sozialen Leben der Klägerin. Es gehört zu ihrer sozialen Realität, dass die Adresse sowie das äußere Abbild ihres Wohnhauses einer Vielzahl von Personen bekannt sind oder werden, z.B. bereits dann, wenn es darum geht, dass Briefe oder Pakete bei ihr abgegeben werden. Ihr Name auf dem Klingelschild eröffnet sich jedem Passanten, der darauf schaut; auch solchen Personen wird dann eine Einschätzung möglich, wie die Lebensumstände der Bewohner des Hauses sein könnten: ob sie arm oder reich, alt oder jung sein könnten. Demgegenüber befriedigt die Beklagte das Informationsinteresse einer breiten Öffentlichkeit, indem sie Informationen über das Stadtbild, seine Geschichte und Architektur gibt; diese Informationen stellt sie in den räumlichen Kontext der Abbildungen von Gebäuden innerhalb des Stadtplans. Dass die Klägerin durch die Abbildung auch ihres Hauses konkret beeinträchtigt worden sein könnte, ist nicht anzunehmen. Damit ist ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin gegen die Erhebung und Nutzung der Daten durch die Beklagte nicht gegeben, so dass die Speicherung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig ist.

c) Unter den Voraussetzungen dieser Abwägung geht die Kammer davon aus, dass auch das Verbreiten dieser gespeicherten Information zulässig ist, bedenkt man zusätzlich, dass der Grundsatz des freien Meinungsaustauschs nicht nur für Themen gilt, die von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind.

Wäre die verfassungsmäßig geschützte Verbreitung von derartigen Beiträgen zur Information und Meinungsbildung in Form der Wiedergabe von Abbildungen von Gebäuden unter Mitteilung ihrer Anschrift im Internet nur zulässig, sofern dabei nicht persönliche Daten übermittelt werden, würden Meinungs- und Informationsfreiheit auf Äußerungen ohne datenmäßig geschützten Inhalt beschränkt, außer es läge die Einwilligung des Betroffenen vor. Eine besondere Schwierigkeit ergäbe sich für Angebote wie das der Beklagten auch daraus, dass bei Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz an Häusern oder einzelnen Wohnungen eine Betroffenheit vieler verschiedener Beteiligter gegeben sein könnte, deren Interessen an einer Abbildung unter dem Angebot der Beklagten auch diametral auseinandergehen können, bedenkt man z.B. die z.T. auch historische Fotosammlung der Wohnungsbaugesellschaft B. Die Präsentation von für die Allgemeinheit informativen Inhalten wie die der Beklagten würden dadurch weitgehend unmöglich gemacht, weil alle auch nur mittelbar den Bewohner oder Eigentümer der abgebildeten Häuser identifizierbar machenden Informationen aus dem System genommen werden müssten, wenn für die Weitergabe die Einwilligung des oder der Betroffenen im Allgemeinen fehlt. Beschränkungen der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit sind aber nur dann rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind (BVerfG, NJW 2001, 503, 505). Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten auf der Internetplattform der Beklagten muss deshalb auf Grund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt hat, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen Speicherung und Übermittlung dienen (vgl. BGH, NJW 1986, 2505, 2506).

Vorliegend ist danach im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten in Bezug auf die Klägerin, die demgegenüber durch die Beklagte bewirkte Information einer breiten Öffentlichkeit über Kölner Örtlichkeiten, ihre Geschichte und andere Themen sowie auf den Umstand, dass die Erhebung dieser Daten in zulässiger Weise zum Zweck der Übermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf Informationsgewährung und -beschaffung der Beklagten zulässig. Die demgegenüber von der Klägerin vorgetragenen Befürchtungen zu einer Möglichkeit der Ausspähung ihres Hauses erscheinen theoretisch angesichts des Umstandes, dass mindestens dieselben Informationen von jedem Passanten erhoben werden können.

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 19.500,00 Euro.

LG Potsdam: Schloss-Fotos I

1) Fotografien von Gebäuden und Parkanlagen, die unter Betretung des fremden Grundstücks gemacht werden, verletzen das Eigentumsrecht.

2) § 59 UrhG kann lediglich Urheberrechte einschränken; für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz ist die Norm nicht einschlägig.

LANDGERICHT POTSDAM

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 1 O 161/08

Verkündet am: 2008-11-21

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Fotoaufnahmen der von der Stiftung gemäß dem Staatsvertrag über ihre Errichtung vom 23. August 1994 verwalteten Gebäude, Denkmäler, Gartenanlagen und sonstigen Kulturgüter zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen und /oder öffentlich wiederzugeben/wiedergeben zu lassen, soweit nicht die Fotoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der von der Stiftung verwalteten Anlagen gemacht wurden oder zu privaten Zwecken von geringem Umfang erfolgen, insbesondere wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Anzahl und Art der Herstellung, Verbreitung, Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe von Fotografien der in Ziffer 1. des Antrages beschriebenen Art, und zwar unter Angabe des Motivs, des Jahres der Aufnahme, der Art der Veröffentlichung, deren Auflagenhöhe, der Größe des Bildes und des Verkaufspreises der Publikation, sowie der mit dem Verkauf der Fotografie erzielten Einnahmen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag zu Ziffer 1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist nach ihrem Vortrag Eigentümerin mehrerer kunst- und kulturbedeutender Grundstücke und Gebäude in Berlin und Brandenburg. Sie hat gemäß § 1 ihrer Satzung die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen. Nach Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer „Stiftung P.“ sind der Stiftung die dort genannten Grundstücke unentgeltlich zu übereignen oder, solange dies nicht möglich sein sollte, zur unentgeltlichen Nutzung zu übertragen.

Nach dem Beschluss des Stiftungsrates vom 3. Dezember 1998 über die Richtlinien über Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmale, deren Ausstattung sowie der Gartenanlagen bedürfen solchen Aufnahme der vorherigen Zustimmung. Ausgenommen sind Aufnahmen von Gebäuden und Anlagen, die sich an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden (§ 59 UrhG) und Außenaufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang. Die Zustimmung erfolgt im Rahmen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung über ein angemessenen Nutzungsentgelt.

An den Eingängen der von der Klägerin der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Parkanlagen ist nach dem Vortrag der Klägerin jeweils ein Schild „Parkordnung“ mit dem Hinweis aufgestellt: „Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung“. Die Klägerin gibt diverse Informationsbroschüren, ein Jahrbuch und das aktuelle Jahresprogramm heraus. Sie erstellt Postkarten, Bildbände und Broschüren mit Aufnahmen ihrer Bauten und Gärten und bietet diese zum Verkauf an.

