„Wie verändert das Internet den Journalismus?“ Das ist eine der Fragen, die zurzeit auf dem Medienforum in Berlin und Brandenburg diskutiert wird. Zu den Veränderungen der Medienlandschaft wurde dort Matthias Müller von Blumencron, Chefredakteur von Spiegel Online, vom Deutschlandradio interviewt:
„Natürlich übernehmen die Online-Seiten mehr und mehr das Geschäft der Tageszeitungen. Wir informieren, wir analysieren auch, wir bringen Reportagen, Features, Interviews – all das, was eine gute Tageszeitung bisher gemacht hat.“
Für von Blumencron besteht der Hauptunterschied zwischen den klassischen Zeitungen und Online-Medien in dem Faktor Zeit: Leser erwarten von letzteren vor allem Aktualität – neue Themen müssten deshalb sofort veröffentlicht werden. Das geschehe auf Kosten gründlicher Hintergrundinformationen. Deshalb bestehe für Online-Journalisten die größte Herausforderung in der Themenauswahl. Im Netz taucht ständig eine Unmenge neuer Informationen auf; Online-Medien übernehmen primär eine Filterfunktion. Anders bei Tages- oder gar Wochenzeitungen: Hier werden Themen umfassend recherchiert und dargestellt. Deshalb würden Printmedien auch in Zukunft eine große Rolle spielen. Artikel vollständig lesen
Zum 1. September treten neue Verbraucherschutzvorschriften zur Verhinderung und Verfolgung des Rufnummermissbrauchs in Kraft. Dies teilte heute die Bundesnetzagentur mit. Die neuen Regelungen, die vor allem zur Preistransparenz für den Verbraucher beitragen sollen, werden als §§ 66a ff in das Telekommunikationsgesetz eingefügt. Der Präsident der Bundesnetzagentur äußerte sich:
„Ziel des Gesetzes ist es einerseits, die Transparenz für die Verbraucher zu erhöhen, um das Risiko, sich durch die Nutzung bestimmter Nummern hoch zu verschulden, zu reduzieren und das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Andererseits soll die Entwicklung von Zukunftsmärkten im Bereich der Telekommunikation nicht behindert werden.“
Preistransparenz
Bislang galt bereits für 0900er-Rufnummern eine Preisangabe- und Preisansagepflicht. Diese Pflichten werden nun auf andere Dienste-Rufnummern ausgedehnt.
Die Preisangabe muss auf allen Angeboten oder Werbung des Dienstes deutlich angegeben werden. Diese Pflicht besteht künftig auch für:
• Auskunftsdienste-Rufnummern, die mit den Ziffern 118 beginnen (hierzu zählt die typische „Auskunft“),
• Massenverkehrsdienste-Rufnummern, die mit 0137 beginnen,
• Geteilte-Kosten-Rufnummern, die mit 0180 beginnen (das Entgelt für die Verbindung wird auf den Rufnummer-Nutzer und den Anrufenden aufgeteilt),
• Rufnummern für Kurzwahldienste (ähnlich wie Premium-Dienste, allerdings mit kurzer Nummer) und
• Neuartige Dienste, die mit 012 beginnen.
Daneben muss eine Preisansage vorgenommen werden. Diese ist abhängig von der Art des Dienstes und muss z.B. bei Inanspruchnahme des Dienstes oder ab einem Verbindungsentgelt von 2€ erbracht werden. Bei Datendiensten wie den sogenannten „Premium-SMS“ (werden z.B. bei Klingeltönen eingesetzt) soll statt Preisansage eine Preisanzeige erfolgen.
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Das Bundesjustizministerium und die SPD-Fraktion haben an das Bundesinnenministerium einen Fragenkatalog zur Online-Durchsuchung geschickt. Beide Dokumente mitsamt der Antworten wurden nun Netzpolitik.org zugespielt und dort veröffentlicht.
Ein Auszug:
„Frage: Besteht die Gefahr, dass Dritte (z. B. Kriminelle) die staatliche Online-Maßnahme für ihre eigenen Zwecke missbrauchen? Falls ja, wie würde so ein Missbrauch technisch aussehen?
