Die Betreiber der Webseite akademie.de haben die VG WORT Mitte Oktober wegen ihres Zählpixels abgemahnt. Sie wenden sich gegen „Datenverstöße im Rahmen der Ermittlung von Abrufzahlen von Textbeiträgen”. Bis Ende des Jahres hat die VG WORT nun Zeit, auf die Abmahnung zu reagieren. Artikel vollständig lesen
+++ LIBE-Ausschuss gibt grünes Licht für Datenschutzreform
+++ NSA-Roundup: Merkel-Handy, Swift-Abkommen, nationale Netze
+++ Urheberrecht: Amazon haftet nicht für die Inhalte von E-Books
+++ LG Hamburg: YouTubeMP3-Converter rechtswidrig
+++ CETA: EU und Kanada einigen sich auf Freihandelsabkommen
+++ LG Hamburg kippt Weiterverkaufsverbot von SAP-Lizenzen
+++ Länder wollen die Pflicht zum Depublizieren abschaffen Artikel vollständig lesen
Das Softwareunternehmen SAP kann den Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen nicht AGB-rechtlich verbieten. Das hat das LG Hamburg heute im Fall Susensoftware gegen SAP entschieden (Az. 315 O 449/12).
Susensoftware verkauft gebauchte Softwarelizenzen, unter anderem von SAP-Software. SAP stellt allerdings den Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen in seinen AGB unter Zustimmungsvorbehalt – verbietet ihn also erst einmal. Dagegen wandte sich Susensoftware: Das Unternehmen sah in dieser Zustimmungsklausel eine Verletzung des Wettbewerbsrechts und strengte eine rechtliche Überprüfung vor dem LG Hamburg an.
Der Fall steht im Lichte des UsedSoft-Urteil vom EuGH aus dem Jahr 2012. In diesem medienrechtlich vielbeachteten Urteil hatte der EuGH den Handel mit gebrauchten Lizenzen für grundsätzlich zulässig erklärt. UsedSoft hatte mit gebrauchter Oracle-Software gehandelt, obwohl Oracle die Lizenzen nur als „nicht abtretbar” eingeräumt hatte. Es ging dort um die spannende Frage, ob man den Erschöpfungsgrundsatz bei nichtkörperlichen Programmkopien anerkennt. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass die Weiterveräußerung von Vervielfältigungsstücken zulässig ist, die einmal in Verkehr gebracht wurden. Anders als etwa beim Weiterverkauf von Datenträgern wie DVDs und CDs war zuvor nicht klar, ob auch nichtkörperliche Programmkopien unter den Erschöpfungsgrundsatz fallen. Der EuGH bejahte dies unter anderem mit der Überlegung, dass die nichtkörperliche Kopie der körperlichen wirtschaftlich gleichstehe.
Dem Urteil des LG Hamburg liegt also ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde wie im Fall UsedSoft: In beiden Fällen versuchten die Softwareunternehmen, den Lizenzvertrieb vertraglich einzudämmen. Das LG Hamburg hat nunmehr die Rechtswidrigkeit der SAP-Zustimmungsklausel festgestellt.
Gewiss ist jedem Softwareunternehmen der Handel mit gebrauchten Lizenzen missliebig; schließlich geht es um Geld, das ihnen umso mehr entgeht, je stärker der Gebrauchtmarkt ist. Daher besteht bei Softwareunternehmen das Bedürfnis, den Vertrieb mit Gebrauchtlizenzen so klein wie möglich zu halten. Das wird nun immer schwieriger. Denn auch wenn das Urteil des LG Hamburg nach dem UsedSoft-Urteil wohl keine rechtliche Überraschung bietet (der Volltext ist noch nicht verfügbar), so manifestiert es doch die Marschroute in Richtung Rechtssicherheit für den Gebrauchthandel von Softwarelizenzen.
Zur Meldung bei heise online. Artikel vollständig lesen
+++ OLG München erklärt bisherige Ausschüttungspraxis der VG-Wort für rechtswidrig
+++ KG: Auch Unterlassungsansprüche unterfallen dem TMG-Haftungsprivileg
+++ Datenschutzgrundverordnung: Vermittlungserfolg beim EU-Parlament
+++ ARD und ZDF stellen gemeinsames Konzept für Jugendsender vor
+++ Kritik an offiziell anerkannten Jugendschutzprogrammen
+++ BVerfG verhandelt im November zum ZDF-Staatsvertrag Artikel vollständig lesen
Das OLG München hat gestern über die Berufung im Streit zwischen dem Urheber Martin Vogel und der Verwertungsgesellschaft VG Wort entschieden und den pauschalen Verlegeranteil bei der Ausschüttung für unzulässig erklärt (Az.: 6 U 2492/12). Das vorläufige Ende einer langen Diskussion, die möglicherweise aber erst vom BGH vollständig geklärt wird. Artikel vollständig lesen
Lesehinweis: Im CR-Blog schreibt Sascha Kremer über eine Entscheidung des KG, die Internetrechtsgeschichte schreiben könnte. In der Sache geht es um die überkomme Rechtsprechung des BGH, nach der Unterlassungansprüche von den Haftungsprivilegierungen des TMG nicht erfasst werden (vgl. z.B. das Urteil „Internetversteigerung II”). Auch dann, wenn eine Haftungsprivilegierung griff, musste ein Provider zumindest einen Unterlassungsanspruch erfüllen, wenn er „Prüfpflichten” verletzt hatte.