Die Beklagte ist eine Fotoagentur, die über ihr Internet-Portal Fotografien der in den Parkanlagen stehenden Gebäude und der Gartenanlagen zum Verkauf anbietet. Diese Abbildungen (u. a. Schlosspark S., R., B., G.) sind nach dem Vortrag der Klägerin nahezu alle nicht vom öffentlichen Straßengrund aus angefertigt worden, sondern unter Betreten der Parkgelände.

Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Fotografien erstmals mit Schreiben vom 11. Juli 2005 ab. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück und teilte mit Anwaltschreiben vom 17. Dezember 2007 mit, sie werde sich einer höchstrichterlichen Klärung nicht entziehen.

Die Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien sei ein konkludenter Benutzungsvertrag zu den Bedingungen der auf den Eingangsschildern abgedruckten Parkordnung zustande gekommen. Die Beklagte beeinträchtige durch das Anfertigen und gewerbliche Verbreiten der Fotoaufnahmen der in ihrem – der Klägerin – Eigentum stehenden Gebäude und Gärten ihr Eigentum. Die gewerbliche Verwertungsmöglichkeit sei als eine dem Eigentum unmittelbar anhaftende Eigenschaft von dessen Zuweisungsgehalt umfasst. Durch die unter Betreten ihrer Grundstücke gefertigten Filmaufnahmen und deren gewerblicher Verwertung nutze die Beklagte unmittelbar ihr Eigentum. Aufgrund der knappen öffentlichen Kassen sei sie auf die Vermarktung und Lizenzierung der Stiftungsmotive angewiesen, um die Gebäude und Gärten entsprechend ihrer Zielsetzung unterhalten zu können. Die Verbreitung der Aufnahmen führe daher zu einem fortlaufenden Schaden. Die ungenehmigten Aufnahmen stellten, unabhängig von der Frage der freien Zugänglichkeit der Parkgelände, einen die Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösenden Eingriff in ihr Eigentum dar. Die Befugnis, ein Fotografierverbot für Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken auszusprechen, werde durch das ihr als Eigentümerin zustehende Hausrecht gesichert. Der Schutz des Sacheigentums stehe selbständig neben dem durch das Urheberrecht gewährten Schutz.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie habe als eine die Fotografien der einzelnen Fotografen lediglich verbreitende Agentur keine deliktische Handlung begangen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und mit Nichtwissen das zivilrechtliche Eigentum der Klägerin an den genannten Grundstücken und Gebäuden. Die Beklagte bestreitet ferner, dass die Aufnahmen nicht von öffentlichem Straßengrund aus angefertigt worden seien und dass sämtliche Parkanlagen der Klägerin mit großformatigen Schildern der Parkordnung versehen seien. Sie meint, der Klageantrag zu 1. sei inhaltlich unbestimmt und daher unzulässig.

Die Beklagte macht ferner geltend, weil die Anfertigung der Fotografie keine physikalische Einwirkung auf die Sache darstelle, könne es noch viel weniger die spätere Verwertung der zuvor angefertigten Fotografie sein. Die Klägerin schaffe ein „Abbildungsrecht“, welches die Rechtslehre nicht kenne. Ein Ausschließlichkeitsrecht aus dem Eigentum gebe es nicht. Die Vorschrift des § 59 UrhG zeige, dass das Abbildungsrecht nicht Teil des Eigentums sei. Vielmehr dürfe Eigentum jederzeit fotografiert werden, die Fotografien dürften jederzeit vervielfältigt werden. Eine Ausnahme hiervon bilde das Urheberrecht, welches solche Aufnahmen jedoch gestatte. In der „Friesenhaus“-Entscheidung habe der Bundesgerichtshof in Abweichung von der überholten „Schloss-Tegel“-Entscheidung eindeutig die eigentumsrechtliche Frage dahin beantwortet, dass ein Fotografierrecht oder Abbildungsrecht nicht Bestandteil des Eigentums sei. Maßgebend sei, dass die Klägerin die Kulturgüter der Öffentlichkeit zugänglich zu machen habe, deshalb gelte auch innerhalb der Parks die Panoramafreiheit des § 59 UrhG. Eine anders lautende Auslegung des Eigentumsbegriffes würde zudem die durch Artikel 5 GG geschützte Pressefreiheit aushebeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift vom 31. März 2008 (Bl. 1 ff. d. A.) und den Schriftsatz der Klägerin vom 22. August 2008 (Bl. 163 ff. d. A.) sowie die Klageerwiderung vom 12. Juni 2008 (Bl. 114 ff. d. A.) und die Schriftsätze der Beklagten vom 7. Oktober 2008 (Bl. 228 ff. d. A.) und 16. Oktober 2008 (Bl. 254 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Potsdam folgt aus § 32 ZPO. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist im weiteren Sinn zu verstehen und umfasst jeden rechtswidrigen Eingriff in fremde Rechtsphäre (Zöller/Vollkommer, 26. Aufl., § 32 ZPO Rdnr. 4).

I.

Die Klägerin macht geltend, dass der Vertrieb der Fotoaufnahmen einen Eingriff in ihr durch § 823 BGB geschütztes Recht darstellt. Mit der Einstellung der Fotoaufnahmen in das Internet ist Begehungsort überall dort, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist, also überall (Zöller a. a. O., Rdnr. 17).

II.

Die Klägerin ist für die unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Sie hat mit den Anlagen K 19 und K 20 Grundbuchauszüge eingereicht, woraus sich ergibt, dass sie Eigentümerin des Parkes S. nebst Gebäuden, des N. Gartens nebst Gebäuden und des Schlosses und Parkes R. ist. Die von der Beklagten angebotenen Fotos sind nach dem Vortrag der Klägerin in den dortigen Parkanlagen bzw. Gebäuden entstanden. Dem Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, ob und hinsichtlich welcher sonstigen Parkanlagen und Gebäude ein Vertrieb der Fotos erfolgt bzw. worauf sich das Bestreiten der Aktivlegitimation beziehen soll.

III.

Die Kammer geht davon aus, dass die von der Beklagten vertriebenen Abbildungen nicht vom Straßenland aus, sondern unter Betreten der Parkanlagen angefertigt worden sind und dass die Parkanlagen in den Eingangsbereichen jeweils mit Parkordnungsschildern versehen sind. Soweit dies die Beklagte – unter anderem „mit Nichtwissen“ – bestreitet, ist dies nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig.

Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich sind den „eigenen“ Handlungen oder Wahrnehmung im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO gleich zu stellen. Die Partei kann sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs ihrer prozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern muss innerhalb desselben Erkundigungen anstellen (Zöller/Greger, 26. Aufl., § 138 ZPO Rdnr. 16). Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall, dass die Beklagte die Fotografien der einzelnen Fotografen entgegennimmt und anschließend verbreitet und nutzbringend verwertet. Es ist ihr zumutbar, über die örtlichen Verhältnisse, unter denen die Fotografien entstanden sind, sich durch Nachfragen bei den jeweiligen Fotografen Kenntnis zu verschaffen. Im Übrigen hat sich die Beklagte auch nicht mit dem Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, sämtliche betroffenen Fotografien seien nur unter Betreten dieser Parkanlagen möglich gewesen.

IV.

Der Klageantrag zu 1. genügt dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Um welche „Kulturgüter“ es sich handelt, kann die Beklagte aus Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer „Stiftung P.“ entnehmen. Die Bezugnahme auf zu den Akten gereichte Anlagen sowie die Anführung von Beispielsfällen sind zur Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens geboten. Mit den genannten Einschränkungen des Unterlassungsbegehrens schreibt die Klägerin lediglich, wie noch auszuführen sein wird, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort, wonach für lediglich zu privaten Zwecken gefertigte Aufnahmen von einem Standort außerhalb der verwalteten Anlagen aus kein Abwehranspruch besteht.

V.

Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung und Verwertung der gefertigten Aufnahmen aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 903 BGB zu.

Unter Beeinträchtigung des Eigentums ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers zu verstehen (BGH NJW 2005, 1366, 1367). Dabei ist eine Einwirkung auf die Sachsubstanz nicht erforderlich (Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 1004 BGB Rdnr. 6). Eine Beeinträchtigung des Eigentums liegt auch vor, wenn in die mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung (vgl. § 903 BGB „… mit der Sache nach Belieben zu verfahren …“) eingegriffen wird.

Zu dem Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, zählt auch das Recht, sein Eigentum gewerblich zu verwerten. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird, so steht es dem Eigentümer grundsätzlich frei, den Zutritt zu verbieten oder doch nur unter der Bedingung zu gewähren, dass dort nicht fotografiert wird. Der Eigentümer hat somit in einem solchen Fall aufgrund seiner Sachherrschaft die rechtliche und tatsächliche Macht, sich die Möglichkeit, auf seinem Gelände Aufnahme anzufertigen, ausschließlich vorzubehalten (BGH NJW 1975, 778„Schloss Tegel“).

Auch in Fällen einer allgemeinen Fotografiererlaubnis ergibt sich in der Regel eine stillschweigende Einschränkung auf Aufnahmen für private Zwecke. Denn es ist das natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Auch ohne ausdrückliches Verbot darf der die Aufnahmen Fertigende nicht damit rechnen, dass der Eigentümer gewillt sei, die Verwertung der Aufnahmen ohne Entgelt zu gestatten (BGH a. a. O., 779; KG OLGE 20, 402).

Zudem enthalten die an den Eingängen der Parks der Klägerin aufgestellten Parkordnungsschilder sogar den ausdrücklichen Hinweis, dass Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung bedürfen. Gleiches folgt aus den Richtlinien des Stiftungsrates vom 25. Juni 1992. Da es Sache der Klägerin ist, im Rahmen des Stiftungszwecks die Zugänglichkeit der Parkgelände zu regeln, steht es ihr auch frei, den allgemein gewährten Zugang von Bedingungen abhängig zu machen, soweit diese dem Stiftungszweck nicht entgegenstehen. Dies folgt aus dem jedem Grundstückseigentümer nach §§ 858 ff., 1004 BGB zustehenden und auch durch §§ 823 Abs. 2, 123 StGB geschützten Hausrecht. Dieses ermöglicht es dem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 8. November 2005 – KZR 37/03 -, GRUR 2006, 249, 250).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Bundesgerichtshof von den Grundsätzen der „Schloss-Tegel“-Entscheidung (NJW 1975, 778) in der „Friesenhaus“-Entscheidung (NJW 1989, 2151) nicht abgerückt. Dies zeigt bereits der Leitsatz der letztgenannten Entscheidung: „Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie – ohne dass das Hausgrundstück betreten wird – von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird.“ Damit sind Abwehransprüche für die Fälle verneint worden, in denen es um Fotografien von einer öffentlichen Straße aus geht. Unter dieser Prämisse stehen auch die nachfolgenden Ausführungen, wonach der Fotografiervorgang als „Realakt“ die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt lässt (a. a. O., 2252). Den Unterschied zu der „Schloss-Tegel“-Entscheidung, bei der maßgebend darauf abgehoben worden ist, dass das Gebäude nur durch Betreten des Privatgrundstücks fotografiert werden konnte, hat der Bundesgerichtshof in der „Friesenhaus“-Entscheidung klar herausgestellt (a. a. 0., 2252 f.). Allein aus der Verwendung der Begriffe „jedenfalls“ und „zumindest“ kann nicht gefolgert werden, dass die Ausführungen auch für einen – gar nicht zur Entscheidung stehenden – Fall gelten sollten, in dem das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten wird.

Hiernach kommt dem Standort, von dem aus Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken gefertigt werden, entscheidende Bedeutung zu für die Frage, ob der Eigentümer solche Aufnahmen untersagen kann. Erfolgen die Aufnahmen von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und ohne Betreten des Grundstücks, hat der Eigentümer dies hinzunehmen. In einem solchen Falle ist es dem Eigentümer bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich, Aufnahmen die von seinem Haus von der Straße aus gefertigt werden, zu unterbinden. Damit hat er keine rechtlich und tatsächlich gesicherte Position inne, in die „eingegriffen“ werden könnte (OLG Bremen NJW 1987, 1420). Unbenommen bleibt dem Eigentümer jedoch kraft seiner Sachherrschaft die Möglichkeit, andere vom Zugang der Sache bzw. vom Anblick der Sache (bei einem Gebäude z. B. durch eine Grundstücksbepflanzung) auszuschließen und ihnen damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren (vgl. BGHZ 44, 289, 295 = NJW 1966, 542; NJW 1989, 2251, 2252).

Wird hingegen das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten, dann hat der Eigentümer die rechtliche und aufgrund seiner Sachherrschaft die tatsächliche Macht, Foto- und Filmaufnahmen der in seinem Eigentum stehenden Sache zu unterbinden. Er kann die freie Zugänglichkeit des Grundstücks, etwa durch Errichtung eines das Parkgelände umgrenzenden Zaunes, durch Einführung von Eingangs- und Personenkontrollen und Schließzeiten, durch Überwachung der Parkbenutzer etc., auch so weit einschränken, dass ein ungenehmigtes Fotografieren faktisch ausgeschlossen wäre. Deshalb stellt nicht erst die gewerbliche Verwertung der Foto- und Filmaufnahmen, sondern bereits die Fertigung der ungenehmigten Aufnahmen in der offenen Absicht, sie gewerblich zu nutzen, eine Eigentumsbeeinträchtigung dar.

