Der amerikanische Medienkonzern CBS hat die Social Music-Seite „Last.fm“ gekauft. Der Kaufpreis beträgt 280 Mio. Dollar, umgerechnet 208 Mio. Euro. Last.fm gilt als erfolgreichster Vertreter des neuen Genres der „Affiliate Radios“: Internetradios, deren Programme individuell auf die Interessen des jeweiligen Kunden zugeschnitten sind. Die Dienste schließen so eine Lücke zwischen echten Musikdownloads (Music on Demand) und einfachem Webradio.
Last.fm hat rund um sein Angebot zusätzlich eine florierende Web2.0-Community aufgebaut. Die User können so nicht nur ihre eigenen personalisierten Radiostreams zusammenstellen, sondern auch den eigenen Musikgeschmack öffentlich machen oder den von anderen Usern entdecken.
Die lizenzrechtlichen Fragen zu Affiliate-Radios sind bisher noch weitgehend ungeklärt. Erst kürzlich hatte der zweite große Affiliate Radio-Dienst „Pandora“ aus rechtlichen Gründen seinen Betrieb in Europa einstellen müssen.
Die Meldung zum Last.fm-Deal bei BBC Online. Artikel vollständig lesen
Eine der Besonderheiten des Internet- und Medienrechts ist, dass Zurechnungs- und Verantwortungsfragen sehr häufig relevant werden. An einem Kommunikationsvorgang sind regelmäßig nicht nur Sender und Empfänger beteiligt, sondern auch diverse andere Personen, die Transport- oder Distributionsleistungen erbringen. Diese „Kommunikations-Mittler“ nehmen teilweise Einfluss auf die transportierten Informationen, teilweise werden die Inhalte auch unverändert weitergegeben.
Ein typischer Kommunikationsvorgang:
Das deutsche, und in den wesentlichen Grundzügen auch das internationale Internetrecht trennen deshalb zwischen verschiedenen „Schichten“ eines Kommunikationsvorgangs: Der Inhaltsebene, der Telekommunikationsebene und der „Ebene der Transportbehälter“. Je nachdem, in welcher Ebene eine Person tätig wird, ergeben sich drei Typen der Verantwortlichkeit:
• Verantwortlichkeit für eigene Inhalte (Inhaltsebene)
• Verantwortlichkeit für fremde Inhalte, die während der Distribution nicht verändert werden (Telekommunionsebene), und als Grauzone zwischen diesen beiden Ebenen:
• Verantwortlichkeit für fremde Inhalte, auf die jedoch Einfluss genommen wird (Ebene der Transportbehälter)
Haftung für eigene Inhalte – Inhaltsebene
Die Haftung für eigene Inhalte ist im Wesentlichen unbeschränkt: Der ursprüngliche Schöpfer der Informationen haftet in vollem Ausmaß. Hier gelten die allgemeinen Gesetze, also z.B. die Haftungsregelungen im BGB. Im Datenschutzrecht wird diese Regelungsebene vom BDSG geregelt, für Internet-Medien stellt § 7 Abs. 1 TMG explizit fest, dass die Haftung unbeschränkt bleibt. Diese Ebene gilt auch als „Inhaltsebene“ (vgl. z.B. Haug, Grundwissen Internetrecht, Rn. 23 ff.).
Haftung für unveränderte fremde Inhalte – Telekommunikationsebene
Die Haftung für fremde Inhalte, die während des Transports nicht beeinflusst werden, heißt auch „Telekommunikationsebene“. Kennzeichnend ist, dass der Telekommunikationsdienstleister die betreffenden Informationen während des Transports nicht verändert – weder inhaltlich noch in der Auswahl oder Zusammensetzung der Informationen. Die Haftung für fremde Inhalte ist in diesen Bereichen sehr stark eingeschränkt. So stellt z.B. § 8 TMG ein fast vollumfängliches Haftungsprivileg auf, und auch im Datenschutzrecht gelten nicht die engen Vorgaben des BDSG, sondern die weitaus lockereren Vorgaben des TKG.
