Immer wieder tut sich das Urheberrecht schwer mit Technik. Das beste Beispiel ist hier § 44a UrhG. Da bei den meisten technischen Verfahren vorübergehend Daten gespeichert werden, regelt § 44a UrhG flüchtige und begleitende Vervielfältigungen im deutschen Urheberrecht. In acht Fragen sollen die wichtigsten Schwierigkeiten kurz erläutert werden.
§ 44a UrhG im Wortlaut:
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
§ 44a UrhG ist eine Schranke für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen. Sie beruht auf der europäischen Info-Soc-Richtlinie und dient als Korrektiv zum sehr weiten Begriff der „Vervielfältigung“ im deutschen Urheberrecht. Eine Vervielfältigung ist kurz gesagt jede Kopie, zum Beispiel auf einer CD oder einem USB-Stick. Aber auch Kopien, die bloß im Hintergrund stattfinden und für den Nutzer nicht wahrnehmbar sind, gehören dazu. Nach § 16 UrhG hat allein der Urheber das Recht sein Werk zu vervielfältigen. Durch die Schrankenvorschrift des § 44a UrhG wird dieser weite Begriff der Vervielfältigung eingeschränkt, wenn diese Vervielfältigung vorübergehender, flüchtiger bzw. begleitender Natur ist, nur der Datenübertragung oder der Ermöglichung einer rechtmäßigen Nutzung dient und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung aufweist. Es muss sich auch um einen wesentlichen Bestandteil des technischen Verfahrens handeln.
1. Wo wird § 44a UrhG relevant?
Will man Informationen in Netzwerken übertragen oder aber einfach etwas im Internet ansehen müssen oft aus technischen Gründen gewisse Daten im Hintergrund gespeichert werden. Nach dem weiten Begriff des § 16 UrhG wären auch diese technisch notwendigen Kopien relevante Vervielfältigungen, zu denen nur der Urheber berechtigt wäre. Das ist zum Beispiel bei Speicherungen im Arbeitsspeicher des PCs oder auf Servern der Fall. Soweit diese aber keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, sollten sie nicht nur dem Urheber zur Verfügung stehen. Es soll eine rechtmäßige Nutzung ohne vorherige Zustimmung des Urhebers möglich sein, um das „digitale Leben“ etwas einfacher zu machen. Das heißt: Effizienz und Funktionsfähigkeit von Übertragungssystemen sollten gewährleistet werden. Besonders relevant ist § 44a UrhG bei Fragen rund um das Browsing, Caching und das Streamen.
2. Was ist der Dreistufentest?
Die Zulässigkeit von Schranken wie § 44a UrhG ist nicht nur am deutschen Recht zu messen, sie müssen auch mit zwingenden internationalen Regelungen vereinbar sein. So etwa auch am sog. Dreistufentest, der sich aus dem TRIPS-Abkommen, der RBÜ und Art. 5 der InfoSoc-Richtlinie herleitet. Nach ihm gelten Beschränkungen und Ausnahmen von den Rechten des Urhebers nur für Sonderfälle, die nicht die normale Auswertung des Werkes noch die Interessen des Urhebers unzumutbar verletzen. Dieser Test steht nicht ausdrücklich im Gesetz, weil der deutsche Gesetzgeber davon ausging, alle geregelten Schranken des Urheberrechts würden ihn erfüllen. Er kann aber als Auslegungsregel (und Einschränkung) für sämtliche Schrankenregelungen des Urhebergesetzes genutzt werden und ist nach BGH sogar ein „entscheidender Maßstab für die Anwendung der einzelnen Vorschriften“. Dass der Dreistufentest manchmal als Einschränkung der Schranke notwendig ist, zeigt die Problematik im Hinblick des Streaming bei kino.to.
3. Ist § 44a für Computerprogramme und Datenbanken anwendbar?
Für Computerprogramme gelten die Sondervorschriften der § 69 a ff. UrhG mit eigenen Schranken. Nach rein formaler Betrachtung gilt § 44a UrhG daher nicht für Computerprogramme. Gleiches gilt auch für Datenbanken. Allerdings gibt es für Datenbanken – im Gegensatz zu Computerprogrammen – keine besondere Schrankenregelung. Damit wäre nach der Systematik des Gesetzes § 44a für Datenbanken anwendbar – aber nicht für Computerprogramme. Das erscheint nicht sehr sinnvoll. Daher wird teilweise davon ausgegangen, dass § 44a UrhG analog auf beides anzuwenden sei. Andere sehen Computerprogramme und Datenbanken durch die Richtlinien als autonom geregelt an. Bei Computerprogrammen müsste das Browsen und Cachen allerdings auch als bestimmungsgemäßer Gebrauch unter § 69 d Abs.1 UrhG fallen und wäre damit zulässig. Daher ist die Notwendigkeit einer Analogie in diesem Zusammenhang sehr umstritten.