In diese absolut geschützte Rechtsposition greift die Beklagte durch den Vertrieb der Aufnahmen fortlaufend ein.

Die Beklagte kann für ihren Standpunkt sich nicht auf den Rechtsgedanken des § 59 UrhG stützten. Die Vorschrift des § 59 UrhG betrifft eine Regelung der Schranken des Urheberrechts und lässt für den Fall eines Werkes an öffentlichen Plätzen eine Ausnahme vom Urheberschutz zu. Keinen Einfluss hat § 59 UrhG jedoch auf das zivilrechtliche Eigentum am Werk (Wandke/Lüft, 2. Aufl., § 59 UrhG Rdnr. 1). Nur das Urheberrecht unterliegt der Schrankenregelung des § 59, nicht dagegen das Eigentumsrecht an der Werkverkörperung (Schricker/Vogel, 2. Aufl., § 59 UrhG). Wird ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk nur durch Betreten des Grundstücks sichtbar, greift § 59 schon deshalb nicht ein, weil es nicht um einen Fall der Freiheit des Straßenbildes (sogenannte Panoramafreiheit) geht (Schricker a. a. O., Rdnr. 6).

Zwar sind die Parkanlagen der Klägerin als öffentlich im Sinne des § 59 UrhG anzusehen, weil sie von der Klägerin in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgabe für die Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden. Das ändert jedoch nichts daran, dass es für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz allein maßgebend ist, ob das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten wird. Soweit in der Literatur vereinzelt aus der „Friesenhaus“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs geschlossen wird, dass eine Nutzung, die sich in dem durch § 59 UrhG vorgegebenen Rahmen halte, „erst recht“ keine Eigentumsverletzung darstellen könne (so Heidelberger-Kommentar/Dreyer, § 59 UrhG Rdnr. 17), kann dies schon deshalb nicht richtig sein, weil das Urheberrecht – entsprechend seinem Regelungsgehalt – keinen Schutz vor Betreten eines Grundstücks gewährt. Das erfolgt ausschließlich durch den zivilrechtlichen Eigentumsschutz. Beide Rechtsgebiete haben eine unterschiedliche Schutzrichtung und einen verschiedenen Inhalt. Die bürgerlichrechtliche Besitz- und Eigentumsordnung dient dem Schutz der Sachherrschaft über die körperliche Sache, während Gegenstand des Urheberrechts das unkörperliche, geistige Werk ist, dessen Vervielfältigung dem urheberrechtlichen Verwertungsrecht unterfällt (BGH NJW 1966, 542; NJW 1989, 2251, 2252).

Eine Übertragung urheberrechtlicher Schranken auf die zivilrechtliche Eigentumsordnung widerspräche auch dem Grundsatz, dass § 59 UrhG als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist (BGH NJW 2002, 2394; Schricker/Vogel, 2. Aufl., § 59 UrhG Rdnr. 4). Soweit bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen im Einzelfall wegen eines gesteigerten öffentlichen Interesses an der Wiedergabe ein großzügigerer Maßstab angelegt werden kann, betrifft das allein urheberrechtliche Güterabwägungen. Einen allgemein gültigen Rechtssatz, wonach urheberrechtliche Wertungen auf den zivilrechtlichen Eigentumsschutz übertragbar wären, gibt es nicht.

Auch der Gesichtspunkt der Sozialbindung des Eigentums gibt im vorliegenden Fall keine Veranlassung, die Klägerin zu zwingen, die Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ohne ihre Zustimmung zu gestatten. Zwar besteht ein allgemeines Interesse der Öffentlichkeit, die künstlerisch bedeutsamen Gebäude und Gärten in den Parks der Klägerin näher kennenzulernen. Dem können – neben der allgemein gewährten Zugänglichkeit im Rahmen der Parkordnung – etwa der Vertrieb von Ansichtskarten, von DVDs oder von Bildern in digitaler Form als Dateien über Datenleitungen dienen. Die Klägerin befriedigt jedoch selbst dieses Interesse, indem sie Postkarten, Bildbände und Broschüren vertreibt und damit der Öffentlichkeit und den Medien den Zugriff nach den Regeln der Stiftungsrichtlinien gewährt.

Der Abwehranspruch aus §§ 1004, 903 BGB hat auch nicht zur Voraussetzung, dass es sich bei dem Anspruchsteller um ein Privatrechtssubjekt handelt. Zwar ist juristischen Personen des öffentlichen Rechts – wie die Klägerin – die Berufung auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG verwehrt (vgl. Maunz/Dürig/Papier, Art. 14 GG, Rdnr. 206 m. w. N.). Sie können aber die ihnen von der Rechtsordnung eingeräumten, aus der Eigentümerstellung hergeleiteten Rechte aus dem Eigentum in gleicher Weise geltend machen (Maunz/Dürig a. a. O., Rdnr. 212). Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts tritt der privatrechtlichen Eigentumsinhalt lediglich im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung zurück (Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 903 BGB Rdnr. 1). Diese Zweckbestimmung wird durch die in den Richtlinien vom 3. Dezember 1998 enthaltene Regelung der Zustimmungspflichtigkeit von Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmäler, derer Ausstattung sowie der Gartenanlagen gewahrt. Von den sich aus den Stiftungsrichtlinien ergebenden Einschränkungen abgesehen – die Klägerin dürfte etwa Außenaufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang nicht untersagen -, stehen der Klägerin die aus ihrem Eigentum folgenden zivilrechtlichen Abwehr- und Zahlungsansprüche zu.

VI.

Die von der Klägerin vorgenommenen Einschränkungen hinsichtlich der Fotografiererlaubnis verstoßen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen die Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Beklagte ist bereits nicht Trägerin des Grundrechts der Pressefreiheit.

Eine selbständig ausgeübte, nicht unmittelbar die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit wird vom Schutz der Pressefreiheit umfasst, wenn sie typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit zugleich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt. Nicht jede selbständige Dienstleistung, die der Presse zugute kommt und für diese funktionswichtig ist, wird in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen. Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG besteht im Interesse der freien Meinungsbildung und kann deswegen durch einen ausreichenden Inhaltsbezug ausgelöst werden (BGH NJW 1988, 1833).

