Die Anpassung des Urheberrechts an das digitale Zeitalter wirft viele Fragen auf. Eine davon: Wie können kulturelle, digitale Inhalte für die Nachwelt erhalten werden? Der Bibliotheksjurist Eric W. Steinhauer sprach auf irights.info über eine Langzeitarchivierung des Internets:
„Anders als bei gedruckten Materialien existieren in den Gedächtnisinstitutionen keine vergleichbaren Sammlungsstrukturen für digitale Inhalte. Was ein Verlag auf Papier produziert, bleibt. Was im Internet stattfindet, nicht unbedingt. Wir wissen nicht, was in 20 Jahren von den digitalen Inhalten noch da ist.“
Drei Ausschüsse des EU-Parlaments haben heute gegen ACTA gestimmt. Der für ACTA zuständige Ausschuss für Internationalen Handel (Inta) muss diese Ergebnisse nun berücksichtigen. In einer abschließenden Abstimmungsempfehlung von der Inta werden alle EU-Abgeordneten in Kenntnis gesetzt. EU-Abgeordnete Jan Philipp Albrecht von den Grünen meint:
„Die Abstimmungsergebnisse sind ein sehr eindeutiges Zeichen. Ich bin mir sicher, dass es keine Mehrheit für Acta im EU-Parlament geben wird“
Die Abgeordneten des EU-Parlaments sind an die Empfehlungen der Ausschüsse nicht gebunden. Letzten Dienstag stimmte aber auch das niederländische Parlament gegen das Vorhaben. Ein eindeutiges Ergebnis bleibt deshalb weiterhin aus.
Zum Bericht bei Heise.
Themenseite ACTA bei telemedicus.info. Artikel vollständig lesen
Das OLG Köln hat in einem vergangene Woche veröffentlichten Urteil über die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung wegen einer eBay-Bewertung entschieden. Danach kann die Dringlichkeit auch dann fehlen, wenn der Verkäufer bereits selbst einen Gegenkommentar veröffentlicht hat.
Die […] [Verkäuferin] bedarf danach schon deshalb keines vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung, weil sie ihre Rechte gegenüber den Bewertungskommentaren der […] [Käuferin] einstweilen selbst gewahrt hat. […] Vor diesem Hintergrund ist es der bewerteten Partei grundsätzlich möglich und zumutbar, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Eine einstweilige Verfügung bleibt jedoch möglich, wenn …
[…] [der bewerteten Partei] durch die beanstandeten Bewertungen […] bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens existenzgefährdende bzw. sonstige schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen.
Zur Entscheidung des OLG Köln vom 08.03.2012, Az. 15 U 193/11. Artikel vollständig lesen
Wer fremde Inhalte über ein RSS-Feed in die eigene Webseite einbindet, muss diese ohne Anlass nicht auf Rechtsverletzungen prüfen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Artikel vollständig lesen
„Wer Musik über Tauschbörsen verbreitet, erzeugt Verluste; ein illegal heruntergeladenes Album ist ein nicht gekauftes.“ So ist man sich – zumindest gefühlt – in der Musikbranche einig. Robert Hammond von der North Carolina State University lässt mit seiner Studie „Profit Leak? Pre-Release File Sharing and the Music Industry” einen anderen Eindruck aufkommen.
Für rund 1.000 Musikalben hat er deren Download- und Verkaufsstatistik untersucht. Hammond kommt zum Ergebnis, dass ein Musikalbum nicht seltener über den Ladentisch geht, wenn es schon vor seinem Veröffentlichungstermin im Netz kursiert – im Gegenteil:
„The results strongly suggest that an album benefits from increased file sharing: an album that became available in file-sharing networks one month earlier would sell 60 additional units.”
Alben, die zuvor im Netz geleakt sind, verkaufen sich sogar besser? Zumindest dürfte das für die Lady Gagas der Musikwelt gelten. Kleinere Acts und solche, die noch gar nicht bekannt sind, profitieren laut Hammonds Studie jedoch nicht davon.
Und doch: Wer sich fragt, wie schädlich die Downloadkultur ist, muss offenbar etwas genauer rechnen als „einmal heruntergeladen = einmal nicht gekauft“. Hammonds Studie legt nahe, dass die Gleichung nicht derart trivial sein kann. Zu einer ähnlichen Erkenntnis kam 2009 eine Studie der Harvard Business School.
Zur Studie von Robert Hammond.
