Trotz Erschöpfung ist keine Verschnaufpause im Streit um den Weiterverkauf gebrauchter Software in Sicht. Derzeit prüft das LG Hamburg, ob der Softwarehersteller SAP den Weiterverkauf seiner Software unter Berufung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen von seiner ausdrücklichen Zustimmung abhängig machen darf. Geklagt hatte das Unternehmen Susansoftware, dass überschüssige SAP-Lizenzen an- und verkauft. Artikel vollständig lesen
Das Thema „Vertragsschluss bei eBay“ ist ein Dauerbrenner. Das Amtsgericht Neuwied hatte sich nun mit einer speziellen Konstellation auseinanderzusetzen: Der Anbieter hatte sein Motorrad bei eBay zum Verkauf gestellt und das Angebot mit einem Mindestpreis versehen. Es wurden daraufhin mehrere Gebote abgegeben, die allesamt den Mindestpreis des Anbieters nicht erreichten. Der Verkäufer brach seine Auktion schließlich ohne Nennung von Gründen vor Auktionsende ab. Der bis dahin Höchstbietende war der Ansicht, dass so zwischen dem Anbieter und ihm ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Er verlangte Übereignung des Motorrads. Der Anbieter lehnte dies ab. Artikel vollständig lesen
+++ Verordnung zu Meldepflicht bei Datenschutzverstößen tritt in Kraft
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+++ AG Hamburg: Gegenstandswert bei privatem Filesharing 1000 Euro
+++ Wikileaks-Whistleblower Bradley Manning zu 35 Jahren Haft verurteilt Artikel vollständig lesen
Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Verfahren wegen (privaten) Filesharings den Streitwert auf 1.000 Euro beschränkt. Dies geht aus dem Montag veröffentlichten Hinweisbeschluss vom 24.07.2013 hervor. Das Gericht argumentierte, Rechtsverletzungen im privaten Umfeld wögen weit weniger schwer als solche, die zu gewerblichen Zwecken erfolgten. Entsprechend seien die hier sonst üblichen Streitwerte von bis zu 10.000 Euro deutlich zu hoch. In der Rechtsprechung ist diese Tendenz neu, kommt aber nicht völlig unerwartet. Das Gericht orientiert sich dabei an dem im Juli vom Bundestag beschlossenen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Dieses sieht eine Deckelung der Abmahngebühren für Anwälte auf 150 € vor. Die Verbraucherzentrale Hamburg erhofft sich hierauf, dass wenigstens in Bezug auf die Anwaltskosten den „unverschämten Auswüchsen der Abmahnindustrie Einhalt geboten” wird.
Zur Meldung auf golem.de.
Zum Hinweisbeschluss auf vzhh.de. Artikel vollständig lesen
+++ OLG Düsseldorf beendet Fusion der Kabelnetzbetreiber
+++ BGH bestätigt Rapidshare-Urteil des OLG Hamburg
+++ NRW fördert GEMA-Alternative C3S
+++ Rundfunkbeitrag: Erneute Popularklage vor bayerischem Verfassungsgerichtshof
+++ Friedrich und Pofalla erklären Überwachungsskandal für beendet
+++ Syrien: Raketenwarnung über App Artikel vollständig lesen
Im Februar hat der Bundesgerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Darin geht es um technische Schutzmaßnahmen bei Videospielen. Ein sehr spannender Fall, der an die urheberrechtlichen Grundlagen beim Schutz von Computerspielen geht. Der Beschluss des BGH ist nun im Volltext verfügbar – und dieser ist durchaus lesenswert. Artikel vollständig lesen
Das Landgericht Berlin hat Kabel Deutschland gestern in dem Rechtsstreit gegen die VG Media verurteilt. Das geht aus einer Pressemitteilung der VG Media hervor. In dem Rechtsstreit ging es um die Verwertung privater Hörfunk- und Fernsehprogramme. Kabel Deutschland wollte für die Kabelweitersendung weniger Vergütung zahlen, als die Verwertungsgesellschaft forderte. Nach dem Urteil steht der VG Media ein Anspruch auf eine angemessene Lizenzvergütung in Höhe von rund 46 Mio. Euro zu. Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.
Zur Pressemitteilung der VG Media Artikel vollständig lesen
Das OLG Düsseldorf hat heute eine Entscheidung des Bundeskartellamts aufgehoben, mit dem dieses die Übernahme von Kabel BW durch Liberty genehmigt hatte. 2011 genehmigte die Behörde diesen Zusammenschluss mit verschiedenen Nebenbestimmungen. Zwei der drei mit Abstand größten Kabelnetzbetreiber in Deutschland durften fusionieren. Hiergegen legten nun verschiedene kleinere Wettbewerber Beschwerde ein – mit Erfolg. Dazu aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:
Nach Ansicht des Gerichts sind die vom BKartA vorgesehenen Nebenbestimmungen nicht geeignet, die aus der Fusion resultierende Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung, die Unitymedia auf dem leitungsgebundenen Signalmarkt zukomme, hinreichend zu kompensieren. Zwar sei dieser Signalmarkt bislang im Wesentlichen durch regional begrenzt agierende Anbieter geprägt. Es bestünden jedoch ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Kabel BW seine Geschäftstätigkeit ohne den Zusammenschluss innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre auf das Gebiet von Unitymedia hätte ausdehnen und somit in Konkurrenz zu diesem Unternehmen hätte treten können.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Zusammenschlussbeteiligten als auch das Bundeskartellamt können hiergegen Beschwerde beim BGH einlegen.
Geschieht dies nicht, so muss das Bundeskartellamt erneut prüfen, ob der Zusammenschluss genehmigungsfähig ist. Ob dies allerdings möglich ist, ist sehr fraglich. Bereits die Ausgangsentscheidung des Bundeskartellamts war hochumstritten. Die Alternative: Zwei Jahre nach der Genehmigung der Fusion müsste die Vollziehung rückgängig gemacht werden und die beiden Unternehmen vollständig voneinander entflochten werden.
Zur Pressemitteilung des OLG Düsseldorf. Artikel vollständig lesen
+++ EU-Kommission: Vorratsdatenspeicherung durch hohe Nachfrage gerechtfertigt
+++ Hans-Jürgen Papier: Es gibt kein Supergrundrecht auf Sicherheit
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Seit dem 1. August 2013 gibt es das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Ziel der Neuerung war, die deutschen Zeitungsverlage vor Google zu schützen. Noch bevor das Leistungsschutzrecht in Kraft trat, hat der Suchmaschinenanbieter allerdings bei den Verlagen angefragt, ob sie weiterhin im Google News-Angebot dargestellt werden möchten. Bis auf ganz wenige Ausnahmen haben alle Verlag ihre Zustimmung erteilt. Das Resultat: Google setzt sein Geschäft trotz Leistungsschutzrecht nun unverändert fort. Das Unternehmen zahlt weder Lizenzgebühren, noch hat es etwas an seinen Angeboten geändert.
War das Leistungsschutzrecht also nur ein „Schuss ins Knie”, wie viele vermuten? Eher nicht. Denn die Neuregelungen führt zu komplexen Änderungen im Zusammenspiel von Kartell- und Urheberrecht. Und die Verlage haben noch eine Trumpfkarte im Ärmel. Artikel vollständig lesen