Antwort: Im Rahmen der Designkriterien für die RFS [Remote Forensic Software] ist unter anderem auch festgelegt, dass die Software keine eigenen Verbreitungsroutinen und auch einen wirksamen Schutz gegen Missbrauch beinhaltet (siehe oben zu den Sicherheitsstandards). Speziell wird sichergestellt, dass die Software nicht ohne erheblichen Aufwand dazu veranlasst werden kann, an einen anderen Server als den vom Bundeskriminalamt verwendeten zurückzumelden, und dass die Software weder von außen erkannt noch angesprochen werden kann. […]“
„BMI beantwortet Fragen zur Online-Durchsuchung“ bei Netzpolitik.org. Artikel vollständig lesen
Filesharing ist ein Dorn im Auge der Musikindustrie. Doch die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen ist nicht einfach. In der Regel muss erst eine Strafanzeige erstattet werden, um über die Staatsanwaltschaft an die entsprechenden Nutzerdaten zu einer IP-Adresse zu gelangen. Allerdings kann dieses Vorgehen unverhältnismäßig sein, wie das AG Offenburg kürzlich feststellte.
Was dieses Urteil für Musikindustrie und Filesharer bedeutet und welche Änderungen der Gesetzgeber in dieser Richtung plant, erklären RA Christian Solmecke und Laura Dierking im aktuellen J!Cast.
J!Cast 40: Filesharer im Visier der Musikindustrie. Artikel vollständig lesen
Angesichts der Zunahme von Finanzinvestorenbeteiligungen im Medienbereich hat die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) jetzt ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches den Einfluss der Finanzinvestoren auf die Rundfunklandschaft untersuchen soll (Telemedicus berichtete). Dieser Schritt sei notwendig um weiterhin Auswahlentscheidungen und Beschlüsse zu Beteiligungsveränderungen treffen zu können: Landesmedienanstalten und die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) müssten hierfür die Auswirkungen und Risiken solcher Beteiligungen bis ins Detail abschätzen können, zudem solle eventuell notwendiger Regulierungsbedarf durch das Gutachten aufgezeigt werden. Artikel vollständig lesen
Digitalisierung, Konvergenz, Online-Angebote: In der Medienwelt hat sich in den letzen Jahren viel verändert. Darauf will die Politik reagieren. Sowohl die „CDU-Basis“, eine Gruppierung innerhalb der CDU, als auch der SPD-Parteivorstand haben in den letzten Tagen eine Diskussionsgrundlage bzw. einen Leitantrag veröffentlicht. Im Mittelpunkt steht dabei die Digitalisierung und die Frage, welche Folgen sie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hat. Beide Parteien sind sich in dem Punkt einig, dass diese Entwicklung dem Nutzer dienen soll. Aber was bedeutet das konkret? Darüber gehen die Ansichten der beiden Parteien weit auseinander.
Der Leitantrag des SPD-Parteivorstandes sieht in der Digitalisierung einen potentiellen Mehrwert für den Nutzer. Er geht von einem dynamischen Rundfunkbegriff aus:
Für uns ist unbestritten: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist Kulturgut und kein Wirtschaftsgut. (…) Gerade deshalb hält die Medienkommission grundsätzliche Beschränkungen mit Blick auf Verbreitung, Budgets (z.B. Begrenzung der Online-Aktivitäten) oder Programme und Inhalte für falsch. Im Grundsatz muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk auf allen technischen Wegen machen können, was im Rahmen seines Programmauftrags liegt.
