Das OLG Düsseldorf hat heute entschieden, dass Fotografien einer künstlerischen Aktion nicht ohne Genehmigung des Künstlers veröffentlicht werden dürfen. Im konkreten Fall hatte der Fotograf Manfred Tischer fotografiert, als Joseph Beuys eine seiner Fettecken herstellte. Viele Jahre später sollten diese im Rahmen einer Ausstellung im Museum Schloss Moyland präsentiert werden. Die Erben von Joseph Beuys klagten gegen diese Veröffentlichung – das OLG gab ihnen Recht.
Die Fotografien sind nach der Entscheidung des OLG keine selbstständige Bearbeitung, die genehmigungsfrei ist (§ 24 UrhG). Vielmehr hätten sie das Aktions-Kunstwerk von Beuys als Gegenstand und stellten demnach eine Umgestaltung dar (§ 23 UrhG). Mit der Entscheidung bestätigt das OLG das Urteil des LG Düsseldorf, das gleich entschieden hatte. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.
Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf. Artikel vollständig lesen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat Mitte Dezember über die Rechtmäßigkeit einer glücksspielrechtlichen Sperranordnung gegenüber Internetzugangsanbietern entschieden (Az. 27 K 5887/10). Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte Vodafone und die Deutsche Telekom im Jahr 2010 verpflichtet, den Zugang zu bestimmten Glücksspiel-Angeboten mittels DNS-Sperren zu unterbinden.
Vodafone klagte und bekam Recht – das VG Düsseldorf hob die Anordnung auf. Es sah das Durchleitungsprivileg von Diensteanbietern aus dem Telemediengesetz (§ 8 TMG) missachtet:
„Die Klägerin sei als Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes nicht für die durch Aufruf der Domains der beiden Glücksspielanbieter zu erreichenden Inhalte verantwortlich, da sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte weder veranlasse noch auswähle. Auch die bloße Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Glücksspielangebots begründe keine Verantwortlichkeit.“
Pressemitteilung des Gerichts.
In den Medien war in jüngerer Zeit mehrmals zu lesen, das Zugangserschwerungsgesetz sei aufgehoben worden. Das war damals nicht richtig: Ein Aufhebungsgesetz tritt erst in Kraft, wenn es im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Die Beschlüsse des Bundestags oder Bundesrats, auf die sich die Medienberichte bezogen hatten, sind nur Zwischenakte.
Das „Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen” ist nun heute, mit BGBl. 70 vom 28.12.2011, Seite 2958 ff., verkündet worden. Damit ist das Zugangserschwerungsgesetz aufgehoben – diesmal wirklich.
Man kann durchaus sagen, dass um dieses Gesetz Internetgeschichte geschrieben worden ist. Wo am Anfang noch Populismus und Stimmungsmache das Feld beherrschten, haben am Ende wohl alle Beteiligten gewonnen – teils an Einfluss, teils an Weisheit. Auch auf Kinderpornografie und deren Opfer wird nun mehr Acht gegeben. Die Debatte um Netzsperren ist damit noch lange nicht zu Ende. Aber das Zugangserschwerungsgesetz und dessen Aufhebung wird sie noch auf Jahre hinaus prägen.
Update, 29.12.2011: Aufmerksame Leser weisen mich auf folgendes hin: Nimmt man es ganz genau, tritt das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, d.h. mit Beginn des 29.12.2011 (vgl. Art. 4 des PDF). Der genaue Aufhebungszeitpunkt ist also der 29.12.2011, 0:00 Uhr. Artikel vollständig lesen
Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang Dezember einer Verfassungsbeschwerde der Zeitschrift „Bunte” stattgegeben (Beschluss 1 BvR 927/08). Die Zeitschrift hatte sich gegen zwei Gerichtsentscheidungen gewehrt, die ihr die Verbreitung eines Artikels untersagten. Dieser beschrieb eine Skiregion: Inhalte waren die Landschaft, die Hotels und Prominente, die dort ihren Urlaub verbringen. Caroline von Hannover wurde am Rande erwähnt – für die klagefreudige Prinzessin genug, um vor Gericht zu ziehen. Artikel vollständig lesen
Wer muss keine Rundfunkgebühren bezahlen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht im November und entschied: Hartz-IV-Empfänger, die einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, sowie Rentner mit geringer Altersrente müssen im Einzelfall von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. In solchen Fällen müsse die sogenannte „Härtefallregelung” des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (§ 6 III RGebStV) angewendet werden. Artikel vollständig lesen
Ein Gastbeitrag von Florian Jäkel, Marburg
Neues aus der Anstalt: Kurt Beck, rheinland-pfälzischer Ministerpräsident und Vorsitzender der Rundfunkkommission der Länder, überlegt (ungeachtet des Grundsatzes der Staatsferne des Rundfunks) nach Medienberichten, die Infokanäle von ARD und ZDF aufzugeben. Phoenix als gemeinsamer Sender solle gestärkt werden, zudem bestehe neben arte und 3sat keine Notwendigkeit für weitere öffentlich-rechtliche Kulturkanäle. Es gehe um die Schaffung „zeitgemäßer, den finanziellen wie programmlichen Herausforderungen entsprechende(r) Strukturen“.