Diese Voraussetzungen liegen bei der Beklagten, die selbst nicht redaktionell tätig wird, nicht vor. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf das Bereitstellen von Fotografien, wobei sich ihr Angebot an jedermann richtet. Allein der Umstand, dass unter ihren Kunden auch Journalisten und Verlage sind, die Bilder von Kulturgütern im Rahmen ihrer Pressetätigkeit verwenden, bedeutet keinen organisatorischen und funktionalen Pressebezug ihrer Tätigkeit.

VII.

Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der in Ziff. 1 genannten Handlungen in der Vergangenheit, insbesondere unter Angabe der Anzahl und Art der hergestellten, veräußerten und veröffentlichten Aufnahmen und der erzielten Einnahmen, ist ebenfalls begründet.

Aus § 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Bei der dafür erforderlichen Sonderverbindung kann es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis oder um eine Rechtsbeziehung des Sachenrechts handeln (Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 261 BGB Rdnr. 8 ff.). Diese Sonderverbindung ergibt sich für den vorliegenden Fall ohne weiteres aus dem aufgrund der Eigentumsbeeinträchtigung bestehenden Schuldverhältnis nach §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB.

Die Klägerin kann sich die benötigten Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen. Unterlagen, aus denen sie sich informieren könnte, stehen ihr unstreitig nicht zur Verfügung bzw. werden seitens der Beklagten verweigert. Sie ist auf die erteilten Auskünfte angewiesen, um den Umfang bestehender Schadensersatzansprüche ermitteln und beziffern zu können. Der mit der Auskunftserteilung verbundene Arbeitsaufwand ist zumutbar und belastet die Beklagte nicht unbillig.

VIII.

Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 3.) ist aufgrund der von der Beklagten begangenen Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) zulässig und begründet.

Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis, insbesondere die Frage der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dem Rechtsschutzbedürfnis steht es nicht entgegen, dass die Klägerin an sich auch die Möglichkeit einer Stufenklage hätte (vgl. BGH NJW 2003, 3275 f. für den insoweit vergleichbaren Fall des gewerblichen Rechtsschutzes). Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ist der Klägerin ohne Offenlegung der von der Beklagten mit dem Klageantrag zu 2. geforderten Information nicht möglich. Als erstattungsfähige Schäden kommen die der Klägerin entgangenen Gebühren in Betracht, die sie von Interessenten hätte verlangen können, wenn sich diese direkt an die Klägerin oder an solche Agenturen gewandt hätten, die die Aufnahmen mit Genehmigung der Klägerin veröffentlichen.

Auch hinsichtlich zukünftig noch entstehender Schäden ist die Feststellungsklage zulässig und begründet.

Angesichts der fortdauernden Verwertung der Filmaufnahmen ist davon auszugehen, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht abgeschlossen ist, sondern sich in der Entwicklung befindet, so dass künftige Schäden zu erwarten sind.

IX.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert (§ 3 ZPO): bis zu 40.000,00 €.

LG Potsdam: Schloss-Fotos II

1) Fotografien von Gebäuden und Parkanlagen, die unter Betretung des fremden Grundstücks gemacht werden, verletzen das Eigentumsrecht.

2) § 59 UrhG kann lediglich Urheberrechte einschränken; für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz ist die Norm nicht einschlägig.

LANDGERICHT POTSDAM

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 1 O 330/08

Verkündet am: 2008-11-21

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu unterlassen, Filmaufnahmen der von der Stiftung gemäß dem Staatsvertrag über ihre Errichtung vom 21. Dezember 1994 verwalteten Gebäude, Denkmäler, Gartenanlagen und sonstigen Kulturgüter zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, soweit nicht die Fotoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der von der Stiftung verwalteten Anlagen gemacht wurden, insbesondere wenn dies wie aus DVD „P.“ in Anlage K 11 ersichtlich erfolgt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die in Ziffer 1 genannten Handlungen in der Vergangenheit begangen wurden, insbesondere unter Angabe der Anzahl der mit den Filmaufnahmen hergestellten und veräußerten DVDs sowie weiterhin unter Angabe der Gesamtumsätze mit diesen DVDs einschließlich Kostenfaktoren und des Gewinns.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin den durch die in Ziff. 1 genannten Handlungen entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 €.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerinist Eigentümerin mehrerer kunst- und kulturbedeutender Grundstücke und Gebäude in Berlin und Brandenburg. Sie hat gemäß § 1 ihrer Satzung die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen. Nach Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer „Stiftung P.“ sind der Klägerin eine Vielzahl von Grundstücken und Gebäuden übereignet worden, u. a. der Park S..

Nach dem Beschluss des Stiftungsrates vom 3. Dezember 1998 über die Richtlinien über Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmale, deren Ausstattung sowie der Gartenanlagen bedürfen solchen Aufnahme der vorherigen Zustimmung. Ausgenommen sind Aufnahmen von Gebäuden und Anlagen, die sich an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden (§ 59 UrhG) und Außenaufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang. Die Zustimmung erfolgt im Rahmen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung über ein angemessenen Nutzungsentgelt.

An den Eingängen des Parkes S. ist jeweils ein Schild „Parkordnung“ mit dem Hinweis aufgestellt: „Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung“. Die Klägerin gibt diverse Informationsbroschüren, ein Jahrbuch und das aktuelle Jahresprogramm heraus. Sie erstellt Postkarten, Bildbände und Broschüren mit Aufnahmen ihrer Bauten und Gärten und bietet diese zum Verkauf an.

Der Beklagte betreibt einen Verlag, der u. a. über sein Internet-Portal Filmreihen einzelnen Regionen und Orten Deutschlands anbietet, darunter auch eine DVD über P. und seine Parks und Schlösser. Diese DVD enthält Aufnahmen, die von dem Grundstück der Klägerin aus gefertigt wurden, u. a. Aufnahmen aus dem Park S. und am Schluss der DVD Nachtaufnahmen eines ungenehmigten, auf der Terrasse des Schlosses S.i veranstalteten Silvester-Feuerwerks.

Die Klägerin erfuhr Anfang Dezember 2007 von der DVD und mahnte den Beklagten mit Anwaltschreiben vom 14. Dezember 2007 ab.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. Januar 2008 wies der Beklagte die Abmahnung zurück. Weder das Fotografieren noch die gewerbliche Verwertung von Fotografien seien eine Einwirkung auf das Eigentum. Eine Anzahl von Betroffenen und die interessierte Öffentlichkeit würden dem Ausgang des angekündigten Prozesses mit großem Interesse entgegen sehen.

