Aus gegebenem Anlass erinnern wir uns an BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62, 610/63, 512/64 – SPIEGEL:
„Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muß er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung.
[…]
Die Einwirkung der Pressefreiheit auf die Strafvorschriften der §§ 99, 100 StGB erfordert, zwischen den beiden Begehungsformen des vorsätzlichen Verrats von Staatsgeheimnissen im Sinne von § 99 Abs. 2 StGB zu unterscheiden und jedenfalls die öffentliche Bekanntmachung von Staatsgeheimnissen durch die Presse grundsätzlich unter anderen Gesichtspunkten zu betrachten als einen „gemeinen Landesverrat“ durch Agenten oder Spione. Von der freien und öffentlichen Diskussion, die ein Lebenselement der staatlichen Ordnung in der Demokratie bildet, kann der militärische Bereich schon deswegen nicht ausgenommen werden, weil die hier von der Legislative und der Exekutive zu treffenden Entscheidungen ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtpolitik, besonders der Außenpolitik sind und einschneidende Bedeutung für die Existenz des Staates, seine innere Gestaltung und den Lebensbereich des einzelnen Bürgers haben. Es gehört danach zu den legitimen Aufgaben der Presse, die grundsätzliche Verteidigungskonzeption einer Regierung, die Schlagkraft der Streitkräfte, die allgemeine Wirksamkeit der zur Herstellung der Verteidigungsbereitschaft getroffenen Maßnahmen sowie etwaige Mängel und die richtige Verwendung der für militärische Zwecke bereitgestellten Haushaltsmittel zu erörtern und die Öffentlichkeit über diese Fragen und die zu ihrer Beurteilung wesentlichen Sachverhalte zu informieren.
[…]
[D]ie Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit einer militärischen Tatsache (§ 99 Abs. 1 StGB) [darf] ebensowenig wie die Gefährdung des Wohles der Bundesrepublik im konkreten Fall (§ 99 Abs. 2 StGB) allein nach dem Interesse der militärischen Führung an der Geheimhaltung beurteilt werden. Vielmehr ist diesem gewiß sehr wesentlichen Interesse gegenüberzustellen das sich aus dem demokratischen Prinzip ergebende Anrecht der Öffentlichkeit an der Information und Diskussion der betreffenden Fakten; hierbei sind auch die möglichen heilsamen Folgen einer Veröffentlichung in Rechnung zu stellen. So kann etwa die Aufdeckung wesentlicher Schwächen der Verteidigungsbereitschaft trotz der zunächst damit verbundenen militärischen Nachteile für das Wohl der Bundesrepublik auf lange Sicht wichtiger sein als die Geheimhaltung; die Reaktion der Öffentlichkeit wird die zuständigen Staatsorgane normalerweise veranlassen, rechtzeitig für Abhilfe zu sorgen. Das legitime Interesse an der öffentlichen Diskussion militärischer Grundprobleme wird regelmäßig nicht die Kenntnis von Details voraussetzen; andererseits kann eine solche Diskussion nicht ohne das Minimum der zum Verständnis des betreffenden Problems erforderlichen Fakten geführt werden. ”
Dem ist nichts hinzuzufügen. Artikel vollständig lesen
Ein Geburtstagsständchen.
Wenn man einem guten Freund zum Geburtstag gratuliert, freut man sich oft mindestens genauso, wie er selbst. Wenn man einem Bekannten gratuliert, der einem schon immer irgendwie suspekt war, tut man das weniger. Man gratuliert, ein paar höfliche Worte, genuschelte Wünsche – danach ist es wieder der Bekannte, den man lächelnd kritisch beäugt.
Zwei Jahre alt wird es diese Woche, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Viel Wirbel hat es erzeugt, für viel Unmut gesorgt. Immer mal wieder produzierte es Schlagzeilen. Heute ist es nur noch eines: ein Lehrstück für unsinniges Gesetzgebertum. Wir zeichnen die Entwicklung nach, erklären, was schief gelaufen ist – und warum sich daran nichts mehr ändern wird. Ein Geburtstagsgruß, den man sich hätte sparen können. Artikel vollständig lesen
Letzte Woche hat der EuGH eine wichtige Entscheidung im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand bei standardessenziellen Patenten (SEP) gefällt (Az.: C-170/13). Die Frage war, ob ein SEP-Inhaber seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, wenn er einen vermeintlichen Verletzer seines Patents auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Unter bestimmten Umständen soll dies nicht der Fall sein, so der EuGH. Hier eine Analyse der Entscheidung. Artikel vollständig lesen
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Der EuGH hat heute in einem Vorabentscheidungsverfahren zu der Frage entschieden, ob Bankinstitute bei markenrechtlichen Auskunftsansprüchen Auskunft geben müssen. Ein unbegrenztes und bedingungsloses Auskunftsverweigerungsrecht schränke die Rechte am geistigen Eigentum ein (Az.: C-580/13). Die Entscheidung wird weitreichende Folgen im Zusammenhang mit sämtlichen Auskunftsansprüchen aus dem Recht des geistigen Eigentums haben. Telemedicus mit einer Analyse: Artikel vollständig lesen
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+++ LG München: Youtube muss Lizenzgebühren erst nach Kenntniserlangung zahlen
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+++ Bundestag erweitert Befugnisse der Geheimdienste
+++ Reporter ohne Grenzen klagen gegen BND-Überwachung
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+++ 6. Juli, Berlin: Vortrag: „Die Haftung von Intermediären im Urheberrecht – Grundlagen und aktuelle Entwicklungen“
+++ 8. Juli, Frankfurt a.M.: Frankfurter Gespräche zum Informationsrecht
+++ 8. Juli, Berlin: Digitale Stunde
+++ 8. Juli, Passau: Vortrag zum Musikurheberrecht
+++ 16. Juli, Saarbrücken: Vortrag: „Die Bevorzugung eigener Dienste durch marktbeherrschende Suchmaschinen – Das Wettbewerbsverfahren gegen Google“ Artikel vollständig lesen