Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Screen Scraping wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen einer Fluggesellschaft und einer Vermittlungsplattform für Billigflüge im Internet. Die Plattform hatte die Angebote verschiedener Fluggesellschaften aus deren Internetseiten mittels Screen Scraping extrahiert. Genau das hatte die Fluggesellschaft aber in ihren AGB, die man zum Abrufen der Angebote akzeptieren musste, untersagt.
Der BGH hat nun klargestellt, dass dieses Vorgehen wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Aus der Pressemeldung:
„Allein der Umstand, dass sich die Beklagte über den von der Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen geäußerten Willen hinwegsetzt, keine Vermittlung von Flügen im Wege des sogenannten „Screen-Scraping“ zuzulassen, führt nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin. Ein Unlauterkeitsmoment kann allerdings darin liegen, dass eine technische Schutzvorrichtung überwunden wird, mit der ein Unternehmen verhindert, dass sein Internetangebot durch übliche Suchdienste genutzt werden kann. Einer solchen technischen Schutzmaßnahme steht es aber […] nicht gleich, dass die Klägerin die Buchung von Reisen über ihre Internetseite von der Akzeptanz ihrer Geschäfts- und Nutzungsbedingungen durch Ankreuzen eines Kästchens abhängig macht und die Beklagte sich über diese Bedingungen hinwegsetzt.”
Für das Vermittlungsportal spreche auch, dass das Geschäfttsmodell die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen fördert und dem Kunden das Auffinden der günstigsten Flugverbindung erlaubt, so der BGH in seiner Pressemeldung weiter.
Die Entscheidung ist noch nicht im Volltext verfügbar. Außerdem hat der BGH offenbar nicht darüber zu entscheiden gehabt, ob Screen Scraping auch urheberrechtlich zulässig ist.
„Chilling Effects” sind (etwas verkürzt definiert) Effekte staatlichen Handelns, die Bürger davon abhalten, von ihren Grundrechten Gebrauch zu machen. Ein großes Problem betrifft ihre Nachweisbarkeit: Wenn ein Bürger sich auf eine bestimmte Weise verhält, bzw. nicht verhält: Warum genau handelte er auf diese Weise? Hätte er sich anders verhalten, wären die Rahmenbedingungen andere gewesen? Die Beweisführung, dass ein bestimmtes staatliches Handeln das Verhalten der Bürger beeinflusst, ist schwer. Speziell betrifft das die Überwachung – hier wird teils bestritten, dass Überwachung sich auf das Verhalten der Bürger überhaupt auswirkt.
Vor diesem Hintergrund ist die Information relevant, dass der deutsche Staat sich des Einschüchterungseffektes von Überwachung ganz absichtlich bedient und dies sogar offen einräumt – an eher überraschender Stelle: bei militärischen Operationen. Artikel vollständig lesen
Es ist mittlerweile fast fünf Jahre her, dass ich auf Telemedicus ein eigenes Unterblog zum Thema „Chilling Effects” gestartet habe. Das Blog sollte damals die Arbeit an meinem damaligen Dissertationsprojekt publizistisch begleiten. Das Thema der Dissertation habe ich mittlerweile aus einer Reihe von Gründen abgeändert, mit dem neuen Thema bin ich bereits weit vorangekommen. Das Thema „Chilling Effects” hat mich dennoch nicht losgelassen.
Nicht nur, weil ich selbst dieses Thema für hoch relevant halte. Sondern auch, weil im Themenkreis „Überwachung” kaum noch ein Aufsatz, kaum ein Gerichtsurteil erscheint, in dem dieser Rechtsgedanke nicht auftaucht. Gleichzeitig ist weiterhin spürbar, dass sich die Rechtswissenschaft dem Thema nur vorsichtig nähert – eine sehr berechtigte Vorsicht, denn das Thema ist komplex und verleitet zu Schnellschüssen.
Dennoch denke ich: Eine Aufarbeitung des Themas „Chilling Effects” ist ein Schlüsselgedanke, wenn es um die rechtliche Reaktion auf staatliche Überwachung geht. Wie weit darf Überwachung gehen? Welche Effekte sind zu vermeiden? Wann ist die rote Linie überschritten? In Zeiten, in denen massenhafte, rechtsstaatliche Überwachung des Alltagslebens der Bürger zum Normalzustand geworden ist, will ich diese Frage nicht ungeklärt lassen.
Ich werde in den kommenden Monaten, soweit es Zeit und Ressourcen zulassen, das Thema erneut aufgreifen und aus verschiedenen Perspektiven beleuchten. Außerdem werde ich auf der Telemedicus Sommerkonferenz, die vom 29. bis 31. August in Berlin stattfinden wird, zu dem Thema einen Vortrag halten.
Zum Unterblog „Chilling Effects” auf Telemedicus. Artikel vollständig lesen
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Kachelmann, Caroline von Monaco oder die prominenten Steuersünder: Presserecht betrifft immer die Frage, wer was und wie berichten darf. Ein dynamisches Rechtsgebiet, das sich schnell weiterentwickelt, gleichzeitig aber auch systematisch durchdrungen werden will. Diesem Anspruch möchte das vorliegende Handbuch zum Presserecht gerecht werden.
In der mittlerweile fünften Auflage erscheint erstmals Verena Hoene als Co-Autorin, neben dem Begründer des Werkes Jörg Soehring. Die beiden Presserechts-Praktiker stellen prägnant die wesentlichen Rechtsfragen und die aktuelle Rechtsprechung dar. Artikel vollständig lesen
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