Die VG Wort wird Verleger erst nach dem Urteil des EuGH in der Sache Reprobel ./. Hewlett Packard (Az. C-572/13) an der Ausschüttung beteiligen. Grund sei die derzeit umstrittene Rechtslage bezüglich des Verlegeranteils. In einer 9-Punkte-Erklärung nimmt der Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort dazu Stellung.
Dr. Martin Vogel, Richter in den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts und Mitautor eines bekannten Urheberrechtskommentars, sieht in der Erklärung eine bewusste Verschleierung der Sach- und Rechtslage und antwortet darauf im Blog des Journalisten Stefan Niggemeier.
Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Rechtmäßigkeit der geltenden Ausschüttungspraxis der VG Wort. Im Kern geht es dabei um die Frage: Darf die VG Wort einen Teil der urheberrechtlichen Tantieme pauschal an die Verleger zahlen? Dr. Martin Vogel widersprach dieser geübten Praxis und bekam in erster und zweiter Instanz Recht. Telemedicus berichtete ausführlich über die Entscheidung des LG München I und des OLG München. Derzeit ist das Verfahren beim BGH anhängig.
Pressemitteilung der VG Wort zur Ausschüttung 2015.
Gastbeitrag von Dr. Martin Vogel im Blog von Stefan Niggemeier. Artikel vollständig lesen
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Hotelbewertungsportale müssen den Wahrheitsgehalt von Online-Bewertungen durch Nutzer vor ihrer Veröffentlichung nicht prüfen. Sie haften nicht wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen auf ihrem Portal, wenn Nutzer dort unwahre Tatsachen verbreiten. Das hat der BGH letzte Woche im Fall Holiday Check entschieden (Urteil vom 19.03.2015, Az.: I ZR 94/13). Artikel vollständig lesen
Prof. Dr. Thomas Hoeren hat sein beliebtes Skriptum „Internetrecht“ auf den neusten Stand gebracht, die aktuelle Version mit Stand April 2015 steht ab sofort zum kostenlosen Download bereit. In dem 557 Seiten starken Werk ist die aktuelle Rechtsprechung und Literatur der letzten sechs Monate berücksichtigt und ergänzt worden.
Der Aufbau und Inhalt des E-Books richtet sich nach den Bedürfnissen von Webseitenbetreibern. Es deckt daher alle relevanten Rechtsgebiete wie das Kennzeichenrecht, Immaterialgüterrecht, Wettbewerbsrecht, E-Commerce-Recht und schließlich das Datenschutzrecht ab. Auch die wichtige Thematik der Haftung von Online-Diensten wird eingehend erörtert. Im Anhang finden sich zudem nützliche Musterverträge.
Skriptum „Internetrecht“ Stand April 2015
Weitere Materialien und vorherige Versionen des Skripts beim ITM.
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Händler des Amazon-Marketplace räumen Amazon in den Marketplace-AGB umfassende Nutzungsrechte an ihren Produktfotos ein. Diese Klausel ist wirksam – und auch andere Händler des Marketplace können sich auf sie berufen. Das hat das OLG Köln entschieden (Urteil vom 19.12.2014, Az.: 6 U 51/14).
Geklagt hatte ein Online-Händler gegen einen direkten Konkurrenten, der die Produktfotos des Klägers ebenfalls zur Anpreisung von Waren nutzte. Beide Parteien waren auf dem Amazon-Marketplace als Verkäufer von teilweise identischer Ware tätig. Das Marketplace-System schaltet für identische Ware nur eine Produktseite – auch, wenn mehrere Verkäufer dasselbe Produkt anbieten. Der Kläger wollte dennoch erreichen, dass sein Produktbild nicht vom beklagten Konkurrenten genutzt werden kann. Argument: Ihm stünden die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos zu; die anderslautenden Amazon-AGB seien eine unangemessene Benachteiligung.
Dieser Auffassung folgte das OLG Köln nicht:
„Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt, damit auch andere Teilnehmer die Materialien für ihre Zwecke nutzen können. Amazon erteilt daher jedenfalls konkludent den Teilnehmern an dem System das Recht, die Gegenstände, an denen Amazon von anderen Teilnehmern Nutzungsrechte übertragen worden sind, ihrerseits für eigene Angebote zu nutzen.”
