Der Inhaber einer Domain haftet auch dann für die hiervon ausgehende Verletzung von Namensrechten (§ 12 BGB), wenn er nicht weiß, dass er Inhaber einer Domain ist. Die Freigabe darf zudem nicht mit Verweis auf offene Rechnungen Dritter verweigert werden. Das hat das LG Arnsberg im August entschieden (Az. 21 O 574/13). Artikel vollständig lesen
Eine Zeitschrift als Printabo und dazu die digitale Version kostenlos obendrauf? Aus Lesersicht mindestens ein nettes Feature, und so praktiziert es zum Beispiel das Wirtschaftsmagazin „brandeins” – bis jetzt. Denn dasselbe Magazin weist in diesem Zusammenhang neuerdings auf eine steuerrechtliche Problematik hin: Die digitale Ausgabe als Geschenk birgt offenbar das Risiko empfindlicher Steuernachzahlungen.
Grund ist das Umsatzsteuerrecht: Da Apps und E-Books nicht unter den reduzierten Steuersatz von sieben Prozent fallen wie Bücher und Zeitschriften, muss beides getrennt besteuert werden. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem letzten Jahr hat das klargestellt; das Bundesfinanzministerium hat einen Hinweis an die Verlage geschickt. Problematisch ist nun die Sache mit der Steuer, wenn die digitale Version wie bei der „brandeins” geschenkt ist:
„Wie wäre ein Zugang zu besteuern, wenn der Preis eigentlich 0 Euro ist? Darüber herrscht völlige Unklarheit – eine konkrete Aufteilung des Preises schreibt das Bundesministerium für Finanzen nicht vor. Die Worst-Case-Rechnung:
Ein brandeins-Heft kostet 8,50 Euro.
Eine brandeins-Ausgabe als App kostet 5,99 Euro.
Beides zusammen kostet 8,50 Euro.
Im schlimmsten Fall müsste brandeins den Anteil von 5,99 Euro von den 8,50 Euro mit 19 Prozent versteuern. Pro Heft.Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Leser tatsächlich das kostenlose digitale Angebot nutzen, sondern wie viele es potenziell könnten. Bei angenommen 70.000 verkauften Heften im Monat entstünde dadurch eine steuerliche Mehrbelastung von 474.195 Euro im Jahr. Für einen kleinen Verlag wäre das existenzgefährdend.”
Auch größere Verlage wie Springer und der Spiegel haben kostenlose Digitalausgaben für Printabonnenten bereits eingestellt. Eine neue Entwicklungsbremse?
Framing ist regelmäßig keine Urheberrechtsverletzung. Das hat der EuGH vergangene Woche entschieden (Az.: C-348/13). Was manche zunächst als Sieg für die Netzfreiheit gefeiert haben, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen aber als etwas komplizierter. Wir haben uns den Beschluss genauer angeschaut. Artikel vollständig lesen
+++ EuGH: Framende Links sind regelmäßig keine Urheberrechtsverletzung
+++ BVerwG: Massenhaftes Scannen von KfZ-Kennzeichen in Bayern ist rechtmäßig
+++ Großrazzien gegen kinox.to-Betreiber
+++ Einigung im Leistungsschutzrecht: Gratiseinwilligung für Google
+++ Ulf Buermeyer: Störerhaftung ist German Angst Artikel vollständig lesen
Der Kollege Thomas Stadler hat gestern einen interessanten Kommentar zur aktuellen Debatte über das Leistungsschutzrecht für Presseverleger veröffentlicht. Darin analysiert er die Folgen der sogenannten „Gratiseinwilligung“, die die in der VG Media organisierten Verlage Google vor kurzem erteilten.
Stadler weist sehr treffend auf das Problem hin, diese Ankündigung führe
„allerdings zu dem absurden Ergebnis, dass von Google vorläufig keine Lizenzzahlungen mehr gefordert werden, während kleine Suchmaschinen und Aggregatoren weiterhin bezahlen sollen. Sollte die VG Media dieses Vorgehen fortsetzen, könnte die Sache doch noch ein Fall für das Bundeskartellamt werden, allerdings anders als von den Verlagen erhofft. Das Amt hatte sich ausdrücklich vorbehalten zu prüfen, ob nicht der Zusammenschluss der Verlage zur Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts kartellrechtlich relevant ist. Vor diesem Hintergrund könnte es missbräuchlich sein, ausschließlich von kleinen Anbietern Zahlungen zu fordern, während man Google (vorerst) verschont. Zumal ein solches Vorgehen dazu führt, dass die Position von Google gestärkt und die der kleineren Anbieter geschwächt wird. Die vom Gesetzgeber künstlich erzeugte Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsverzerrung trifft gerade die kleinen Anbieter, denn anders als Google verfügen sie nicht über die Marktmacht den Verlagen die Stirn zu bieten und auch nicht über das Geld, die sich stellenden Fragen juristisch klären zu lassen.”
Von der kartellrechtlichen Sichtweise her dürfte hier aber eher die Marktmacht der VG Media als die von Google relevant sein.
Zum Beitrag von Thomas Stadler auf internet-law.de. Artikel vollständig lesen
Vor bald zwei Monaten hat das LG Köln zu der Domain „bag.de“ entschieden (33 O 56/14). Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht interessant. Zum einen trifft hier eine Abkürzung auf einen allgemeinen, aber englischsprachigen Begriff. Zum anderen hat das LG Köln einen Maßstab für die Anforderungen an die Bekanntheit einer Abkürzung festgelegt. Artikel vollständig lesen
Das Landgericht Bamberg hat vor wenigen Wochen einen Fall entschieden, der sich mit sogenannten „selektiven Vertriebssystemen” beschäftigt (Az. 1 HK O 31/13). Dieses Thema wird immer wieder relevant, wenn es darum geht, ob und wie Produkthersteller den weiteren Vertrieb ihrer Produkte bestimmen können. In diesem hat das Gericht entschieden, dass es sich um ein zulässiges selektives Vertriebssystem handelt.
Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen besonders interessant: Erstens erklärt das Gericht die Voraussetzungen für ein selektives Vertriebssystems wie im Lehrbuch. Zweitens lassen sich aber auch Rückschlüsse auf andere Verfahren ziehen, in denen Hersteller und Händler über Zulässigkeit einzelner Vertriebswege streiten. Artikel vollständig lesen
Ein Kommentar von Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl, LL.M.
Zum wiederholten Male in diesem Jahr sorgt die Bundestagsverwaltung für Schlagzeilen, weil sie Journalisten den Zugang zum Bundestag verwehrt. Waren es Anfang des Jahres netzpolitisch interessierte Blogger, müssen dieses Mal die ZDF-Journalisten der Satiresendung „heute-show“ draußen bleiben.
Auch im neuerlichen Fall beruft sich die Pressestelle auf ihre Akkreditierungsbedingungen und die Hausordnung des Bundestages. Während dem Zutritt der Blogger deren fehlende Hauptberuflichkeit entgegengestanden haben soll, wird laut Moderator Oliver Welke nun angeführt, dass die ZDF-Journalisten „keine politisch-parlamentarische Berichterstattung“ leisten würden. Artikel vollständig lesen
+++ EU-Rat einigt sich auf Absenkung der Datenschutzstandards
+++ Bundestag beschließt Reform von Antiterrordatei
+++ VG Köln: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß
+++ Handelsabkommen TTP: Raubkopierer bald doch Verbrecher?
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