Was sich oberflächlich als Verschlankung der öffentlich-rechtlichen Angebote darstellt und damit zur zeitgenössischen Kritik an diesen Angeboten passt, ist bei näherem Hinsehen indes keinesfalls zeitgemäß. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die – bisweilen zu recht – gegen Expansionen der öffentlich-rechtlichen Anbieter herangezogen werden, ist dieses Ansinnen nur schlecht vertretbar. Artikel vollständig lesen
Wenn die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e. V. (DGRI) zu ihrer Jahrestagung ruft, kommen sie alle: Juristen, Informatiker, Techniker, Politiker. Alle? Nein, nicht alle. Ein Mensch aus der Whistleblowing-Region leistet passiven Widerstand. Daniel Domscheit-Berg sollte ursprünglich die Keynote halten, musste aber absagen: „persönliche Gründe“. Stattdessen ließ es sich Marina Weisband, politische Geschäftsführerin der Piratenpartei nicht nehmen, über Offenheit in der Politik zu referieren. Ein Tagungsbericht. Artikel vollständig lesen
Ende Oktober hat der BGH im Fall „Blogspot“ entschieden. Das vielbeachtete Urteil beschäftigte sich mit der Frage, ob Blogspot für persönlichkeitsverletzende Einträge seiner Kunden gegenüber Betroffenen haftet. Auf dem Google-Dienst „Blogspot“ können Nutzer kostenlos Blogs betreiben. Das Urteil ist nun im Volltext erschienen.
Damals gab es vom BGH zunächst nur eine Pressemitteilung. Zwar liest sich die Begründung weitgehend wie die Ausführungen in der Mitteilung. Man kann nun aber auch ganz offiziell nachlesen, wie der BGH die Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung konkretisiert:
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
Das Urteil im Volltext.
Kurzbesprechung bei Telemedicus auf Grundlage der Pressemitteilung.
+++ Bundeskartellamt genehmigt Fusion zwischen Unitymedia und Kabel BW
+++ Haushaltsabgabe für Rundfunkgebühren beschlossen
+++ BGH: Deutsche Post nicht zur Staatsfreiheit verpflichtet
+++ Rat der Europäischen Union beschließt Beitritt zu ACTA
+++ Guttenberg macht fragwürdiges Comeback als Internet-Experte
+++ Bundestag diskutiert über Gesetz gegen Internet-Abzocke
+++ OLG Oldenburg: Gespeicherte Daten gehören zum Eigentum
+++ Google Books: Nach gescheitertem Vergleich kommt die Class Action
+++ Koch-Mehrin klagt gegen Entziehung des Doktorgrades
+++ Weiteres Urteil im Fall kino.to
+++ Axel Springer öffnet iKiosk für andere Verlage Artikel vollständig lesen
Heute vor fünf Jahren, am 17. Dezember 2006, erschien der erste Artikel bei Telemedicus. Seitdem ist viel passiert: Fast 2.000 Artikel und mehr als 1.200 Urteile haben wir veröffentlicht. Mehr als wir es uns zu Beginn hätten vorstellen können.
Von den ursprünglichen Gründungsmitgliedern sind nur noch wenige redaktionell aktiv. Dafür haben aber auch viele neue Autoren das Team verstärkt. Wir haben tolle Menschen kennengelernt, wertvolle Kontakte geknüpft, unglaublich viele Erfahrungen gesammelt und mehr gelernt, als es ein Studium je vermitteln könnte.
Das alles hat natürlich auch seinen Preis: Telemedicus hat uns viel Zeit, Energie und auch Geld gekostet – ein Aufwand den wir ohne Unterstützung nicht hätten schultern können. Deshalb ist es an der Zeit, dass wir uns bedanken: bei unseren Lesern, die uns seit vielen Jahren treu sind. Bei den Spendern, die Telemedicus finanziell unterstützt haben. Bei unseren vielen Gastautoren und freien Mitarbeitern.
Und natürlich danken wir unseren Förderern, die Telemedicus hinter den Kulissen immer wieder durch Rat und Tat unterstützen. Dazu gehört nicht nur unser wissenschaftlicher Beirat, sondern auch viele andere: Torsten Kutschke von der Kommunikation & Recht, Henning Krieg von kriegsrecht.de, Thorsten Feldmann von feldblog.de, Tobias Gostomzyk, Sara Marburg von Domainfactory, Kay Schröder von Daily Interactive und alle, die uns durch Tipps, Kontakte, Interviews, Themenhinweise und Urteilseinsendungen all die Jahre unterstützt haben.
Vielen Dank! Auch für die nächsten Jahre haben wir viel vor und freuen uns über jeden, der sie mit uns gemeinsam beschreiten möchte.
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