Dieses Wochenende fand unsere erste öffentliche Konferenz statt, die Telemedicus Sommerkonferenz 2014 zum Thema „Überwachung und Recht”. Wir werden demnächst einen Tagungsband dazu herausgeben. Wer sich jetzt schon einen kurzen Überblick zur Konferenz verschaffen will, kann das bei Twitter tun.
+++ BGH: Privatkopien unveröffentlichter Aufnahmen sind zulässig
+++ Mehr Befugnisse für Datenschutzbeauftragte
+++ LG Köln: taz und ZDF dürfen Bilder von Corinna Schumacher zeigen
+++ Trotz US-Urteil: Microsoft will keine Daten aus irischem Rechenzentrum herausgeben
+++ LG Köln: Flirtportal und Werbung mit Gratisanmeldung
+++ VG Hamburg: Untersagungsverfügung gegen Uber von falscher Behörde
+++ „Rock am Ring“: Lieberberg hält Titelrechte
+++ E-Book-Urteil des OLG Hamm rechtskräftig – Verbot des Weiterverkaufs bestätigt
+++ EU-Kommission gibt grünes Licht für Fusion von Telefónica und E-Plus Artikel vollständig lesen
Das Unternehmen Uber hat in einem Eilverfahren vor dem VG Hamburg einen ersten vorläufigen Erfolg errungen. Das VG hat einem Eilantrag von Uber statt gegeben (Az.: 5 E 3534/14). Es hält die angegriffene Untersagungsverfügung bereits nicht für zulässig, da die Behörde unzuständig gewesen sei.
In seinen Gründen führt das VG u.a. aus:
„Die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2014 erweist sich wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit der BWVI als Verkehrsgewerbeaufsicht als formell rechtswidrig. (…) Das Personenbeförderungsgesetz, für dessen Durchführung die BWVI als Verkehrsgewerbeaufsicht nach der insoweit maßgeblichen Zuständigkeitsordnung des Senats der Antragsgegnerin (siehe unten) sachlich zuständig ist, enthält keine spezielle Rechtsgrundlage, die die Untersagung eines ohne Genehmigung betriebenen Personenbeförderungsverkehrs besonders regelt.“
Eine inhaltliche Entscheidung in Bezug auf die Untersagungsverfügung hat das Gericht allerdings nicht getroffen. Es ist aber der Auffassung, dass sich Uber die illegale Betätigung der Fahrer zurechnen lassen müsse. Eine erneute Untersagung durch die dann zuständige Behörde bleibt weiter möglich.
Ausführlich bei justiz.hamburg.de.
Der Beschluss des VG Hamburg vom 27.08.2014 (Az. 5 E 3534/14) im Volltext bei Telemedicus. Artikel vollständig lesen
Als Edward Snowden enthüllt hat, in welch ungeahntem Ausmaß eine Überwachung der Bürger stattfindet, war erst die Empörung groß – und dann die Ratlosigkeit. Denn anders als bei Medienskandalen üblich, wurde der Missstand diesmal nicht von selbst unmittelbar abgestellt. Ganz im Gegenteil passierte auf der materiellen Ebene – sehr wenig. Die Bundesregierung setzte (und setzt) auf Abwiegeln und Symbolpolitik. Und noch die wenigen verbleibenden Ansätze wie den Versuch, ein „No Spy-Abkommen” auszuhandeln, hat die US-Regierung unmissverständlich abgeblockt. Als Fazit nach über einem Jahr Überwachungsskandal lässt sich sagen: Die deutsche Politik hat sich bisher nicht nur als unfähig erwiesen, das Problem abzustellen. Sie ist sogar Teil des Problems.
Seit sich dies abzeichnet, herrscht in der Aktivistenszene, aber auch in den Medien, Ratlosigkeit. Was kann man jetzt noch tun? Die Öffentlichkeit mobilisieren, indem man Schreckensbilder verbreitet und hoffen, dass der Wähler sich zur nächsten Bundestagswahl noch daran erinnert? Den technischen Selbstschutz üben, durch Verschlüsselung, Schengen-Netze und „E-Mail made in Germany”?
Das alles mag eine Option sein. Wer sich die Sache genau betrachtet, der sieht aber: Es geht hier um grundlegende Fragen, die sich, zumindest zum Teil, nur rechtlich lösen lassen. Artikel vollständig lesen
Das Bundeskartellamt hat letzte Woche eine Beschwerde gegen Google und andere Großkonzerne abgewiesen, welche die VG Media eingereicht hat. Es werde kein Missbrauchsverfahren einleiten.
Die Beschwerde sei nach Ansicht des Kartellamts unbegründet:
„Erforderlich für die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens ist stets ein hinreichender Anfangsverdacht. Die Beschwerde der VG Media konnte diesen nicht begründen.“
Das Bundeskartellamt stellte dabei klar, dass es nicht ausreiche, auf die Möglichkeit von Kartellverstößen hinzuweisen. Die Beschwerde müsse vielmehr an ein konkret zu beanstandendes Verhalten anknüpfen.
Ausführlich bei heise.de.
irights.info mit vertieften Hintergründen und dem Schreiben des BKartA im Volltext. Artikel vollständig lesen
In dem Streit über ein „Affen-Selfie“ hat nun das US Copyright Office eine Stellungnahme abgegeben. Fotos können demnach nicht als Copyright registriert werden, wenn sie von Tieren erstellt werden.
