Welche Informationspflichten hat der Betreiber eines Weblogs? Wo auf der Internetseite müssen diese Informationen eingebunden sein? Welche gesetzlichen Sanktionen drohen, wenn eine Impressumspflicht nicht beachtet wird?
Im folgenden Beitrag beantwortet Simon Möller, Blogger und Autor bei Telemedicus, die wichtigsten Fragen rund um Impressumspflichten für Weblogs.
Was ist die „Impressumspflicht“?
Unter Umständen hat ein Blogger die Pflicht, zu seiner Person bestimmte Informationen zu veröffentlichen. Für diese rechtliche Pflicht hat sich die Bezeichnung „Impressumspflicht“ etabliert. Das ist nicht ganz korrekt: Das Gesetz verwendet in diesem Zusammenhang eigentlich den Begriff „Informationspflichten“. Das ist insgesamt die bessere Wortwahl, denn es gibt nicht nur eine, sondern mehrere „Impressumspflichten“ – abhängig davon, wer der Blogger ist und welche Inhalte sein Weblog hat.
Wer muss sich alles an Impressumspflichten halten?
Das hängt davon ab. Es gibt grundlegend vier verschiedene Kategorien, in die ein Weblog fallen kann:
• Weblogs zu ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken (§ 55 Abs. 1 RStV)
• Normale, „typische“ Weblogs (§ 55 Abs. 1 RStV)
• Weblogs mit wirtschaftlichem Hintergrund (§ 5 TMG)
• Weblogs mit besonderer journalistisch-redaktioneller Gestaltung (§ 55 Abs. 2 RStV)
Je nachdem, in welche Gruppe ein bestimmtes Weblog fällt, hat es unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen. Wie genau diese Gruppen voneinander abgegrenzt werden können, ist juristisch kaum geklärt – Ich kann also hier nur das schreiben, was sich unter Juristen als „herrschende Meinung“ herauskristallisiert. Ob ein Gericht auch so entscheiden würde, ist noch einmal eine andere Frage.
Es ist allerdings sehr unwahrscheinlich, dass ein Gericht sich überhaupt jemals mit der Frage beschäftigen wird, welche Impressumspflichten private Weblogs zu befolgen haben. Warum, erkläre ich weiter unten. Zunächst aber die jeweiligen Impressumspflichten, geordnet nach Guppen:
• Weblogs mit ausschließlich persönlichem oder familiären Zwecken
Für Weblogs, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, gilt § 55 Abs. 1 RStV:
Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Daraus folgt (juristisch im Umkehrschluss), dass Weblogs mit ausschließlich persönlichen oder privaten Zwecken überhaupt keine Impressumspflichen zu erfüllen haben. Achtung: In diese Gruppe fällt ein Weblog nicht schon deswegen, weil es als reines Hobby betrieben wird! Die Privilegierung gilt nur, wenn das Blog ausschließlich persönlichen oder familiaren Zwecken dient. Sobald also auch nur ein Zweck verfolgt wird, der über den persönlich-familiären Lebensbereich hinausreicht (z.B., auch Leser anzusprechen, die nicht persönlich bekannt sind oder kleine Geldbeträge durch Werbung zu verdienen), gelten Impressumspflichten.
• „Typische“ Weblogs
Für Weblogs, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, aber auch nicht in eine der beiden anderen Gruppen fallen, gilt jedenfalls die „kleine Impressumspflicht“ des § 55 Abs. 1 RStV. Das Weblog muss also mindestens Namen und Anschrift des Bloggers erkennbar machen. Es reicht dazu aus, Vor- und Nachnamen anzugeben, sowie eine Adresse, unter der der jeweilige Autor auch ermittelt werden kann.