4. Was ist Caching?
Caching bezeichnet allgemein das Zwischenspeichern von Informationen, um Rechenleistung oder Übertragungskapazitäten zu sparen. Anstatt also gewisse komplexe Berechnungen jedes Mal neu vorzunehmen, speichert man die Ergebnisse dieser Rechenoperationen vorübergehend ab.
Caching findet fast bei jedem technischen Ablauf im Hintergrund statt. In der juristischen Literatur wird meist zwischen Client-Caching und Proxy-Caching unterschieden. Während bei ersteren das Caching beim Nutzer stattfindet und von der Privilegierung des Browsing miterfasst wird, kann das Proxy-Caching an jedem Ort vorkommen. Es wird oft von Providern genutzt. Die über das Netz abgerufenen Daten werden dabei auf einem speziellen Server zwischengespeichert. So müssen die Daten nicht jedes Mal von der ursprünglichen Quelle abgerufen werden, sondern lagern im Netz des Providers, der damit Netzkapazitäten spart. Diese Art von Vervielfältigungen wird als begleitend angesehen, da sie bloß beiläufig im Zuge eines technischen Verfahrens entstehen. Allerdings müssen auch diese Vervielfältigungen nur vorübergehend sein. Die Dauer der Speicherung wird hierfür aber nicht allzu streng angesetzt.
Auch eine eigenständige Nutzungsmöglichkeit im Sinne der eigenen wirtschaftlichen Bedeutung wird beim Caching wohl nicht vorliegen.
Nach verbreiteter Ansicht soll das aber beim Proxy-Caching anders sein. Das wirtschaftliche Interesse bezieht sich nur auf die Minimierung von Leistungskosten und nicht auf der Verwertung der gecachten Inhalte.
5. Was ist Browsing?
Auch das Browsen stellt nach herrschender Ansicht eine Vervielfältigung dar. Beim Browsen werden Informationen im Arbeitsspeicher zwischengelagert, bevor sie auf dem Bildschirm zu sehen sind. Dieser Vorgang verläuft meist vom Nutzer unbemerkt im Hintergrund ab. Beim Surfen im Netz werden für kurze Zeit Daten im Arbeitsspeicher des Rechners abgelegt. Auch diese Kopien werden von der wohl überwiegenden Mehrheit als Vervielfältigungen angesehen. Die Speicherung im Arbeitsspeicher des PCs zum Beispiel wird während der normalen Sitzung, spätestens aber nach dem Ausschalten des Computers automatisch gelöscht. Das gilt also für die Speicherungen, die beim Abspielen einer CD-ROM entstehen, genauso aber auch für solche beim Browsen im Internet. Damit handelt es sich um eine vorrübergehende, flüchtige Vervielfältigung. Sie ist also bloß kurzlebig und hat auch keine eigene wirtschaftliche Bedeutung, da sich Daten aus dem Arbeitsspeicher isoliert schlecht verkaufen. Die Speicherung im Arbeitsspeicher kann aber auch als begleitende Vervielfältigung ansehen, da durch sie erst die Nutzung des Werkes möglich ist. Browsing wurde sogar as solches im 33. Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich aufgeführt.
Nicht ganz so einfach unter § 44a UrhG zu fassen ist allerdings eine Form des Browsing: Das sogenannte „Browsercaching“. Um nicht bei jedem Aufruf einer Internetseite die Daten neu aus dem Netz laden zu müssen, legen die meisten Browser langfristige Cache-Dateien an. Beim Internet Explorer kennt man diesen Cache als „Temporary Internetfiles“. Die hier abgelegten Daten werden langfristig angelegt und ändern sich nur, wenn es neue Daten oder Updates gibt. Die Einstellung, wie lange genau die Speicherung im Ordner bleiben soll, kann man auch selbst festlegen und auch manuell löschen. Aus diesem Grund fällt es wohl schwer, diese Datenspeicher als flüchtig oder vorübergehend anzusehen.