Meldung bei gulli.com. Artikel vollständig lesen
+++ OLG Köln zu Prüfpflichten von Anschlussinhabern
+++ AG Dresden: Funkzellenabfrage 2011 rechtmäßig
+++ GEMA vs. Youtube: Streit geht in die nächste Runde
+++ Urheberrecht: Vorschläge von SPD und Piraten
+++ Microsoft Streetside vorerst offline
+++ EU-Kommission rügt Google wegen Wettbewerbsbeschränkung
+++ Grüne schlagen Grundrecht auf Informationszugang vor Artikel vollständig lesen
Journalisten können Auskunftsansprüche gegen GmbHs haben, wenn es sich bei ihnen um Behörden i.S.d. Presserechts handelt. So hat das VG Berlin vergangenen Mittwoch entschieden.
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Die EU-Kommission hat Google am Montag zu Zugeständnissen im laufenden wettbewerbsrechtlichen Verfahren aufgefordert. In dem Schreiben nennt die EU-Kommission erstmals die Punkte, in denen sie einen möglichen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht sieht. Bedenken bestehen insbesondere hinsichtlich einer Benachteiligung von Konkurrenten in den Suchergebnissen. Dem Konzern wird vorgeworfen, dadurch seine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen.
Die Ermittlungen gegen Google dauern bereits seit November 2010 an. Damit war die Kommission den Beschwerden von anderen Suchmaschinenbetreibern nachgegangen. Um eine Entscheidung der Kommission zu vermeiden, muss Google in den nächsten Wochen auf deren Bedenken eingehen und Änderungen vorschlagen. Andernfalls drohen dem Konzern Abhilfemaßnahmen und Bußgelder von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes.
Ende April hat der BGH entschieden, dass ein Bankkunde für einen Pharming-Angriff haften kann – obwohl er von einem Dritten ausgetrickst wurde. Das hat er (wieder einmal) zunächst per Pressemitteilung mitgeteilt. Seit Anfang letzter Woche liegt das Urteil nun im Volltext vor. Wir haben es uns einmal genauer angeschaut. Artikel vollständig lesen
Prof. Dr. Hoeren von der Uni Münster hat vorgestern eine sehr lesenswerte Stellungnahme zum GEMA-Youtube-Streit veröffentlicht. In dieser nimmt er die vom LG Hamburg angesprochene Verpflichtung von Youtube zur manuellen Wortfilterung unter die Lupe. Diese Vorsorgemaßnahme soll den zukünftigen Upload von gemeldeten, rechtsverletzenden Content verhindern. Aus der Stellungnahme:
„Rein faktisch werden die Nutzer sehr schnell durch falsche oder unvollständige Dateinamen den Filter umgehen. Auch besteht die Gefahr des grundrechtsrelevanten Overblocking, da durch die Wortfilter auch Videos identifiziert würden, die das gesuchte Werk gar nicht enthalten. So zeigen sich bei Eingabe eines der streitgegenständlichen Lieder „Im Kindergarten“ von Rolf Zuckowski 183 Treffer bei Youtube, einschließlich Videos zum hier diskutierten Urteil. All diese müßten erst einmal gesperrt werden. Das Gericht schlägt dann zwar vor, doch die betroffenen User vorab einzubinden und diese verfahrensmäßig vor der Sperrung über die „bedenklichen“ Schlüsselbegriffe zu informieren. Doch das ist mühevoll und kompliziert. Wer weiß schon, ob etwas rechtens ist? Und: Rührt sich der User nicht, käme es wohl zur Sperrung. Insofern würden viel Unschuldige durch ein solches Notice and Take Down Verfahren eingeschüchtert und in ihrer Meinungsfreiheit beschränkt.“
Leider hat das LG Hamburg versäumt näher darauf einzugehen, ob und inwieweit das Wortfilter-System überhaupt wirtschaftlich zumutbar ist. Denn gerade die manuelle Nutzung des Wortfilters, der Verfahrensablauf und die gegebenenfalls anschließende Entfernung von Videos infolge einer Take Down Notice ist in Anbetracht der Millionen von Musikvideos auf Youtube kostspielig und zeitaufwendig.
Es bleibt abzuwarten, ob die Berufungsinstanz sich zu diesen Punkten äußern wird. Dieses ist schließlich nicht nur für Youtube, sondern auch für weitere Hostprovider von Bedeutung.
Weiter zur Stellungnahme von Prof. Dr. Hoeren bei beck.de.
Telemedicus zum erstinstanzlichen Urteil. Artikel vollständig lesen