Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch beschäftigt derzeit die deutschen Arbeitsgerichte. Jüngst hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 20. Dezember 2018 (17 Sa 11/18) einen großen deutschen Automobilkonzern zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO und einer Datenkopie im Sinne von Art. 15 Abs. 3 DSGVO verurteilt.
Diese Entscheidung ist aus zwei Gründen bemerkenswert. Zum einen, weil der Kläger – eine hochrangige Führungskraft – die Auskunft und die Datenkopie im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses beansprucht hat. Und zum anderen, weil der Kläger Auskunft über eine spezielle Datenkategorie beansprucht hat, der im Arbeitsverhältnis regelmäßig eine besondere Sensibilität beigemessen wird: Seine persönlichen Leistungs- und Verhaltensdaten.
Daran wird deutlich, dass die datenschutzrechtliche Auskunft und das Recht auf Erteilung einer Datenkopie auch im Arbeitsverhältnis ein weites Anwendungsfeld besitzen. Anlass genug, sich mit dem Spannungsfeld „Arbeitsverhältnis – datenschutzrechtliche Auskunft“ näher zu befassen.
+++ EU-Urheberrecht: Mitgliedsstaaten stimmen Reformentwurf zu
+++ Grundgesetzänderung erlaubt Finanzierung der Schuldigitalisierung
+++ KG Berlin: Apples alte Datenschutzrichtlinie teilweise unwirksam
+++ Facebook verweigert Zugang zu digitalem Nachlass
+++ Fitness-Apps teilen heimlich Daten mit Facebook Artikel vollständig lesen
Über eine gesetzliche Pflicht der Schaffung von Nachvollziehbarkeit künstlich intelligenter Entscheidungen
Dieser Artikel ist Teil der Artikelreihe „Künstliche Intelligenz”.
In dem Beitrag „Das dritte Ich“ in der Recht innovativ 02/2018 wurde gefordert, dass Entscheidungen künstlich intelligenter Systeme nachvollziehbar sein müssen. Etwas vorhersehbar Unvorhersehbares dürfe nicht verselbständigt in den Rechtsverkehr entlassen werden. Jemand, aber nicht die Maschine selbst, müsse für eventuell schadhafte Folgen haftbar sein. Um Ansprüche an die negativen Folgen von Entscheidungen künstlich intelligenter Systeme zu knüpfen, müssen diese Entscheidungen auf einen Fehler oder ein Fehlverhalten zurückführbar sein, welche wiederum einem Haftungssubjekt zuordenbar sein müssen. Die Herstellung künstlich intelligenter Systeme und das Angebot von Leistungen basierend auf künstlich intelligenten Systemen dürfen nicht der Entziehung oder gar Verschleierung von Verantwortlichkeit dienen, so wie es die Schaffung einer elektronischen Person im Ergebnis erlauben würde. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen künstlich intelligenter Systeme ist von gesellschaftlicher Notwendigkeit, denn die fehlende Nachvollziehbarkeit schafft Vulnerabilität von unbekanntem Ausmaß. Künstlich intelligente Systeme werden unsere Zukunft stark beeinflussen, deswegen dürfen sie diese nicht einseitig bestimmen.
Das deutsche Recht bietet bereits einen hinreichenden Rechtsrahmen zur Beurteilung der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftung. Eine solche Beurteilung ist jedoch überhaupt erst möglich, wenn eine schadenauslösende Entscheidung, basierend auf reinen Rechenvorgängen, einem Verantwortlichen zugeordnet werden kann. Dieser Beitrag soll daher der Frage nachgehen, wie eine konkrete, gesetzliche Pflicht der Herstellung von Nachvollziehbarkeit künstlich intelligent zustande gekommener Entscheidungen umgesetzt werden könnte. Artikel vollständig lesen
Dieser Artikel ist Teil der Artikelreihe „Künstliche Intelligenz”.
Spätestens Mady Delvaux hat die Diskussion angestoßen, ob das bestehende Produkthaftungsregime für die mit künstlicher Intelligenz versehenen Produkte ausreichend ist. In einer von ihr initiierten Resolution des Europäischen Parlaments sprachen sich Anfang 2017 396 Abgeordnete für Folgendes aus: „to explore, analyse and consider the implications of all possible legal solutions”, sowie „creating a specific legal status for robots in the long run”. Der Begriff „robot” ist hier als Synonym für Systeme auf Basis künstlicher Intelligenz zu verstehen.
Die Resolution warf also zunächst einmal die Frage auf, ob denn die bisher bestehenden Haftungsregime in der EU ausreichend sind für die bestehenden, aber vor allem für die in der Zukunft vermuteten Eigenschaften von künstlicher Intelligenz. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments nahmen zumindest einen Änderungsdruck in der Zukunft an, dem sie nach dem oben zitierten Vorschlag mit einem generischen rechtlichen Status für robots – mit künstlicher Intelligenz versehene Systeme – begegnen wollen. Aus deutscher Sicht bedeutet das in einer Nussschale nicht weniger als die Schaffung einer dritten, rechtlichen relevanten Person neben der natürlichen (der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt) und der juristischen Person (Personenvereinigung oder Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit, am bekanntesten: GmbH oder AG).
Ein großer Wurf also, den die vermeintlich so disruptiven Entwicklungen der künstlichen Intelligenz sogar auf Ebene des Europäischen Parlaments auslösen. Es bietet sich ohne Frage an, die Situation einmal umfassend zu betrachten, um die Entscheidung des Europäischen Parlaments – die übrigens bisher von der Kommission nicht aufgenommen wurde – entsprechend bewerten zu können.