Es war schon seit jeher fraglich, ob diese Ansicht des BGH einer europarechtlichen Überprüfung standhalten würde: Die E-Commerce-Richtlinie, die die Haftungsprivilegierungen vorschreibt, spricht nur von einer (Nicht-) „Verantwortlichkeit” der Provider. Eine Differenzierung nach Unterlassungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen, wie sie der BGH annimmt, ist im Wortlaut der Richtlinie nicht angelegt.
Der EuGH hat nunmehr in den letzten Jahren ein eigenes System der abgestuften Verantwortlichkeit aufgebaut (siehe die Urteile „L’Oreàl gegen Ebay”, „Netlog NV” und „Scarlet Extended”). Der EuGHsieht ebenfalls eine Haftung bestimmter Provider vor, wenn sie Sorgfaltspflichten verletzt haben; auch der Gerichtshof sanktioniert also die Verletzung von „Prüfpflichten” (siehe dazu auch Telemedicus). Anders als der BGH bleibt der EuGH aber am Wortlaut der E-Commerce-Richtlinie. Es ist m.E. deshalb durchaus wahrscheinlich, dass der BGH seine Rechtsprechung anpassen wird – freiwillig, oder nach Aufhebung eines Urteils durch den EuGH.
Das Urteil des KG, das Kremer bespricht (Urt. v. 16.4.2013 – 5 U 63/12), schließt sich nun der EuGH-Rechtsprechung an – und stellt sich gleichzeitig gegen die ältere BGH-Rechtsprechung. Dabei erklärt das KG ausdrücklich, dass es mit einem Rechtsprechungswechsel des BGH rechnet. Es sieht also nach einem Grundsatzurteil aus.
Zum Eintrag im CR-Blog.
Telemedicus-Themenseite zur Providerhaftung.
Telemedicus-Themenseite zur Störerhaftung. Artikel vollständig lesen
Vieles von dem, was man sich früher nur in Science-Fiction-Romanen vorstellen konnte, ist mittlerweile Realität – oder wird es wahrscheinlich bald werden. Intelligente Geräte erobern unseren Alltag, Roboter können immer komplexere Aufgaben übernehmen.
Das stellt sowohl Philosophen als auch Juristen vor neue Herausforderungen: Ist das, was technisch möglich ist, auch wünschenswert? Wer trägt die Verantwortung für intelligente Maschinen und Algorithmen? Der Hersteller, der Anwender – oder der Roboter selbst? „Vielleicht müssen wir ein neues Konzept von Verantwortung entwickeln“, so Dr. Janina Sombetzki, Philosophin an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Artikel vollständig lesen
+++ VG Schleswig: Keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Fanpagebetreibern
+++ BVerfG legt Maßstäbe zur Überwachung von Abgeordneten fest
+++ Google erhält monatlich Millionen Löschanfragen von Urhebern
+++ Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten
+++ Telekom plant innerdeutsches E-Mail-Netz
+++ EGMR: Haftung eines Newsportals für Userpostings mit Art. 10 EMRK vereinbar
+++ Sixt klagt gegen Rundfunkbeitrag
+++ WLAN-Community: Kabel Deutschland kündigt Homespot-Service an Artikel vollständig lesen
Ein Gastbeitrag von RA Burkhardt Müller-Sönksen
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ist heute vor dem Verwaltungsgericht Schleswig abermals mit einem Versuch gescheitert, Unternehmen die Nutzung von Facebook zu verbieten. Bereits im April 2013 musste sich das ULD vom Oberverwaltungsgericht Schleswig bescheinigen lassen, mangels Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts keine unmittelbare Möglichkeit zu haben, Facebook zu regulieren. Nach dem heutigen Urteil ist den Datenschützern um Thilo Weichert nun auch der Versuch missglückt, Facebook über einen Umweg zu regulieren: sie wendeten sich nämlich gegen in Schleswig-Holstein ansässige Unternehmen, die eine Fanpage auf Facebook betreiben. Artikel vollständig lesen
Der BND hat die Erlaubnis, deutsche Provider abzuhören. Das vermeldet der Spiegel in seiner aktuellen Ausgabe (Vorabmeldungmeldung online). Die Leitungen von sechs deutschen Providern sollen am größten deutschen Internetknoten DE-CIX angezapft werden. Die Anordnung dafür soll von Bundeskanzleramt und Bundesinnenministerium kommen.
Was steckt dahinter? Was darf der BND und wo sind die Grenzen bei der TK-Überwachung in Deutschland? Artikel vollständig lesen