• Weblogs mit wirtschaftlichem Hintergrund
Für Weblogs mit wirtschaftlichem Hintergrund gilt – zusätzlich zu § 55 Abs. 1 RStV – auch § 5 TMG. Achtung: Für „Corporate Blogs“ gelten noch zusätzliche Regeln, auf die ich an dieser Stelle nicht eingehe! Anbieter von Weblogs im Rahmen von Firmenauftritten, Kampagnen-Weblogs mit werbendem Inhalt und unter Umständen auch Berufsblogs müssen sich an viele zusätzliche Regeln halten, deren Nichtbeachtung unter Umständen sehr teuer werden kann. Hier lohnt sich ein „Webseitencheck“ durch einen spezialisierten Anwalt – als Einstieg kann aber vorerst ein Aufsatz dienen, der kürzlich in der juristischen Fachzeitschrift JurPC erschienen ist. Ich befasse mich an dieser Stelle nur mit den „größtenteils privaten“ Weblogs, die sich aber unter Umständen auch an § 5 TMG halten müssen.
Ich zitiere § 5 TMG stark verkürzt und angepasst auf Weblogs, die von natürlichen Personen (Menschen) angeboten werden:
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind
1. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,
2. einschließlich der Adresse der elektronischen Post
Streitentscheidend ist also die Frage, ob ein Weblog „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene“ Dienste erbringt. Wann das der Fall ist, ist stark umstritten. Das Problem ist, dass hier bereits im Gesetzgebungsprozess einige schwerwiegende Fehler gemacht wurden: Das Gesetz selbst, die Gesetzesbegründung durch den Gesetzgeber und die zugrundeliegende EU-Richtlinie machen jeweils widersprüchliche Aussagen. Rechtssicherheit könnte daher eigentlich nur eine Entscheidung des höchsten Gerichts, des Europäischen Gerichtshofs, bringen. Bis ein solches Urteil gefallen ist, muss man aber mit der Rechtsunsicherheit leben. Im Zweifelsfall ist also dazu zu raten, sich an die Vorgaben des § 5 TMG zu halten, selbst wenn die „Geschäftsmäßigkeit“ nur darin besteht, Google Adwords Ads auf der Seite eingebunden zu haben.
Die Informationspflichten sind wieder sehr leicht zu erfüllen: Ausreichend sind Name, Anschrift und eine funktionierende Emailadresse. Achtung: Ich könnte mir vorstellen, dass Gerichte diese Vorgabe bei Email-Adressen wie „Simon [ät] telemedicus.info“ oder Simo[email protected]“ als nicht erfüllt ansehen.
Nach einer Entscheidung des EuGH muss das Impressum neben der Email-Adresse eine weitere Kontaktmöglichkeit anbieten. Was genau der EuGH damit eigentlich meint, erschließt sich mir nicht vollständig: Ich denke aber, eine Telefonnummer löst das Problem auf jeden Fall.
• Weblogs mit journalistisch-redaktionellem Inhalt
Die letzte wichtige Gruppe sind die Weblogs mit journalistisch-redaktionellem Inhalt aus § 55 Abs. 2 RStV. Dieser besagt:
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Es handelt sich auch hier um eine sehr schwammige Formulierung, die kaum für saubere Abgrenzungen tauglich ist. Es gibt zu dieser Frage auch kaum Urteile oder sonstwie Äußerungen von qualifizierten Juristen: Die einzige Rechtsprechung, die mir bekannt ist, die sich mit dem Begriff „journalistisch-redaktionell“ bisher näher befasst, ist das höchst umstrittene Urteil des LG Hamburg im Fall „Supernature“. Dort ging der Richter so weit, das Merkmal „journalistisch-redaktionell“ sogar bei einem Forum verwirklicht zu sehen, in dem Laien ihre Einträge einstellen – eine Spruchpraxis, die meines Erachtens auf keinen Fall Bestand haben wird.
Ich gehe mit einiger Sicherheit davon aus, dass Weblogs im Regelfall nicht als journalistisch-redaktionell einzustufen sind. Anders wäre das wohl mit Weblogs aus der„ A-List“, also Weblogs, die mehr als 1000 Leser pro Tag haben.