Dennoch spricht viel dafür, dass § 44a UrhG hier trotzdem greift. Ziel der Schranke ist die Effizienz von Übertragungssystemen, also die Performance-Optimierung. Genau aus diesem Grund existiert auch der Browsercache. Daher sollte das Merkmal „flüchtig“ nicht zu eng ausgelegt werden, anderenfalls würde die Funktion der Vorschrift leicht unterlaufen.
Auch eine andere Lösungsmöglichkeit ist denkbar: In seiner Vorschaubilder-Entscheidung hat der BGH entschieden, dass man gewisse Nutzungen seiner Inhalte dulden muss, wenn man sie ins Internet stellt. Wer also Bilder ins Netz stellt, muss Suchmaschinen explizit mitteilen, dass diese nicht in den Index aufgenommen werden oder andernfalls die Nutzung hinnehmen. Ähnlich ist es mit dem Browser-Cache: Der Betreiber einer Webseite kann sehr einfach das Cachen seiner Inhalte verbieten. Tut er dies nicht, muss er ein solches übliches Verfahren hinnehmen, wenn man die BGH-Rechtsprechung auf das Browser Caching überträgt.
6. Erfasst § 44a Downloads und Streamen?
§ 44a UrhG erfasst nicht den Download. Das Speichern der Dateien ist hier nicht flüchtig noch vorübergehend. Daran ändert auch das spätere Löschen nichts mehr.
Etwas schwieriger wird die Frage im Falle des Streamings. Wird hier entsprechend der überwiegenden Meinung in der Literatur davon ausgegangen, dass es sich um eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG handelt, muss geprüft werden, ob § 44a UrhG greift. Knackpunkt ist die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Die Daten im Arbeitsspeicher sind wohl kaum isoliert verwertbar. Schwierig ist bloß die Tatsache, dass z.B. beim Anschauen eines Films die gesamten Daten durch den Speicher laufen und so theoretisch auch aufgezeichnet werden könnten (gerade in der Diskussion um kino.to). Trotzdem bleiben die Dateien im Arbeitsspeicher während des gesamten Zeitraums „Rohdaten“. Solange die Vorlage also nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht wurde, wird das Streamen also von § 44a UrhG gedeckt. Lediglich der Dreistufentest kann hier noch eine andere Wertung zulassen. Beachtet man nämlich die teilweise erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung mancher Branchen durch das Streaming, könnte § 44a UrhG als Ausnahmevorschrift für manche Streamings ausfallen. Das könnte dann auch für das bloße Kopieren in den Arbeitsspeicher zutreffen.
7. Ist § 44a bei Links relevant?
In der juristischen Literatur wird § 44a UrhG auch bei Links diskutiert. Durch das bloße Setzen eines Links wird aber keine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung bewirkt (so auch BGH GRUR 2003, 958, 961 Paperboy) – schließlich ist ein Link nur ein Verweis durch den für sich genommen keine Vervielfältigung stattfindet. Sie werden also schon deshalb nicht von § 44a UrhG erfasst, weil durch das Setzen eines Links keine Vervielfältigung vorgenommen wird, die durch § 44a eingeschränkt werden müsste. Allerdings ist eine Haftung als Teilnehmer oder Mittäter und eine Haftung als Störer möglich, wenn durch den Link eine Urheberrechtsverletzung adäquat-kausal gefördert wird.
8. Und was ist mit Thumbnails?
In der Entscheidung „Vorschaubilder” hat der BGH auch diskutiert, ob § 44a UrhG bei Thumbnails in der Google-Suche greifen könnte. Die Anzeige der Vorschaubilder sei jedoch keine Vervielfältigung sondern nur eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG, so der BGH. Damit scheide § 44a UrhG zugunsten Bildsuchmaschinen von vornherein aus – dieser gilt nämlich nur für die Vervielfätigung, nicht aber für die Veröffentlichung. Eine analoge Anwendung lehnt der BGH auch ab. § 44a UrhG ist damit in diesem Fall wohl nicht einschlägig.
Fazit
Bei kaum einer anderen Vorschrift im Urheberrecht prallen Recht und Technik so aufeinander wie bei § 44a UrhG. Die Vorschrift behandelt in den meisten Fällen komplexe technische Themen, über die zum Teil heftig diskutiert wurde und immer noch wird. Bestes Beispiel ist der Zwiespalt im Fall des Streamens, vor allem über illegale Portale. Hier zeigen sich die Tücken im Zusammenspiel zwischen deutschem und europäischem Recht. Da flüchtige Vervielfältigungen bei fast jedem technischen Verfahren eine Rolle spielen, wird § 44a UrhG sicher auch in Zukunft eine wichtige Rolle spielen.