Der Einsatz von Dashcams ist unzulässig, wenn die Aufnahmen im Internet oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Ansbach am Dienstag entschieden (Az. AN 4 K 13.01634).
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt in Bayern. Er wehrte sich gegen ein von Datenschützern verhängtes Verbot der Dashcam. Dashcams sind Armaturenbrett-Kameras zur Aufnahme eines Verkehrsgeschehens. Der Anwalt argumentierte, dass er die erzielten Aufnahmen lediglich im Falle eines Unfalls als Beweismittel verwenden wollte, sie jedoch sonst sofort löschen würde. Das Gericht entschied, dass die im Straßenverkehr erzielten Aufnahmen in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes fallen. Da eine Identifizierung der Straßenverkehrsteilnehmer durch die Bewegtbilder möglich sei, verletzten diese die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer in erheblicher Weise.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Rahmen einer Interessenabwägung das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Gefilmten höher gewertet als eine mögliche Sicherung von Beweismitteln im Falle eines Unfalles. Trotz der Entscheidung bleibt die Rechtslage weiterhin unklar. Zum einen hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen, da das Verbot aufgrund eines Formfehlers aufgehoben werden musste. Zum anderen ist der Einsatz von Dashcams zu persönlichen Zwecken zulässig und auch die Aufnahmen könnten einzelfallabhängig in einem Gerichtsverfahren als zulässige Beweismittel eingesetzt werden.
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Ein Gastbeitrag von Anna K. Bernzen.
„Ende 2013 ging die Website zweier deutscher Unternehmer online. Was Millionen Nutzer dort täglich zu sehen kriegen, wird dich umhauen…”
So oder so ähnlich könnte es klingen, ließe man Michael Glöß und Peter Schilling sich und das Geschäftsmodell von heftig.co beschreiben – von der Website also, die zur Zeit die deutschen Social-Media-Charts anführt. Die Idee hinter dem aus den USA importierten Erfolgsmodell: Die Betreiber durchsuchen das Netz nach ausgefallenen Fotos, Videos und Texten, die dann mit einer knackigen Überschrift, teils auch mit einem Vorspann versehen auf ihrer Website landen. Den Link zu den Fundstücken posten sie auf ihrer Facebook-Seite. Deren rund eine Million Fans verbreiten die Inhalte durch Teilen und „Gefällt mir”-Klicken.
Mit den Vorgaben des deutschen Urheberrechts ist dieses Geschäftsmodell allerdings nur schwer zu vereinbaren. Stutzig macht das Vorgehen der Betreiber vor allem im Hinblick auf zwei Fragen, auf die weder Gesetzgeber noch höchste Gerichte bisher eine endgültige Antwort gegeben haben: Wie ist das sog. „Embedding” juristisch zu bewerten? Und erteilt ein Rechteinhaber, der Inhalte ins Netz steht, konkludent eine Einwilligung in alle internettypischen Nutzungen ein?
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