Die aktuelle Entscheidung des LG Köln zum Lehrerbewertungs-Portal spickmich.de (Urt. v. 22.08.2007, Az. 28 O 333/07) ist nun online verfügbar. Wie bereits vor wenigen Wochen, hatte eine Lehrerin versucht, eine einstweilige Verfügung gegen das Portal zu erwirken: die Veröffentlichung ihres Namens, ihrer Fächer und ihrer Schule verletze sie in ihrem Persönlichkeitsrecht und sei datenschutzrechtlich unzulässig. Das LG Köln hielt den Antrag jedoch wie beim letzten Mal für unbegründet:
Die Daten bestehend aus Namen, Schule und unterrichteten Fächern der Verfügungsklägerin sind durch die mit ihrem Willen erfolgten Eintragungen im Internet bekannt geworden, da die Daten auch auf der Homepage der Schule, an der die Verfügungsklägerin unterrichtet, veröffentlicht wurden und damit allgemein zugänglich waren. Daher können sich die Verfügungsbeklagten insoweit auch berechtigterweise auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG berufen.
Das Urteil ist im Wesentlichen wortgleich mit der letzten Entscheidung des LG Köln zu spickmich.de.
Vielen Dank an Thorsten Feldmann, LL.M von JBB Rechtsanwälte für die Einsendung des Urteils. Artikel vollständig lesen
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In einem Urteil vom 15. Februar 2007 entschied der BGH, dass eine markenrechtliche Erschöpfung eintritt, wenn der Markeninhaber die Markenware (hier Parfumtester) einem Dritten zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte überlässt. Die Erschöpfung sei nicht deswegen ausgeschlossen, weil auf dem Markenprodukt auf dessen Unverkäuflichkeit hingewiesen wurde.
Klägerin des Rechtsstreits ist eine Herstellerin und Markeninhaberin von Parfumprodukten. Zur Verkaufsunterstützung überlässt sie ihren Abnehmern (sog. Depositäre) Parfumtester. Die Test-Artikel enthalten die Original-Produkte in einfacherer Verpackung und sind mit dem Hinweis auf Unverkäuflichkeit versehen. Die Beklagten sind Inhaber des Internet-Auktionshauses eBay. Auf ihrer Plattform wurden Parfumtester der Klägerin zum Verkauf angeboten. Diese Angebote sieht die Klägerin als Markenrechtsverletzung an, da durch die Überlassung der Tester an die Depositäre keine Erschöpfung eingetreten sei. Als Betreiber der Plattform müssten die Beklagten haften. Die Klage ist auf Unterlassung der Verbreitung von Angeboten ihrer Parfum-Tester durch eBay gerichtet.
Der Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht
Der streiterhebliche Erschöpfungsgrundsatz des § 24 I MarkenG hat den Zweck, die widerstreitenden Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehr auszugleichen. Daher soll der Markeninhaber das ausschließliche Recht haben, das erste „Inverkehrbringen“ der Marke auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft zu kontrollieren. Ein Inverkehrbringen ist nach der Rechtsprechung des EuGH anzunehmen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die Markenware auf einen Dritten übertragen und dadurch den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert hat.
Die tatsächliche Kriminalität sinkt – die Angst der Bevölkerung vor Kriminalität wächst. Trotz dieses Missverhältnisses ist es keine Neuigkeit, dass im Bundestag immer öfter über strengere Gesetze zum Schutze der inneren Sicherheit debattiert wird – was den Eindruck einer Gefahrensituation beim Bürger noch verschärft. Der elektrische Reporter interviewte den Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar, Themen waren unter anderem Online-Durchsuchungen und Vorratsdatenspeicherung.
Ich will das überhaupt nicht leugnen, dass Vorratsdaten dazu beitragen können, das ein oder andere Verbrechen aufzuklären. Die Frage ist allerdings, ob es angeht, dass man, weil es eine sehr geringfügige Steigerung von der Aufklärungsquote verspricht, deshalb unser gesamtes Kommunikationsverhältnis abbildet. Das sehe ich als unverhältnismäßig an und das ist der datenschutzrechtliche Dammbruch, der mit der Vorratsdatenspeicherung verbunden ist. (…)Der Rechtsstaat ist nicht in Gefahr durch den internationalen Terrorismus, er kann sich allenfalls selbst in Gefahr bringen, wenn er überreagiert, wenn er falsch reagiert und damit seine eigene Legitimationsgrundlage in Frage stellt.
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