Die Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien sei ein konkludenter Benutzungsvertrag zu den Bedingungen der an den Eingangsschildern abgedruckten Parkordnung zustande gekommen. Durch die Filmaufnahmen und die gewerbliche Verbreitung der DVD beeinträchtige der Beklagte ihr Eigentum. Die gewerbliche Verwertungsmöglichkeit sei als eine dem Eigentum unmittelbar anhaftende Eigenschaft von dessen Zuweisungsgehalt umfasst. Durch die Fertigung der Filmaufnahmen und deren gewerbliche Verwertung nutze der Beklagte unmittelbar ihr Eigentum. Ungenehmigte Aufnahmen, die unter Betreten ihres Grundstücks gefertigt worden seien, stellten, unabhängig von der Frage der freien Zugänglichkeit des Parkgeländes, einen die Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösenden Eingriff in ihr Eigentum dar. Die Befugnis, ein Fotografierverbot für Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken auszusprechen, sei durch das ihr als Eigentümerin zustehende Hausrecht gedeckt. Aufgrund der knappen öffentlichen Kassen sei sie auf die Vermarktung und Lizenzierung der Stiftungsmotive angewiesen, um die Gebäude und Gärten entsprechend ihrer Zielsetzung unterhalten zu können. Die Verbreitung der DVD führe daher zu einem fortlaufenden Schaden. Durch die Darstellung des ungenehmigten Feuerwerkes würden Käufer zum Abbrennen von Feuerwerken in der Nähe der Schlösser geradezu ermuntert.

Die Klägerin stellte folgende Anträge:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu unterlassen, Filmaufnahmen der von der Stiftung gemäß dem Staatsvertrag über ihre Errichtung vom 21. Dezember 1994 verwalteten Gebäude, Denkmäler, Gartenanlagen und sonstigen Kulturgüter zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, soweit nicht die Fotoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der von der Stiftung verwalteten Anlagen gemacht wurden, insbesondere wenn dies wie aus DVD „P.“ in Anlage K 11 ersichtlich erfolgt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die in Ziffer 1 genannten Handlungen in der Vergangenheit begangen wurden, insbesondere unter Angabe der Anzahl der mit den Filmaufnahmen hergestellten und veräußerten DVDs sowie weiterhin unter Angabe der Gesamtumsätze mit diesen DVDs einschließlich Kostenfaktoren und des Gewinns.

3. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche noch in seinem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke nach Ziffer 1 zu vernichten.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin den durch die in Ziffer 1 entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, weder das Ablichten eines Gebäudes noch die gewerbliche Verwertung der Ablichtungen seien eine Einwirkung auf das Eigentum. Die „Schloss-Tegel“-Entscheidung sei überholt und vom Bundesgerichtshof in der „Friesenhaus“-Entscheidung korrigiert worden. Aus der Verwendung der Begriffe, dass „jedenfalls“ und – an anderer Stelle – „zumindest dann“ eine Eigentumseinwirkung zu verneinen sei, wenn die Aufnahmen von der Straße aus gemacht worden seien, folge, dass der Bundesgerichtshof eine Eigentumsverletzung auch in den Fällen verneinen würde, bei denen die Aufnahmen nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus gemacht worden sind. Durch die Wahl des Standortes, von dem aus fotografiert worden sei, werde die Verwertung der Sachsubstanz in keiner Weise beschränkt. Selbst die nach verbotenem Zutritt gefertigten Aufnahmen hätten für sich genommen keine Auswirkung auf die Nutzung der Sache. Die in dem Staatsvertrag geregelte Zweckbestimmung, wonach der Klägerin das Grundstückseigentum nur und ausschließlich zu dem Zweck übertragen worden sei, es der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, überlagere jede dem Privateigentümer zustehende Befugnis, mit seinem Eigentum beliebig zu verfahren. Zudem seien die Aufnahmen des Feuerwerks in der Silvesternacht gefertigt worden, als der Park S. der Öffentlichkeit uneingeschränkt – der Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes vergleichbar – zugänglich gemacht worden sei. Ein konkreter Schaden und die Erwartung künftig drohender Schäden seien nicht schlüssig dargelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift vom 1. August 2008 (Bl. 1 ff.) und den Schriftsatz der Klägerin vom 17. September 2008 (Bl. 57 ff.) sowie die Klageerwiderung vom 21. August 2008 (Bl. 43 ff.) und den Schriftsatz des Beklagten vom 6. Oktober 2008 (Bl. 72 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die im Wesentlichen zulässige Klage ist überwiegend – in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang – begründet; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

I.

Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich wegen vertraglicher Pflichtverletzung bereits aus § 280 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 1995, 1284; OLG Hamburg, NJW 2005, 3003, 3004; Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 241 BGB Rdnr. 4 und § 280 BGB Rdnr. 33).

Zwischen den Parteien war zum Zeitpunkt der Fertigung der Aufnahmen durch den Beklagten unter Betreten des Parkgeländes konkludent ein Benutzungsvertrag nach den Bedingungen der ausgeschilderten Parkordnung zustande gekommen.

Im modernen Massenverkehr werden vielfach Leistungen in Anspruch genommen, ohne dass ausdrückliche vertragliche Abreden getroffen werden. Das Leistungsangebot des Unternehmers ist eine Realofferte, die vom anderen Teil gemäß § 151 BGB durch eine Gebrauchs- oder Aneignungshandlung angenommen wird („sozialtypisches Verhalten“, Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., Einführung vor § 145 BGB Rdnr. 25).

Die Bedingungen der Parkordnung sind wirksam in den Vertrag einbezogen worden (§ 305 Abs. 2 BGB). Es ist anerkannt, dass bei konkludent geschlossenen Massenverträgen, bei denen ein Hinweis schon wegen des Fehlens eines persönlichen Kontaktes unmöglich ist, ein Aushang ausreicht. Beispiele sind die Benutzung automatischer Schließfächer, die Parkhausbenutzung, die Benutzung von Kfz-Waschanlagen oder Beförderungsverträge. Der Aushang muss so angebracht sein, dass er nicht übersehen werden kann, und sich am Ort des Vertragsschlusses befinden (Palandt/Heinrichs, 67 Aufl., § 305 BGB Rdnr. 31).

Im vorliegenden Fall befindet sich das großflächige Schild der Parkordnung unstreitig an jedem Parkeingang, mithin an dem Ort, an welchem der Besucher den Park betritt. Die darin enthaltenen Regelungen sind klar und leicht verständlich.

