Verkehrte Welt: Ein chinesisches Gericht hat das französische Unternehmen Schneider Electric wegen einer Patentverletzung zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von 30,5 Millionen Euro verurteilt. Dabei handelt es sich nach Informationen von Heise Online um die bislang höchste Summe, die chinesische Richter in einer Auseinandersetzung um Immaterialgüterrechte verhängt haben.
Bemerkenswert, so der Spiegel, sei allerdings, dass das Gericht die Rekordsumme ausgerechnet in einem der seltenen Streitigkeiten verhängt habe, in dem ein ausländisches Unternehmen auf der Anklagebank saß. Die überwiegende Mehrzahl der Klagen wegen Diebstahls von geistigem Eigentum richte sich gegen chinesische Firmen und das verhängte Strafmaß habe in diesen Fällen eher symbolischen Umfang.
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Hinsichtlich der Neuregelung der Rundfunkgebühren sind sowohl die Idee eines steuerfinanzierten Modells als auch die Kopfpauschale vom Tisch. Dies ergab ein Treffen der Ministerpräsidenten der Länder. Gegen ein steuerfinanzierten Modell sprach insbesondere der Grundsatz der Staatsferne des Rundfunks.
Weiterhin im Gespräch sind nach Informationen der SZ die sog. „Haushalts-/Wohnungs- bzw. Unternehmensabgabe“ sowie die „Vereinfachte Rundfunkgebühr“, eine Fortentwicklung der bestehenden Rundfunkgebühr. Während das erste Modell, unabhängig von der Bereithaltung eines Empfangsgerätes, eine einheitliche Gebühr für alle Haushalte vorsieht, würde beim zweiten Modell die Gebühr nur bei Vorhandensein eines Empfangsgerätes fällig werden, wobei der Gebührensatz unabhängig von Art und Anzahl der Geräte sein soll.
Mit baldigen Änderungen des bestehenden Systems ist aber nicht zu rechnen: Zwar sollen bis zum kommenden Sommer die beiden Modelle berechnet werden, so Kurt Beck (SPD), u.a. Vorsitzender der Rundfunkkommission der Länder, nach epd-Informationen. Das neue Gebührenmodell soll aber erst bis zum Jahre 2013 entwickelt werden.
epd-medien mit weiteren Ausführungen.
Nähere Informationen zu den einzelnen Modellen bei Telemedicus.
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Seit kurzem ist das Projekt „zeitgeisty“ online. Die Homepage sieht sich als Plattform für die Idee der „Creative Commons“:
Standardisierte Lizenzverträge, die genau das regeln und die so einfach verständlich sind, dass es nicht mehr als vier Symbole braucht, um zu sagen, was jemand anders mit unseren Werken machen darf und was nicht. Einfach zu erkennen daran, dass dort kein © sondern C steht.
Das Gute daran: nicht nur im Internet ist das so einfach. Auch für Werke, die nicht Online veröffentlicht werden, kann das Konzept der Creative Commons angewendet werden. Das Schlechte allerdings: nur die wenigsten wissen davon.
Genau das wollen die Macher von „zeitgeisty“ ändern. Auf der Web-Seite finden sich Informationen, Anleitungen, praktische Beispiele und Links zu Creative-Commons-Lizenzen. Außerdem gibt’s Hinweise zu aktuellen Veranstaltungen. Interessierte können sich auch mit Gleichgesinnten an der Planung solcher Events beteiligen.
Die Enforcement-Richtlinie soll das Immaterialgüterrecht ins Internet-Zeitalter führen. Bald wird die europäische Vorgabe in einem deutschen Gesetz umgesetzt werden. Am umstrittensten ist dabei, ob Verletzte einen Strafschadensersatz fordern können. Wo steht die Diskussion? Eine Zwischenmeldung.
Die EU-Enforcement-Richtlinie gibt es seit April 2004. Der Bundestag hat die Richtlinie, die zur „Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ dienen soll, bisher aber noch nicht umgesetzt. Es existiert jedoch ein Regierungsentwurf für ein entsprechendes Gesetz, der zurzeit rege und kontrovers diskutiert wird. Im Zentrum der Debatte stehen dabei ein Auskunftsanspruch gegen Dritte und die Berechnung des Schadensersatzes. Interessenverbände, wie z.B. letzte Woche der DJV, fordern einen Anspruch auf die doppelte Lizenzgebühr. Der Entwurf lehnt das mit dem Hinweis auf die Systemwidrigkeit eines solchen „Strafschadensersatzes“ ab. Artikel vollständig lesen
Einen sehr interessanten Artikel über Vergangenheit und Potential von DRM hat John Hendrik Weitzmann in der aktuellen MMR veröffentlicht. Der Bericht trägt den Titel „Digital Rights Description als Alternative für Digital Rights Management?“
Kaum eine Abkürzung löst so schnell heftige Debatten unter privaten Nutzern des Internet aus wie DRM, Digital Rights Management (digitale Rechteverwaltung). Damit ist eine Technologie gemeint, die den Zugriff auf digitale Medieninhalte wie Grafiken, Musiktitel und Filme durch die Konsumenten wirksam regeln soll. Ziel bei der Entwicklung von DRM war und ist, dass der Genuss der damit versehenen Medieninhalte, also das Anhören eines Musiktitels oder das Ansehen eines Filmes, sekundengenau durch die Urheber bzw. Rechteinhaber steuerbar wird – und dadurch auch sekundengenau abgerechnet werden kann.
