Betreiber von WLAN-Hotspots sind nicht verpflichtet Daten ihrer Nutzer zu speichern. Dies verkündete das LG München I bereits im Januar. Das Urteil hat der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) am Montag veröffentlicht. Die Beklagte Partei betrieb Hotspots ohne seine Nutzer zu identifizieren. Dadurch verschaffe er sich einen Wettbewerbsvorteil, meinte der Kläger. Dieser nahm nämlich eine gesetzliche Pflicht hierzu an. Das Gericht wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Michael Ebeling vom AK Vorrat begrüßt die Entscheidung und geht noch einen Schritt weiter:
«Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich ist, wie das Landgericht München festgestellt hat, dann ist sie auch nicht zulässig.»
Das Urteil des LG München I im Volltext.
Näheres auf heise.de.
Pressemitteilung des AK Vorrat. Artikel vollständig lesen
Ein Kommentar von Tobias Kläner
Besser hätte es für das Satire-Magazin Titanic ja gar nicht laufen können. Katapultartig wurde das Blatt von der Wahrnehmungsgrenze weg geschleudert hin zu Sphären höchster medialer Aufmerksamkeit und Berichterstattung. Die Fragen, was Satire darf, wo sie anfängt oder wo sie endet, sind dabei ziemlich nebensächlich. Denn der eigentliche Schaden entstand für den Papst erst, als zum juristischen Mittel gegriffen wurde: Auf einmal waren die streitgegenständlichen Fotomontagen nicht bloß ein paar tausend Titanic-Lesern bekannt, sondern der breiten Öffentlichkeit – anhaltende Diskussion inklusive. Artikel vollständig lesen
+++ BGH entscheidet über Haftung von Rapidshare
+++ CETA und Mordio: Neues Abkommen zum Urheberrecht
+++ Vorratsdatenspeicherung: Überarbeitung der Richtlinie liegt auf Eis
+++ EU will Verwertungsgesellschaften regulieren
+++ ULD: Fact Sheet zum sicheren Cloud Computing
+++ KG: Drohung mit Online-Veröffentlichung ist keine Nötigung
+++ Papst Benedikt: Einstweilige Verfügung gegen Titanic Artikel vollständig lesen
Haftet der One-Click-Hoster Rapidshare für die Inhalte seiner Kunden? Diese Frage beschäftigt deutsche Gerichte seit vielen Jahren. Die Antwort fiel stets sehr unterschiedlich aus. Zuletzt machte das OLG Hamburg eine Kehrtwende bei seiner Rechtsprechung, doch klar ist die Lage noch lange nicht.
Gestern hat nun der Bundesgerichtshof über die Haftung von Rapidshare entschieden. Geklärt ist damit aber immer noch nichts. Artikel vollständig lesen
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat sich der aktuellsten Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes für das Jahr 2011 angenommen. Die Auswertung durch den Arbeitskreis erfolgte vor allem im Lichte der anhaltenden und kontrovers geführten Diskussion um die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung. Artikel vollständig lesen
Welche Anforderungen muss das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bei einer Markenanmeldung erfüllen? Mit dieser Frage hat sich der EuGH Ende Juni befasst. Die Entscheidung ist aber nicht nur auf Gegenliebe gestoßen: Kritiker werfen dem EuGH vor, mit dem angeblich klarstellenden Urteil für Verwirrung zu sorgen. Nicht so das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA): Dieses begrüßte die Entscheidung des EuGH, wie es Ende Juni mitteilte. Artikel vollständig lesen
Das Satiremagazin Titanic ist immer wieder für einen Aufreger gut. Die aktuelle Ausgabe zeigt Papst Benedikt XVI. mit einer verschmutzten Soutane im Schrittbereich – sowohl auf Vorder- wie auf Rückseite. Nun hat Papst Benedikt eine einstweilige Verfügung gegen Titanic erwirkt: Das Cover darf nicht mehr verbreitet werden; die bisherigen Hefte verschwinden jedoch nicht aus dem Handel. Außerdem forderte Papst Benedikt das Magazin auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Titanic selbst äußert sich zu dem Vorgang in einer Pressemitteilung:
„Benedikt muß uns mißverstanden haben“, erklärte Chefredakteur Leo Fischer. Der Titel zeige einen Papst, der nach der Aufklärung der Spitzelaffäre („Vatileaks“) feiert und im Überschwang ein Glas Limonade über seine Soutane verschüttet hat: „Es ist allgemein bekannt, daß der Papst ein großer Freund des Erfrischungsgetränks ‚Fanta‘ ist.“ Man hoffe nun auf ein persönliches Gespräch mit dem Heiligen Vater, um das Mißverständnis auszuräumen. Die Unterlassungserklärung werde man einstweilen nicht unterzeichnen.