Gegen die Wirksamkeit der Regelung in der Parkordnung, wonach Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung bedürfen, bestehen keine Bedenken, da sie den Benutzer des Parkgeländes nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie weicht von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), insbesondere den §§ 903, 1004 BGB, nicht ab, sondern ist, wie noch auszuführen sein wird, mit ihr zu vereinbaren.

II.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verwertung der gefertigten Filmaufnahmen auch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 903 BGB zu.

Unter Beeinträchtigung des Eigentums ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers zu verstehen (BGH NJW 2005, 1366, 1367). Dabei ist eine Einwirkung auf die Sachsubstanz nicht erforderlich (Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 1004 BGB Rdnr. 6). Eine Beeinträchtigung des Eigentums liegt auch vor, wenn in die mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung (vgl. § 903 BGB „… mit der Sache nach Belieben zu verfahren …“) eingegriffen wird.

Zu dem Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, zählt auch das Recht, sein Eigentum gewerblich zu verwerten. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird, so steht es dem Eigentümer grundsätzlich frei, den Zutritt zu verbieten oder doch nur unter der Bedingung zu gewähren, dass dort nicht fotografiert wird. Der Eigentümer hat somit in einem solchen Fall aufgrund seiner Sachherrschaft die rechtliche und tatsächliche Macht, sich die Möglichkeit, auf seinem Gelände Aufnahme anzufertigen, ausschließlich vorzubehalten (BGH NJW 1975, 778„Schloss Tegel“).

Auch in Fällen einer allgemeinen Fotografiererlaubnis ergibt sich in der Regel eine stillschweigende Einschränkung auf Aufnahmen für private Zwecke. Denn es ist das natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Auch ohne ausdrückliches Verbot darf der die Aufnahmen Fertigende nicht damit rechnen, dass der Eigentümer gewillt sei, die Verwertung der Aufnahmen ohne Entgelt zu gestatten (BGH a. a. O., 779; KG OLGE 20, 402). Schon deshalb kommt es auf den Vortrag des Beklagten, der Park Sanssouci sei der Öffentlichkeit in der Silvesternacht uneingeschränkt zugänglich gemacht worden, die Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten hätten interessierte Besucher durch die geöffneten Tore ohne Hinweise auf eine eingeschränkte Fotografiererlaubnis „hineingewinkt“, nicht an.

Zudem enthalten die an den Eingängen der Parks der Klägerin aufgestellten Parkordnungsschilder sogar den ausdrücklichen Hinweis, dass Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung bedürfen. Gleiches folgt aus den Richtlinien des Stiftungsrates vom 25. Juni 1992. Da es Sache der Klägerin ist, im Rahmen des Stiftungszwecks die Zugänglichkeit der Parkgelände zu regeln, steht es ihr auch frei, den allgemein gewährten Zugang von Bedingungen abhängig zu machen, soweit diese dem Stiftungszweck nicht entgegenstehen. Dies folgt aus dem jedem Grundstückseigentümer nach §§ 858 ff., 1004 BGB zustehenden und auch durch §§ 823 Abs. 2, 123 StGB geschützten Hausrecht. Dieses ermöglicht es dem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 8. November 2005 – KZR 37/03 -, GRUR 2006, 249, 250).

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Bundesgerichtshof von den Grundsätzen der „Schloss-Tegel“-Entscheidung (NJW 1975, 778) in der „Friesenhaus“-Entscheidung (NJW 1989, 2151) nicht abgerückt. Dies zeigt bereits der Leitsatz der letztgenannten Entscheidung: „Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie – ohne dass das Hausgrundstück betreten wird – von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird.“ Damit sind Abwehransprüche für die Fälle verneint worden, in denen es um Fotografien von einer öffentlichen Straße aus geht. Unter dieser Prämisse stehen auch die nachfolgenden Ausführungen, wonach der Fotografiervorgang als „Realakt“ die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt lässt (a. a. O., 2252). Den Unterschied zu der „Schloss-Tegel“-Entscheidung, bei der maßgebend darauf abgehoben worden ist, dass das Gebäude nur durch Betreten des Privatgrundstücks fotografiert werden konnte, hat der Bundesgerichtshof in der „Friesenhaus“-Entscheidung klar herausgestellt (a. a. 0., 2252 f.). Allein aus der Verwendung der Begriffe „jedenfalls“ und „zumindest“ kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gefolgert werden, dass die Ausführungen auch für einen – gar nicht zur Entscheidung stehenden – Fall gelten sollten, in dem das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten wird.

Hiernach kommt dem Standort, von dem aus Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken gefertigt werden, entscheidende Bedeutung zu für die Frage, ob der Eigentümer solche Aufnahmen untersagen kann. Erfolgen die Aufnahmen von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und ohne Betreten des Grundstücks, hat der Eigentümer dies hinzunehmen. In einem solchen Falle ist es dem Eigentümer bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich, Aufnahmen, die von seinem Haus von der Straße aus gefertigt werden, zu unterbinden. Damit hat er keine rechtlich und tatsächlich gesicherte Position inne, in die „eingegriffen“ werden könnte (OLG Bremen NJW 1987, 1420). Unbenommen bleibt dem Eigentümer jedoch kraft seiner Sachherrschaft die Möglichkeit, andere vom Zugang der Sache bzw. vom Anblick der Sache (bei einem Gebäude z. B. durch eine Grundstücksbepflanzung) auszuschließen und ihnen damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren (vgl. BGHZ 44, 289, 295 = NJW 1966, 542; NJW 1989, 2251, 2252).

Wird hingegen das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten, dann hat der Eigentümer die rechtliche und aufgrund seiner Sachherrschaft die tatsächliche Macht, Foto- und Filmaufnahmen der in seinem Eigentum stehenden Sache zu unterbinden. Er kann die freie Zugänglichkeit des Grundstücks, etwa durch Errichtung eines das Parkgelände umgrenzenden Zaunes, durch Einführung von Eingangs- und Personenkontrollen und Schließzeiten, durch Überwachung der Parkbenutzer etc., auch so weit einschränken, dass ein ungenehmigtes Fotografieren faktisch ausgeschlossen wäre. Deshalb stellt nicht erst die gewerbliche Verwertung der Foto- und Filmaufnahmen, sondern bereits die Fertigung der ungenehmigten Aufnahmen in der offenen Absicht, sie gewerblich zu nutzen, eine Eigentumsbeeinträchtigung dar.

In diese absolut geschützte Rechtsposition der Klägerin hat der Beklagte durch die Fertigung und durch den Vertrieb der DVD, insbesondere auch durch die Darstellung des ungenehmigten Feuerwerkes auf der Terrasse des Schlosses Sanssouci in der Silvesternacht, fortlaufend eingegriffen.