Der ganze Artikel auf der Homepage der MMR. Artikel vollständig lesen
+++ Youtube: Jetzt mit Video-Fingerprinting
+++ Handy-TV: Rechtliche Weichen sind gestellt
+++ USA: RIAA klagt gegen Usenet-Provider
+++ BGH: Ausweisnummer reicht nicht als Jugendschutz
+++ Musikindustrie: Pop-Flatrate als iTunes-Killer?
+++ LG Frankfurt: Arcor muss Porno-Seite sperren
+++ Microsoft, Disney & Co: Hochkarätiger Copyright-Pakt
+++ iTunes: DRM-freie Musik auf Normalpreis
+++ Callactive: Schlappe vor dem LG Berlin Artikel vollständig lesen
Zu fast 500 Millionen Euro wurde Microsoft vom Europäischen Gerichtshof verurteilt. Der Grund: Microsoft hat Protokolle zu seinen Schnittstellen für Konkurrenten nicht offengelegt und dadurch seine marktbeherrschende Stellung missbraucht. Außerdem ist die Kopplung des Windows Media-Players mit dem Betriebssystem unzulässig, so der EuGH.
Doch trotz des großen Medieninteresses an dem Urteil spürt der Verbraucher von den Konsequenzen wenig. Warum das so ist und warum die Entscheidung trotzdem große juristische Relevanz hat, erklären Laura Dierking und Dr. Jörg Witting von der Kanzlei Bird & Bird im aktuellen J!Cast.
J!Cast 43 „Microsoft und das Kartellrecht“. Artikel vollständig lesen
Der Bundesgerichtshof hat heute über die Zulässigkeit von Jugenschutz-Maßnahmen im Internet entschieden. Diese sind sind nach § 4 JMStV nötig, wenn im Internet sog. „weiche Pornographie“ darstellt wird. Weiche Pornographie sind explizite sexuelle Darstellungen, die jedoch keine gesonderten Straftatbestände erfüllen, wie dies z.B. bei Gewalt- oder Tierpornographie der Fall ist.
Weiche Pornographie ist im Internet zulässig, sofern ihr ein effektives Jugendschutzsystem vorgeschaltet ist. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV fordert im Wortlaut:
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).
Der Verband der US-amerikanischen Musikindustrie RIAA hat Klage gegen den Usenet-Provider „Usenet.com“ eingereicht. Begründung: Usenet.com ermögliche seinen Kunden Urheberrechtsverletzungen und habe sie sogar dazu ermutigt.
Usenet.com bietet seinen Kunden Zugang zum Usenet, unter anderem auch zu der sog. Binary-Hierarchie. Dort können in Newsgroups Dateien getauscht werden. Der Provider warb unter anderem damit, dass sein anonymer Zugang zum Usenet ideal geeignet sei, um MP3-Dateien zu tauschen. Die RIAA fordert nun Unterlassung, sowie Schadensersatz für die illegal getauschten Musikdateien. Denn Usenet.com habe es nicht nur unterlassen, rechtswidrige Dateianhänge zu filtern, sondern verdiene obendrein an den Rechtsverletzungen mit.
Auch in Deutschland hatten sich Gerichte mehrfach mit der Frage zu beschäftigen, ob Usenet-Provider für Rechtsverletzungen im Usenet in Anspruch genommen werden können. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es bisher jedoch nicht.
Die Details zu der Klage bei Golem.
Urteile deutscher Gerichte in der Telemedicus Urteilsdatenbank. Artikel vollständig lesen
Leitsätze, wie sie das Leben schreibt:
Das Singen von Liedern beim Kommerz einer studentischen Verbindung, insbesondere auch des Deutschlandliedes, verletzt keine Urheberrechte.
Der Leitsatz gehört zu einem Urteil des AG Köln: Eine Burschenschaft hatte sich dafür zu verantworten, auf einer Versammlung verschiedene traditionelle Verbindungs-Lieder gesungen zu haben. Urheberrechtlich hat das aber keine Relevanz, meinte das AG Köln:
Die Beklagte verletzte kein Urheberrecht dadurch, dass sie bei ihrem Stiftungsfestkommers „Willkommen hier viel liebe Brüder“,“ Burschen heraus !“, „Sind wir vereint zur guten Stunde“, „Gaudeamus igitur“, „Student sein“, „Drei Klänge“ sowie das Deutschlandlied singen und dies durch einen Klavierspieler begleiten ließ. Hierbei handelte es sich insbesondere nicht um eine Darbietung im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG, sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist ( vgl. Schricker, 3. Auflage, §19 Rn. 5).
Viel länger sind die Entscheidungsgründe auch nicht. Dabei kann man dieses Problem durchaus auch etwas aufwendiger angehen: Prof. Hoeren hat zu einem ähnlich gelagerten Fall, dem Singen von „Happy Birthday“ auf einer Geburtstagsfeier, einmal ein 16 Seiten langes Gutachten verfasst.
Das Urteil in der Telemedicus Urteilsdatenbank.