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Das BVerfG hat gestern die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung für weitgehend nichtig erklärt und dabei auch auf die „chilling effects” Bezug genommen. Das Gericht wählt dabei allerdings sowohl für die Benennung des Problems, als auch für die von ihm vorgeschlagene Lösung Wege, denen ich auf den ersten Blick nicht folgen kann. Artikel vollständig lesen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung §§ 113a, 113b TKG und § 100g StPO für nichtig erklärt. Alle bislang gespeicherten Daten müssen unverzüglich gelöscht werden.
Dennoch wird die Entscheidung aller Voraussicht nach nicht das Ende der Vorratsdatenspeicherung bedeuten. Denn eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsdaten sei nicht per se verfassungswidrig, auch wenn die konkrete Umsetzung den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügt. Artikel vollständig lesen