Für Blogs, die journalistisch-redaktionell gestaltet sind, gilt aber: Sie haben sämtliche Impressumspflichten zu erfüllen. Zum einen gilt der volle Katalog des § 5 TMG, zum anderen müssen die Weblogs auch noch einen „Verantwortlichen im Sinn von § 55 RStV“ benennen.
Was passiert, wenn ein Blogger sich nicht an seine Impressumspflichten hält?
Es gibt viele Gründe, sich nicht an Impressumspflichten zu halten. Weibliche Blogger fürchten eventuell Stalker, andere schreiben über politisch heikle Themen oder möchten sich vor Daten- und Adresssammlern schützen. Für all diese Blogger kommt jetzt die gute Nachricht: Im Prinzip kann ihnen nicht viel passieren.
Theoretisch ist denkbar, dass die Verletzung einer Informationspflicht nach § 16 TMG durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einem Bußgeld geahndet wird – in der Praxis ist dies aber noch nie passiert. Und auch für die Zukunft ist das sehr unwahrscheinlich. Die andere große Gefahr für Blogger, nämlich die einer Abmahnung, ist ebenfalls sehr unwahrscheinlich. Denn abmahnen kann (fast) nur der, der in eigenen Rechten verletzt wurde. Dass das Nicht-Erfüllen einer Informationspflicht auch Dritte in ihren Rechten verletzt, ist aber nur denkbar, wenn Wettbewerbsrecht zur Anwendung kommt – und das Wettbewerbsrecht gilt für private Blogger nur in ganz extremen Ausnahmefällen. Auch hier gilt allerdings wieder anderes für „Corporate Blogs“.
Auch wenn ich natürlich nicht dazu rate, geltendes Recht zu missachten: Bisher ist die Missachtung einer Impressumspflicht noch relativ gefahrlos möglich. Genau das ist auch der Grund, warum es zu Impressumspflichten von privaten Internet-Auftritten kaum Rechtsprechung gibt: Bisher hat noch niemand Anlass gehabt, sich über diese Frage vor Gericht zu streiten.
Wie muss das Impressum im Blog eingebunden werden?
Das Weblog muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Es muss also so in das Weblog eingebunden sein, dass es von jedem Punkt des Web-Auftritts leicht erreicht und gelesen werden kann. Ich empfehle, das Impressum von der Sidebar aus zu verlinken. Der Verweis sollte dabei so weit oben stehen, dass der Nutzer bei normaler Bildschirmauflösung nicht scrollen muss, um den Link zu finden. Gibt es neben dem Impressum noch eine zweite Unterseite mit einem Titel, der zu Missverständnissen führen könnte, wie z.B. „About“ oder „Der Autor“, sollte auch von dieser Unterseite aus auf das Impressum verwiesen werden. Als Faustregel gilt: Auch der unerfahrenste User sollte in der Lage sein, das Impressum mit zwei Klicks zu erreichen.
Welche Informationspflichten müssen neben der Anbieterkennzeichnung noch beachtet werden?
Neben der Impressumspflicht gilt für einen Blogger auch die datenschutzrechtliche Informationspflicht. Diese Informationsflichten, geregelt in den §§ 11 bis 15 TMG und im Bundesdatenschutzgesetz, sind ebenfalls sehr komplex. Zum näheren Verständnis verweise ich auf die Muster-Datenschutzerklärung bei RA Arne Trautmann.
Denkbar ist ebenfalls, im Impressum einen Haftungsausschluss zu versuchen – solche „Disclaimer“ haben allerdings nur sehr eingeschränkte Rechtswirkung. Auch Hinweise auf das Vorgehen im Fall von Abmahnungen oder die Aufnahme einer Netiquette sind denkbar. Als Beispiel für ein – wie ich hoffe – juristisch korrektes Impressum verweise ich auf das, das wir hier bei Telemedicus verwenden. Der Impressumstext steht wie der Rest dieses Weblogs unter einer Creative Commons Lizenz und darf daher, unter den Voraussetzungen der Lizenz, auch übernommen werden.
Ausführliche juristische Erörterungen auch bei Dr. Stephan Ott.