Aus dem Entwurf der Stellungnahme des US Copyright Office:
„Das Copyright Office kann keine Werke registrieren, die von der Natur, von Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden. Auch kann die Behörde keine Arbeit registrieren, die angeblich von einem göttlichen oder übernatürlichen Wesen geschaffen wurden.“
Der britische Fotograf kann hiernach keine Rechte an den „Affen-Selfies“ geltend machen.
Auch nach deutschem Urheberrecht erlangt ein solches „Affen-Selfie“ kein Schutz. Ein urheberrechtliches Werk kann nur von einem Menschen geschaffen werden.
Mehr dazu auf heise.de.
Der Entwurf des US Copyright Office im Volltext. Artikel vollständig lesen
+++ Bundeskartellamt weist Beschwerde von VG Media und Verlagen ab
+++ Bundesregierung präsentiert Digitale Agenda
+++ BMI stellt Entwurf für IT-Sicherheitsgesetz vor
+++ EuGH: Vorlageverfahren zu Kompetenz von Datenschutzbehörden
+++ OLG Celle: Double-Opt-In Mail ist keine unzulässige Werbung
+++ OLG Köln: Pixelio-Urteil hat keinen Bestand Artikel vollständig lesen
Die juristische Aufarbeitung des Snowden-Skandals ist nicht einfach. Schon die schiere Menge der Überwachungsmaßnahmen, die enthüllt wurden, macht den rechtlichen Zugriff schwierig. Und auch die Beweislage ist nicht einfach, da Geheimdienste naturgemäß im Geheimen arbeiten. Ein weiteres Problem liegt in der internationalen Dimension von Überwachung. Denn in den meisten Fällen geht es nicht um die Handlung einer einzelnen staatlichen Organisation, sondern um das kooperative, arbeitsteilige Handeln mehrerer Geheimdienste von unterschiedlichen Staaten. Und häufig hat die Überwachung grenzüberschreitende Dimension: Die staatliche Handlung erfolgt auf dem eigenen Staatsgebiet, ihr Effekt aber auf einem anderen.
Für nationale Grundrechtekataloge, deren Geltungsbereich sich häufig territorial bestimmt, ist ein solcher Zusammenhang nur schwer zu fassen. Viele Geheimdienste machen sich diese angebliche Schutzlücke zu nutze: Sie versuchen sich der Rechtskontrolle entziehen, indem sie jeweils die Bürger bzw. Staatsgebiete überwachen, für die der grundrechtliche Schutz (vermeintlich) nicht greift. Die Überwachung des jeweils besonders geschützten Bereichs bleibt Kooperationspartnern überlassen.
Dieses Vorgehen führt in juristischer Hinsicht zu zwei Fragen. Erstens: Welcher Geheimdienst muss sich an welche Grundrechte halten – welchen Rechtsschutz vermitteln internationale Grundrechtevereinbarungen? Und zweitens: Können Grundrechtsverletzungen, die im Wege der internationalen Kooperation von ausländischen Geheimdiensten begangen werden, den jeweils inländischen Geheimdiensten zurechenbar sein? Artikel vollständig lesen
In einem früheren Artikel des „Chilling Effects”-Projekts habe ich herausgearbeitet, dass „Chilling Effects“ auf einer Selbstschädigung der Bürger beruhen: Nicht der Staat entzieht dem Bürger die Möglichkeit zum Grundrechtsgebrauch, sondern der Bürger selbst schränkt sich ein.
Rechtlich gesehen führt die Einordnung von Chilling Effects als „Selbstschädigungseffekten” zu einer grundsätzlichen Frage: Unterbricht die eigenverantwortliche, „freiwillige” Selbstschädigung des Bürgers den Zurechnungszusammenhang zum Staat? Oder muss der Staat eine Selbstschädigung der Bürger verhindern, selbst wenn diese sich selbst beschränken wollen?
Oder zugespitzt formuliert: Ist Zensur dasselbe wie Selbstzensur? Artikel vollständig lesen
Das Programm der Telemedicus Sommerkonferenz nimmt finale Formen an. In diesen Tagen bekommen wir die letzten Zusagen: Als Keynote-Sprecher für den Sonntag hat nun Thomas Stadler von Internet-Law zugesagt. Weitere Zugänge in den letzten Wochen sind Prof. Dr. Jan Roggenkamp, Fukami und Ulf Buermeyer für das Panel zur Digitalen Selbstverteidigung.
(Update, 19.8.2014: Fukami hat leider abgesagt, das Panel zur Digitalen Selbstverteidigung haben wir um Agata Królikowski ergänzt. Das Programm unten ist bereits entsprechend angepasst.)
Um vor der Konferenz noch einmal einen Überblick über das Programm zu geben, haben wir es noch einmal etwas zusammengefasst: Artikel vollständig lesen
+++ BND hört Türkei und US-Außenministerium ab
+++ VG Ansbach: Dashcams können allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen
+++ OLG Köln: Provider sind nicht zu Netzsperren verpflichtet
+++ LG Frankfurt zu Vertriebsverboten für Online-Plattformen und Presisuchmaschinen
+++ Berliner Senat verbietet Taxi-Konkurrenten Uber
+++ Münchener Gericht entscheidet zur Anrechnung von Amazon-Gutscheinen Artikel vollständig lesen