Artikel vollständig lesen
+++ EU-Urheberrecht: Einigung auf gemeinsamen Reformentwurf
+++ Löschpflichten von Host-Providern: Österreichischer OGH legt dem EuGH vor
+++ DSGVO: Bußgeld wegen personenbezogener E-Mail-Adressen im Verteiler
+++ EuGH: Entscheidung zu Videoaufnahmen in Polizeidienststelle
+++ LG Düsseldorf: Bodycam-Aufnahmen als Beweismittel zulässig Artikel vollständig lesen
Dieser Artikel ist Teil der Artikelreihe „Künstliche Intelligenz”.
Mittlerweile hat künstliche Intelligenz als einst reine Theorie aus der Mathematik auch künstlerische Anwendungsgebiete erreicht: Sie komponiert, malt oder schreibt den achten Band der Harry-Potter-Reihe. Gibt es eigentlich ein Urheberrecht an Romanen, Gemälden oder von Musik, die eine künstliche Intelligenz (eigenständig) geschaffen hat? Und sind Lern- und Schaffensprozesse künstlicher Intelligenz rechtlich unbedenklich? Artikel vollständig lesen
Die Parteivorsitzende der SPD, Andrea Nahles, hat am Dienstag ein Positionspapier veröffentlicht, in dem sie sich zum digitalen Fortschritt äußert. Darin fordert sie unter anderem ein von ihr sogenanntes „Daten-für-alle-Gesetz” und damit verbunden auch eine „Datenteilungspflicht”. Es handelt sich dabei um einen kreativen Vorschlag mit einigen interessanten Punkten zu einem derzeit noch stark diskutierten Bereich – einiges ist kritikwürdig und es bleiben viele offene Fragen. Was es damit auf sich hat, erkläre ich hier: Artikel vollständig lesen
Dieser Artikel ist Teil der Artikelreihe „Künstliche Intelligenz”.
Anfang des Jahres 2017 warf ein Vorfall bei der Verwendung von Amazons „Echo“ die Frage nach der Verantwortlichkeit von über virtuelle Assistenten ausgeführte Bestellungen auf: Ein Nachrichtensprecher erzählte von einem Kind, das mit „Alexa“ sprach und dabei versehentlich ein Puppenhaus und dänische Butterkekse bestellte. Seine Beschreibung dieses Vorgangs führte wiederum in den Haushalten, die das Echo verwendeten und die Nachrichtensendung verfolgten, dazu, dass Alexa auch dort versuchte, ein Puppenhaus zu bestellen.
Automatisiert agierende, virtuelle Assistenten wie „Alexa“ helfen uns, unkompliziert und sprachgesteuert Bestellungen im Netz zu tätigen. Stärker automatisierte Systeme, wie der „Instant Ink“ Tinten-Lieferservice von HP, nehmen Bestellungen sogar ohne konkrete menschliche Interaktion vor, agieren dabei aber jedenfalls noch nach voreingestellten Bedingungen. Gänzlich autonom agierende Systeme werden aller Voraussicht nach künftig auch ohne derartige Voreinstellungen in der Lage sein, Entscheidungen für ihren Inhaber zu treffen. So wird dem autonomen Kühlschrank zwar auch ein Ziel vorgegeben. Er wird allerdings nicht aufgrund vorherig festgelegter, deterministischer Parameter tätig, sondern gibt sich eigene Regeln. Der autonome Kühlschrank, der mit den restlichen Smart Devices seines Inhabers vernetzt ist, kann den digital geführten Kalender abrufen und bei dort vermerkten Ereignissen durch die Bildung eigener Algorithmen entsprechend reagieren. Auf diese Weise ermittelt der Kühlschrank, welche Lebensmittel er wann in welcher Menge ordern muss, prüft deren Verfügbarkeit bei verschiedenen Online-Lieferservices, vergleicht Preise und Lieferzeiten und tätigt die Bestellung.
Künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen bilden die technischen Grundlagen, die es einem System erst erlauben, automatisiert oder autonom zu agieren. Die rechtlichen Grundlagen, die die Einbindung automatisiert oder autonom agierender Systeme in Rechtsgeschäfte ihrer Inhaber konkretisieren, stehen weitestgehend noch zur Diskussion. Der vorliegende Artikel wirft einen Blick auf Vertragsfragen im Zusammenhang mit KI. Artikel vollständig lesen
+++ BKartA: Facebook darf keine Daten aus Drittquellen zusammenführen
+++ BVerfG: Scan von KfZ-Kennzeichen teils verfassungswidrig
+++ EU-Urheberrecht: Verhandlungen zur Richtlinie gehen weiter
+++ BVerfG: Eilantrag gegen Test für Zensus 2021 gescheitert
+++ Ermittlungen wegen angezapfter Stromnetze und geschürfter Bitcoin Artikel vollständig lesen
Heute hat endlich das Bundeskartellamt sein Verfahren gegenüber Facebook abgeschlossen. Demnach werden dem Unternehmen bestimmte Datenverarbeitungen hinsichtlich Drittquellen untersagt. Die Entscheidung bietet Potenzial für angeregte Diskussionen. Hier eine erste Einschätzung und Antworten auf die wesentlichen Fragen: Artikel vollständig lesen