Haftung für fremde Inhalte, die verändert wurden – Ebene der Transportbehälter
Diese ersten beiden Ebenen sind relativ leicht voneinander zu trennen: Im einen Fall ist jemand die ursprüngliche Quelle der Informationen und bestimmt ihre Inhalte im wesentlichen selbst, im anderen Fall verbreitet eine Person diese Informationen lediglich unverändert weiter. Diese scharfe Trennung wird unscharf, wo es in der mittleren Ebene um Informationen geht, die zwar ursprünglich fremde Informationen sind, während des Kommunikationsvorganges aber verändert werden. Diese Ebene wird in der Literatur kontrovers eingeordnet: Gola/Klug nennen sie beispielsweise „Ebene der Transportbehälter“ (Gola/Klug, Grundzüge des Datenschutzrechts, S. 189). Diese Ebene, geregelt im Wesentlichen im TMG und im RStV, ist von Inkonsistenz und logischen Durchbrechungen geprägt. Zwar werden auf dieser Ebene hauptsächlich fremde Informationen weiterverbreitet – teilweise werden diese jedoch um eigene Informationen ergänzt oder neu arrangiert. Ein typisches Beispiel für einen solchen „Transportbehälter“ ist ein Internetforum, in dem der Forenbetreiber eigene Inhalte (die Forenarchitektur) mit Inhalten verschiedener anderer Personen kombiniert.
Wie diese rechtliche Ebene einzuordnen ist, ist in Literatur stark kontrovers diskutiert, teilweise auch nur unzureichend aufgearbeitet worden. Während die Gesetzgebung mit der Einführung des TMG von der Idee abgewichen ist, die Ebenen mittels Regelbeispielen voneinander abzugrenzen, behilft sich die Rechtsprechung mit der exzessiven Ausweitung des (eigentlich sachenrechtlichen) Grundsatzes der Störerhaftung. Damit stößt sie wiederum bei Internet-Benutzern und auch in der Literatur auf wenig Gegenliebe (z.B. Stadler, JurPC Web-Dok. 126/2005 Abs. 14 ff.).
Aber – wird die mittlere Ebene wirklich gebraucht? Ein alternativer Ansatz wäre, die „Ebene der Transportbehälter“ komplett aufzugeben und nur noch zwischen „eigenen“ und „fremden“ Informationen zu trennen. Artikel vollständig lesen
Man muss blind sein, um nicht zu merken, dass die Tage des Urheberrechts gezählt sind. Selbst die massive Kriminalisierung von Schwarzbrennern und anderen Nutzern künstlerischen Materials ist wirkungslos. Bei jedem Wirtschaftsminister sollten folglich die Alarmglocken läuten: Die Milliarden und Abermilliarden, die in die Kulturindustrie geflossen sind, werden gerade wertlos.
Joost Smiers, Professor für Kunstpolitik an der Kunsthochschule Utrecht, bricht eine Lanze für die Kunstfreiheit – und gegen das aktuelle Urheberrecht. Interessant, dass die radikalsten Reformansätze nicht aus der Rechtswissenschaft, sondern von außerhalb kommen.
Anonymität im Internet gibt es nicht – eine Tatsache, die nicht jedem Internetnutzer klar ist. Denn Überwachung geschieht nicht nur vermehrt im realen Leben, sondern auch in der virtuellen Welt. Meist unbemerkt hinterlässt jeder Surfvorgang Spuren im Netz, welche erfasst und ausgelesen werden können. Wie dies technisch funktioniert, sowie weitere Fragen rund um das Thema „Tracking“, beantwortet Adrian Schneider in folgendem Interview. Adrian ist Programmierer und Technikexperte von Telemedicus.
Anja: Viele werden „Tracking“ nicht kennen, können sich unter dem Namen nichts genaues vorstellen, bzw. wissen nicht einmal, dass es existiert. Kannst du erklären, was der Begriff „Tracking“ ausdrücken soll?
Adrian: „Tracking“ ist die Verfolgung eines Users auf einer Internetseite. Dabei geht es um detaillierte Statistiken, mit denen der Seiteninhaber nachvollziehen kann, welcher Benutzer seiner Internetseite was und wann getan hat.
Das Ganze kann auf zwei Ebenen stattfinden. Die erste Ebene betrifft die eigene Website. Anhand einer Statistik kann man zum Beispiel sehen, dass der gleiche Nutzer einmal um acht und einmal um zehn Uhr die Website abgerufen hat.
„Tracking“ auf der zweiten Ebene funktioniert seitenübergreifend. Interessant ist das etwa im Zusammenhang mit dem Werbeanbieter DoubleClick, der gerade von Google gekauft wurde. Man vermutet, dass auf jeder Internetseite, auf der Werbung von DoubleClick angezeigt wird, DoubleClick seitenübergreifend Nutzerprofile über seine Werbebanner erstellen kann. Die Werbebanner können von Double Click nämlich selbst abgerufen werden.
Man kann also theoretisch (auf der zweiten Ebene), über das halbe Internet nachvollziehen, wie ein User von der einer zur anderen Seite gekommen ist.
