+++ Bundestag verabschiedet TKG-Entwurf
+++ EuGH: Betroffene von Persönlichkeitsrechtsverletzungen können im Heimatland klagen
+++ BGH: Kein Zwang zum Pressegrosso
+++ BGH entscheidet über Haftung von Blogspot
+++ BGH: GEMA-Vergütung für Musikaufführungen bei Straßenfesten
+++ BGH: Missbräuchliche Domainnamen müssen gelöscht werden
+++ LG Aschaffenburg: Impressumspflicht für kommerzielle Facebook-Seiten
+++ CCC analysiert aktuelle Version des Staatstrojaners
+++ Institut für Internet und Gesellschaft eröffnet Artikel vollständig lesen
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die deutsche Domain-Verwaltungsstelle DENIC Domains bei offensichtlichem Missbrauch löschen muss (Az. I ZR 131/10). Damit ergänzt der BGH seine umfassende Rechtsprechung zur Haftung der DENIC um ein weiteres Detail. Artikel vollständig lesen
Im Streit um die Durchsetzung angemessener Vergütung im Urhebergesetz aus den §§ 32, 32a, 36 UrhG der Novelle von 2003 ist immer noch kein befriedigendes Ergebnis in Sicht.
Ist eine Vergütung nicht angemessen, kann der Urheber seine Ansprüche auf Vertragsanpassung nur höchstpersönlich durchsetzen. Folge jeder Konfrontation kann aber Stigmatisierung sein – einen aufmüpfigen Kreativen beschäftigt niemand gern.
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Dass es bisweilen schwierig und kostspielig sein kann, an Gerichtsentscheidungen zu kommen, haben wir bei Telemedicus schon einmal berichtet. Ein besonders negatives Beispiel ist in diesem Zusammenhang das Land Bayern: Anders als viele andere Bundesländer veröffentlicht Bayern seine Gerichtsurteile nicht frei, sondern kostenpflichtig über Juris.
Das könnte sich jedoch bald ändern: Vier SPD-Abgeordnete haben einen Antrag in den bayerischen Landtag eingebracht, mit dem sie die Landesregierung auffordern, eine freie Urteilsdatenbank für Bayern in die Wege zu leiten. Artikel vollständig lesen
Der Bundesgerichtshof hat heute über die Frage entschieden, ob Blogspot für persönlichkeitsverletzende Postings seiner Kunden haftet. Blogspot ist ein Dienst von Google, bei dem Kunden kostenlos Blogs betreiben können. Google stellt dafür die Infrastruktur zur Verfügung.
Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten im vergangenen Jahr entschieden, dass Google für die Blogbeiträge seiner Kunden auf Unterlassung haftet, wenn das Unternehmen auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen wird und diese dennoch nicht löscht – vorausgesetzt dieser Hinweis ist konkret genug. Genau diese Frage war nun auch Kern der heutigen Entscheidung des BGH. Artikel vollständig lesen
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Bauer-Verlag aus dem Pressergrosso-System austreten darf. Damit endet eine Ära – jedenfalls für das Verlagswesen. Artikel vollständig lesen
+++ Staatstrojaner: Piraten zeigen bayerischen Innenminister an
+++ ULD vs. Facebook: Sonderfall für Schleswig-Holstein?
+++ BGH: Urheberrechtliche Zulässigkeit von Bildersuche bei Google
+++ Erste Anklage im Fall kino.to
+++ Französisches Gericht lässt „Polizeibeobachter“-Website sperren
+++ Haushaltsbefragung zu Zensus 2011 zulässig
+++ Linksfraktion für Abschaffung der Funkzellenabfrage
+++ Urheberrechtsschutz für Meldungen von Nachrichtenagenturen Artikel vollständig lesen
Zentrales Werkzeug im Kampf gegen illegales Filesharing ist der sog. Drittauskunftsanspruch: Nach § 101 UrhG können Rechteinhaber von Providern unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe von Kundendaten zu einer bestimmten IP-Adresse verlangen. In der Praxis hat sich dieses Verfahren mehr oder weniger bewährt – allerdings gibt es einen großen Haken: Die Provider müssen zwar die Kundendaten herausgeben, wenn das Verfahren zum Drittauskunftsanspruch durchlaufen wurde, sie sind aber nicht dazu verpflichtet, diese Daten überhaupt zu speichern. Artikel vollständig lesen
Ich bin leider erst jetzt auf einen Aufsatz von Jochen Schneider aufmerksam geworden, der im Anwaltsblatt 4/2011 erschienen ist. Der renommierte IT- und Datenschutzrechtler schlägt einen Paradigmenwechsel im Datenschutzrecht vor:
Im Bereich der Privaten ist das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als oberstes Prinzip dogmatisch nicht haltbar, weil die Berücksichtigung der Grundrechte der Beteiligten verlagert wird und das Verbot insoweit ohne unmittelbares Ausgleichsgewicht greift. […] Es fehlt die systematische, dem Rang dieser Rechte entsprechende Abwägung der verschiedenen Grundrechtspositionen mit dem Schutzgut und den Schutzzielen des Datenschutzes als Gegengewichte zum Verbot.
Und weiter:
Die Staffelung vom Verbot über Vermeidung zur Sparsamkeit ist in der Praxis nicht realisierbar und auch nicht vermittelbar. Durch die Herausstellung eines dynamisch interpretierbaren materiellen Schutzgutzes könnte eine „Umpolung“ von negativ (Verbot) auf positiv (Informationsfreiheit mit Schranken) erfolgen.
Das echte Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten soll nach Schneider aber als ultima ratio verbleiben, wenn die Verarbeitung der Daten besonders privatsphären-intensiv wird.
Die Darstellung von Schneider entspricht grundsätzlich der psychologischen Sicht auf Privacy und Self Disclosure. Schneider kritisiert auch zurecht, dass ein Ausschließlichkeitsrecht an personenbezogenen Daten viel zu weit geht.
Zum Anwaltsblatt 4/2011, dort S. 233 (man muss etwas herunterscrollen).
Ein Gastbeitrag von Dr. Timo Ehmann
Seit 8. Oktober tobt die Diskussion um den Trojaner-Skandal. In der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung wurde die Funktionsweise des Trojaners auf der Grundlage einer technischen Prüfung des Chaos Computer Clubs detailliert beschrieben. Nach Aussage des Bundestagsabgeordneten Hans-Peter Uhl soll die Software ca. 100 Mal durch Bundes- oder Landesbehörden eingesetzt worden sein.
Im Zentrum der Diskussion steht eine Funktion, mit der Dateien auf den infizierten Computer nachgeladen werden können. Diese Funktion eröffnet die technische Möglichkeit, die Überwachung durch Nachladen weiterer Schadsoftware auszuweiten und beliebige Dateien – theoretisch auch kompromittierende Beweise – auf dem infizierten Computer zu platzieren. Während Bundesinnenminister Friedrich die Nachladefunktion verteidigt, sehen andere hierin einen klaren Verstoß gegen ein Urteil des BVerfG vom 27.2.2008 (1BvR 370/07 und BvR 595/07). Artikel vollständig lesen