Zulässige Satire oder Herabwürdigung des Kirchenoberhaupts? Meinungs- sowie Kunstfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht stehen sich gegenüber, fast wie im Lehrbuch – und hier kommt die Beschwerde von „ganz oben”.
Die Rockband Def Leppard hat einige ihrer Klassiker selbst gecovert und bietet diese Covers nun online an. Grund: Die Plattenfirma UMG treibt nach Ansicht der Band den Onlinevertrieb nicht voran – den nehmen Def Leppard nun selbst in die Hand. Das dürfen sie auch, denn der Vertrag mit UMG umfasst nicht die Verwertungsrechte für Cover-Versionen.
Das Statement der Band dazu:
Wenn man sich mit dem Ex-Plattenlabel zofft, das nicht darauf vorbereitet ist, dich fair zu bezahlen, und wir die Möglichkeit haben zu sagen: ‚Na gut, dann halt nicht‘, dann passiert so etwas eben.
Gebrauchte Lizenzen für heruntergeladene Software dürfen weiterverkauft werden – so hat es der EuGH erst kürzlich entschieden. Das Gericht hat damit den Handel mit Gebrauchtsoftware von der Frage „physischer Träger oder nicht?“ entkoppelt. Was bedeutet das für Filme und Musik aus dem Netz? Auch hier stellt sich die Frage, ob ein Download anders zu behandeln ist als DVDs und CDs – wie im Fall heruntergeladener Software.
Zwar gilt für Musik und Film eine andere Richtlinie als für Software. Doch beide enthalten den Erschöpfungsgrundsatz: Eine einmal in Umlauf gebrachte (rechtmäßige) Kopie kann der Rechteinhaber nicht mehr kontrollieren – Weiterverkauf also grundsätzlich möglich. Till Kreutzer auf golem.de:
„Der EuGH sagt zwar nicht konkret, dass die aufgestellten Grundsätze unmittelbar auch für die Auslegung der Richtlinien gelten, die sich auf diese anderen Inhalte beziehen. Er sagt aber ausdrücklich: „Zwar müssen die in den Richtlinien 2001/29 und 2009/24 verwendeten Begriffe grundsätzlich dieselbe Bedeutung haben“ und sagt damit im Grundsatz, dass es nicht angehen kann, das Erschöpfungsprinzip bei Musik, Filmen etc. anders auszulegen als bei Software. Es dürfte Gerichten daher schwerfallen, zu argumentieren, dass solche Dateien entgegen den Wertungen des EuGH nicht weiterverkauft werden dürfen.“
„Was das EuGH-Urteil zu Gebrauchtsoftware bedeutet“: Ganzer Text auf golem.de.
Oracle vs. UsedSoft: Telemedicus zum Urteil des EuGH. Artikel vollständig lesen
+++ EuGH: „Gebrauchte“ Softwarelizenzen sind veräußerlich
+++ ACTA: Europaparlament will nicht
+++ Heftige Kritik gegen Meldegesetz
+++ EuGH befasst sich mit Netzsperren
+++ Bundesregierung verzögert das Leistungsschutzrecht etwas
+++ Bundesinnenminister: Mehr Netzsicherheit durch Internetprovider
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