Das Urteil stellt klar, dass sich auch andere Teilnehmer des Marketplace auf die Amazon gegenüber eingeräumten Nutzungsrechte berufen können, wenn sie sich – wie es dem Marketplace-System entspricht – an fremde Angebote „anhängen”.
Ausführlicher bei urheberrecht.org.
Zum Urteil des OLG Köln. Artikel vollständig lesen
Angenommen, ein Unbekannter stellt auf die deutschsprachige Wikipedia einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Eintrag und der Betroffene möchte sich dagegen wehren. Wie kommt derjenige zu seinem Recht? Die einzelnen Wikipedia-Autoren sind meist nicht identifizierbar, und auch der in Deutschland eingetragene Verein „Wikimedia Deutschland“ ist nicht Betreiber der Webseite – dies ist die „Wikimedia Foundation Inc.” mit Sitz in den USA. Ein Urteil nach deutschem Recht gegen die in den USA sitzende Wikimedia Inc. nützt dem Betroffenen aber meist ebenfalls nichts: Denn deutsche Urteile sind in den USA nicht einfach vollstreckbar: Es existieren keine allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA hinsichtlich deren Vollstreckung. Das Ergebnis ist eine annähernde „Immunität“ der Wikipedia – die durch interne Abhilfeverfahren nur teilweise wieder kompensiert wird.
Ist die Immunität der Wikipedia symptomatisch für ein grundsätzliches Problem des Internetrechts? Das haben wir Jan Mönikes gefragt. Mönikes ist Rechtsanwalt der Kanzlei Schalast & Partner und Vizepräsident des German Chapter der Internet Society (ISOC.de).
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Der Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes weist aus verschiedenen Gründen im Vergleich zu vielen anderen Rechtsgebieten besondere prozessuale Bedingungen auf. Dies zeigt sich auch an der Vielzahl der prozessrechtlichen Entscheidungen des BGH. Nur als neuere Beispiele sei die Rechtsprechung des BGH zur alternativen Klagehäufung aus dem Jahr 2011 (BGH, Beschl. v. 24.3.2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 521 – TÜV I; BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 – TÜV II) oder zur Konkretisierung des Streitgegenstandes (BGH, Urt. v. 13.9.2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser) genannt. Zusätzlich haben sich bestimmte prozessuale Usancen – z.B. im Patentrecht das „Münchener Verfahren” – herausgebildet.
Aufgrund dieser Besonderheiten liegt es – im Rückblick betrachtet – nicht fern, einen spezialisierten Kommentar nur für das Prozessrecht im gewerblichen Rechtsschutz aufzulegen. Der im C.H.Beck-Verlag erschienene Kommentar von Cepl/Voß schließt nun die bisher bestehende Lücke in diesem Bereich mit einer Kommentierung der für den gewerblichen Rechtsschutz besonders relevanten Paragraphen der ZPO. Artikel vollständig lesen
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Die Telemedicus Sommerkonferenz 2014 war ein voller Erfolg – und wird sich wiederholen. Sie findet dieses Jahr erneut statt:
Mit dem Thema „Zwei Schritte vorwärts: Die Zukunft des Internetrechts“ wollen wir uns ganz gezielt von der „normalen” rechtspolitischen Diskussion lösen, die das Internetrecht derzeit ohnehin prägt, und stattdessen „kreativ und genial” werden.
Was ist damit gemeint? Wir merken, dass wir in einer Zeit leben, in der sich unsere Lebenswelt zunehmend und rasend schnell technologisiert. Selbst erfahrene Telemedicus-Blogger, die seit Jahren über rechtliche Zukunftsthemen schreiben, sind verblüfft, wie krass die nun anstehenden Entwicklungen sich auswirken können und wie nahe aktuelle Rechtsfragen mittlerweile an Fragen heranreichen, die bisher als Science Fiction galten. Selbstfahrende Autos, Virtual Reality, Roboterrecht: all dies beschäftigt mittlerweile nicht mehr nur Schriftsteller, sondern auch Rechtsanwälte, Rechtspolitiker – und bald auch Richter.
Wir denken, dass es in dieser Situation Sinn macht, nicht nur einen, sondern zwei Schritte voraus zu denken.
Bisher sind die folgenden Themen angedacht: Artikel vollständig lesen