Artikel vollständig lesen
Die Teilnehmeranschlussleitung (TAL) ist die „letzte Meile“ der Telefon- bzw. Internetübertragung. Sie führt von der Telefonsteckdose des Kunden zur nächsten Ortsvermittlungsstelle. Diese Verbindungsleitung besteht aus einer Kupferdoppelader oder einem Glasfaserkabel. Artikel vollständig lesen
Die Europäische Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste wird einige tiefgreifende Änderungen ins deutsche Medienrecht tragen. Vorgestern haben die Minister der Mitgliedsstaaten sich geeinigt, auch das Parlament hat bereits zugestimmt. Vorraussichtlich wird die Richtlinie gegen Ende des Jahres in Kraft treten.
Der aktuelle Richtlinientext als PDF. Artikel vollständig lesen
Wie Widerrufsbelehrungen im E-Commerce gestaltet sein müssen, weiß derzeit eigentlich niemand so genau. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in sich widersprüchlich, auch die Gerichte urteilen uneinheitlich. Selbst die Vorlage, die der Gesetzgeber zur Verfügung gestellt hat, genügt nicht den Anforderungen des Gesetzes.
Viel Hoffnung hatte die Branche deshalb in ein Urteil des BGH gesetzt, das seit gestern im Volltext vorliegt. Die höchstrichterliche Entscheidung sollte Klärung bringen. War das der Fall? Nein, meint das Shopbetreiber-Blog:
Die Urteilsbegründung liegt nun vor und ist enttäuschend. Aus dem Urteil lässt sich, anders als die Pressemeldung hoffen ließ, rein gar nichts über die Muster-Belehrung schlussfolgern.
Weiterlesen beim Shopbetreiber-Blog. Artikel vollständig lesen
Wie ein gigantisches Gedächtnis hält das Internet Informationen zum Abruf bereit – mit zwei entscheidenden Vorteilen: Im Gegensatz zum menschlichen Erinnerungsvermögen verfügt es über nahezu unbegrenzte Kapazitäten. Und es vergisst nicht. Genau das möchte der Harvard-Professor Viktor Mayer-Schönberger ändern. Er schlägt vor, gespeicherte Informationen mit einem Verfallsdatum zu versehen. Läuft dieses ab, so werden die Daten automatisch gelöscht. Artikel vollständig lesen
Am heutigen Tage hat das Landgericht München I den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Pumuckl-Schöpferin Ellis Kaut, in der sie sich auf eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung berufen hatte, zurückgewiesen.
Kaut fühlte sich als Schöpferin der Figur des Pumuckls durch einen Aufruf der ehemaligen Pumuckl-Zeichnerin Barbara von Johnson, in einem Malwettbewerb eine Gefährtin für den sympathischen Kobold zu finden, in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff. UrhG) verletzt. Auf dem Rechtswege ging Kaut daraufhin mittels einer einstweiligen Verfügung gegen den Malwettbewerb vor, in der sie unter anderen die Mitwirkung am Malwettbewerb und in diesem Zusammenhang die Äußerung, der Pumuckl habe eine Freundin verdient, verbieten lassen wollte. In dem nun heute beendeten Verfahren vor dem Münchener Landgericht wurde der Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung aufgehoben. Artikel vollständig lesen
Welche Haftungsrisiken gibt es für Affiliates?
Von der Rechtsprechung bisher nahezu unbeachtet ist die Frage, ob der Affiliate (der Websitebetreiber) auch für Rechtsverletzungen des Merchants (des Werbenden) in den Werbemitteln haftet. Unproblematisch dürfte das in solchen Fällen sein, wo der Affiliate von der rechtswidrigen Werbung Kenntnis hat oder die rechtswidrigen Werbemittel gar selbst aus einer Liste verfügbarer Banner und Grafiken ausgewählt hat. Doch üblicherweise läuft die Werbeeinblendung technisch so ab, dass der Affiliate lediglich einen HTML-/Javascript-Code des Affiliate-Netzwerkes in seine Webseite einbaut. Die eigentliche Werbeschaltung läuft automatisch über die Adserver des Affiliate-Netzwerkes, bzw. von weiteren zwischengeschalteten Media-Agenturen.
In vielen Fällen hat der Affiliate also keinen Einfluss auf die Werbemittel, die bei ihm automatisch geschaltet werden. Es stellt sich somit die Frage, ob und inwiefern der Affiliate haftbar gemacht werden kann, wenn diese automatisch eingeblendeten Werbemittel rechtswidrig sind, also zum Beispiel gegen das Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrecht verstoßen.
Artikel vollständig lesen