Auch der Gesichtspunkt der Sozialbindung des Eigentums gibt im vorliegenden Fall keine Veranlassung, die Klägerin zu zwingen, die Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ohne ihre Zustimmung zu gestatten. Zwar besteht ein allgemeines Interesse der Öffentlichkeit, die künstlerisch bedeutsamen Gebäude und Gärten in den Parks der Klägerin näher kennenzulernen. Dem können – neben der allgemein gewährten Zugänglichkeit im Rahmen der Parkordnung – etwa der Vertrieb von Ansichtskarten, von DVDs oder von Bildern in digitaler Form als Dateien über Datenleitungen dienen. Die Klägerin befriedigt jedoch selbst dieses Interesse, indem sie Postkarten, Bildbände und Broschüren vertreibt und damit der Öffentlichkeit und den Medien den Zugriff nach den Regeln der Stiftungsrichtlinien gewährt.

Der Abwehranspruch aus §§ 1004, 903 BGB hat auch nicht zur Voraussetzung, dass es sich bei dem Anspruchsteller um ein Privatrechtssubjekt handelt. Zwar ist juristischen Personen des öffentlichen Rechts – wie die Klägerin – die Berufung auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG verwehrt (vgl. Maunz/Dürig/Papier, Art. 14 GG, Rdnr. 206 m. w. N.). Sie können aber die ihnen von der Rechtsordnung eingeräumten, aus der Eigentümerstellung hergeleiteten Rechte aus dem Eigentum in gleicher Weise geltend machen (Maunz/Dürig a. a. O., Rdnr. 212). Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts tritt der privatrechtlichen Eigentumsinhalt lediglich im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung zurück (Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 903 BGB Rdnr. 1). Diese Zweckbestimmung wird durch die in den Richtlinien vom 3. Dezember 1998 enthaltene Regelung der Zustimmungspflichtigkeit von Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmäler, derer Ausstattung sowie der Gartenanlagen gewahrt. Von den sich aus den Stiftungsrichtlinien ergebenden Einschränkungen abgesehen – die Klägerin dürfte etwa Außenaufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang nicht untersagen -, stehen der Klägerin die aus ihrem Eigentum folgenden zivilrechtlichen Abwehr- und Zahlungsansprüche zu.

III.

Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der in Ziff. 1 genannten Handlungen in der Vergangenheit, insbesondere unter Angabe der Anzahl der mit den Filmaufnahmen hergestellten und veräußerten DVDs und der Gesamtumsätze einschließlich Kostenfaktoren und des Gewinns, ist ebenfalls begründet.

Aus § 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Bei der dafür erforderlichen Sonderverbindung kann es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis oder um eine Rechtsbeziehung des Sachenrechts handeln (Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 261 BGB Rdnr. 8 ff.). Diese Sonderverbindung ergibt sich für den vorliegenden Fall ohne weiteres aus dem aufgrund der Eigentumsbeeinträchtigung bestehenden Schuldverhältnis nach §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB.

Die Klägerin kann sich die benötigten Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen. Unterlagen, aus denen sie sich informieren könnte, stehen ihr unstreitig nicht zur Verfügung bzw. werden seitens des Beklagten verweigert. Sie ist auf die erteilten Auskünfte angewiesen, um den Umfang bestehender Schadensersatzansprüche ermitteln und beziffern zu können. Der mit der Auskunftserteilung verbundene Arbeitsaufwand ist zumutbar und belastet den Beklagten nicht unbillig.

IV.

Unbegründet ist die Klage jedoch hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 3. verlangten Vernichtung der Vervielfältigungsstücke der Aufnahmen.

Dafür ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich und von der Klägerin auch nicht genannt worden. Lediglich im Urheberrecht gibt es einen Anspruch auf Vernichtung von Vervielfältigungsstücken (§ 98 Abs. 1 UrhG). Das kann auf den zivilrechtlichen Eigentumsschutz wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen und der verschiedenen Inhalte nicht übertragen werden. Die bürgerrechtliche Besitz- und Eigentumsordnung dient dem Schutz der Sachherrschaft über die körperliche Sache, während Gegenstand des Urheberrechts das unkörperliche, geistige Werk ist, dessen Abbildung dem urheberrechtlichen Verwertungsrecht unterfällt (BGH NJW 1989, 2251, 2252).

Um ein solches, dem Urheberrechtschutz vergleichbares Rechtsgut, welches einen Vernichtungsanspruch rechtfertigen könnte, geht es bei dem Eigentumsschutz nicht. Der Beklagte ist selbst Eigentümer der Vervielfältigungsstücke, die er zum privaten Gebrauch auch nutzen darf.

V.

Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 5.) ist im Hinblick auf die von dem Beklagten begangene Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) insoweit zulässig und begründet, als sie auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz der entstandenen Schäden gerichtet ist.

Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis, insbesondere die Frage der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten, durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dem Rechtsschutzbedürfnis steht es nicht entgegen, dass die Klägerin an sich auch die Möglichkeit einer Stufenklage hätte (vgl. BGH NJW 2003, 3275 f. für den insoweit vergleichbaren Fall des gewerblichen Rechtsschutzes). Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ist der Klägerin ohne Offenlegung der von dem Beklagten mit dem Klageantrag zu 2. geforderten Information nicht möglich. Als erstattungsfähige Schäden kommen die der Klägerin entgangenen Gebühren in Betracht, die sie von Interessenten hätte verlangen können, wenn sich diese direkt an die Klägerin oder an solche Agenturen gewandt hätten, die die Aufnahmen mit Genehmigung der Klägerin veröffentlichen.

Dagegen ist die Feststellungsklage hinsichtlich zukünftig noch entstehender Schäden mangels eines Feststellungsinteresses nicht zulässig. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass erst in Zukunft entstehende Schäden noch zu erwarten sind oder sich in der Entwicklung befinden. Den Beklagten war durch einstweilige Verfügung vom 11. Januar 2008, die durch Urteil der Kammer vom 13. Juni 2008 – 1 O 5/08 – bestätigt worden ist, aufgegeben worden, die im Klageantrag zu 1. genannten Handlungen zu unterlassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte der einstweiligen Verfügung zuwider gehandelt haben könnte, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht vorgetragen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt abgeschlossen ist.

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709, 708 Nr. 1, 711 ZPO.

Streitwert (§ 3 ZPO):
– Klageantrag zu 1. 20.000,00 €
– Klageantrag zu 2. 4.000,00 €
– Klageantrag zu 3. 1.000,00 €
– Klageantrag zu 4. 5.000,00 €

30.0000,00 €

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