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13. RÄStV von fast allen unterschrieben

Am vergangenen Freitag haben mit Ausnahme der Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen alle übrigen Länder den 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (PDF) unterzeichnet. Telemedicus liegt inzwischen der Originaltext des unterzeichneten Dokuments vor. Gegenüber der letzten öffentlichen Entwurfsfassung aus dem September 2009 gibt es inhaltlich nur einen Unterschied; und zwar in Bezug auf eine Bußgeldregelung in § 49 RStV.


Tagung der Rundfunkkommission der Länder am 29. Oktober 2009 in Mainz.
© Staatskanzlei RLP / Photo: Voss

Sowohl öffentlich-rechtlicher, als auch privater Rundfunk kritisieren am Vertragswerk die neuen Regeln zum Product Placement. Vertreter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betrachten sie als „praxisfremd”. Dr. Tobias Schmid, Bereichsleiter Medienpolitik bei RTL und VPRT-Vize bezeichnet die Kennzeichnungsregeln als „Regeln, die die Welt nicht braucht”.
Product Placement teilweise legalisiert

Mit dem neuen Rundfunstaatsvertrag wird insbesondere die AVMD-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt. Kernstück ist dabei die teilweise Legalisierung von Produktplatzierungen (sog. „Product Placement”).

Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird es demnach zukünftig gemäß § 15 RStV (i. d. Fassung des 13. RÄStV) ausnahmsweise erlaubt sein, in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung entgeltliches Product Placement zu nutzen. Dies gilt allerdings nur für eingekaufte Fremdproduktionen und nicht für Kindersendungen. Unentgeltliches Product Placement darf daneben auch weiterhin bei bestimmten Eigen- und Fremdproduktionen zum Einsatz kommen.

§ 15
Zulässige Produktplatzierung

Abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 ist Produktplatzierung im Rundfunk zulässig

1. in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung, die nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben
wurden, sofern es sich nicht um Sendungen für Kinder handelt, oder

2. wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produktionshilfen und Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in einer Sendung kostenlos bereitgestellt werden, sofern es sich nicht um Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder oder Übertragungen von Gottesdiensten handelt.

Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, Verbrauchersendungen und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen.

Dem privaten Rundfunk ist demgegenüber gemäß § 44 RStV (i. d. Fassung des 13. RÄStV) der Einsatz von entgeltlichem und unentgeltlichem Product Placement zukünftig sowohl in Fremd- als auch in Eigenproduktionen gestattet.

§ 44
Zulässige Produktplatzierung

Abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 ist Produktplatzierung im Rundfunk zulässig

1. in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung, sofern es sich nicht um Sendungen für Kinder handelt, oder

2. wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen und Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden, sofern es sich nicht um Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder oder Übertragungen von Gottesdiensten handelt.

Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, Verbrauchersendungen und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen sowie Sendungen in Regionalfensterprogrammen und Fensterprogrammen nach § 31.

Allerdings ist auf den Einsatz von Product Placement gemäß § 7 Abs. 7 RStV (i. d. Fassung des 13. RÄStV) hinzuweisen. Dies muss vor und nach der Sendung und jeweils nach Werbeunterbrechungen geschehen.

Kritikpunkt Hinweis- und Kennzeichnungspflichten

Die strengen Hinweis- und Kennzeichnungspflichten beim Product Placement werden sowohl vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk als auch vom Privatrundfunk als praxisfremd kritisiert. Insbesondere die Regelung im letzten Halbsatz von § 7 Abs. 7 S. 5 wird scharf angegriffen. Demnach entfällt bei eingekauften Fremdproduktionen zwar die Kennzeichnungspflicht hinsichtlich des Product Placements, wenn nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, ob tatsächlich Product Placement bei einer Sendung zum Einsatz gekommen ist. Allerdings ist auf den Umstand, dass dies nicht eindeutig ermittelt werden konnte, wiederum explizit hinzuweisen:

(7) Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig. Soweit in den §§ 15 und 44 RÄStV-E Ausnahmen zugelassen sind, muss Produktplatzierung folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich Inhalt und Sendeplatz müssen unbeeinträchtigt bleiben,

2. sie darf nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen, und

3. das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden; dies gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwertige Güter. Auf eine Produktplatzierung ist eindeutig hinzuweisen. Sie ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt für Sendungen, die nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben worden sind, wenn nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist, ob Produktplatzierung enthalten ist; hierauf ist hinzuweisen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Landesmedienanstalten legen eine einheitliche Kennzeichnung fest.

(Hervorhebungen nicht im Original)

Nach Aussage von Dr. Frank Dexheimer aus dem Justitiariat des ZDF ist in der Praxis bei einer Vielzahl von eigenkauften Produktionen tatsächlich nicht sicher zu ermitteln, ob Product Placement zum Einsatz gekommen ist. Dies bedeutet im Ergebnis, dass bei sehr vielen eingekauften Sendung darauf hingewiesen werden muss, dass nicht geklärt werden konnte, ob Product Placement vorkommt oder nicht. Und bei Ausstrahlungen, bei denen klar ist, dass Product Placement enthalten ist, muss eine deutliche Kennzeichnung stattfinden. Somit werden die TV-Zuschauer zukünftig wohl mit einer Vielzahl an neuen „Warnhinweisen” konfrontiert werden.

Ob diese Hinweise dann auch wirklich noch dem Verbraucherschutz dienen, darf zumindest bezweifelt werden. Nicht zuletzt deshalb bezeichnete VPRT-Vize Dr. Tobias Schmid gegenüber Telemedicus die neuen Kennzeichnungsregeln als – so wörtlich, „Regeln, die die Welt nicht braucht”.

Schmid sieht jedoch einen großen Unterschied zwischen der Verpflichtung, Product Placement kennzeichnen zu müssen, und der Hinweispflicht, wenn die Frage nach Product Placement ungeklärt ist. Nach seiner Auffassung haben die Hinweise im letztgenannten Fall nicht in gleicher Intensität zu erfolgen wie die Kennzeichnung von wirklichem Product Placement. Daher geht Schmid davon aus, dass die Hinweise auf ungeklärtes Product Placement auch nicht zwangsläufig im Fernsehprogramm zu erfolgen haben. Die zuständige Referentin in der niedersächsischen Staatskanzlei, Antje Höhl, zeigte sich gegenüber Telemedicus von derlei Gesetzesauslegung allerdings wenig überzeugt.

Die ARD, das ZDF und die Landesmedienanstalten haben vom Rundfunkgesetzgeber den Auftrag bekommen, gemeinsam Richtlinien zur einheitlichen Kennzeichnung von Product Placement zu erarbeiten. Es bleibt abzuwarten, wie dort der Unterschied zwischen Kennzeichnungs- und Hinweispflichten beurteilt wird.

Unterschied zum Entwurf aus September 2009: Paragraph 49 Abs. 1 Nr. 8

Der einzige redaktionelle Unterschied der unterzeichneten Fassung gegenüber der Entwurfsversion aus dem September 2009 ist eine Änderung in den Bußgeldtatbeständen. In der neugefassten Norm des § 49 Abs. 1 Nr. 8 war im September noch die Zuwiderhandlung gegen die oben genannte Hinweispflicht bußgeldbewehrt. Dies wurde nun gestrichen. Nach unseren Informationen war diese Änderung, die auf einen Antrag des Ministerpräsidenten aus Bayern zurückgeht, unter den Bundesländern nicht unumstritten. Zuwiderhandlungen gegen die übrigen Vorgaben des § 7 Abs. 7 bleiben indes weiterhin von der Bußgeldnorm vollständig erfasst.

Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen haben noch nicht unterzeichnet

Am vergangenen Freitag haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen den 13. RÄStV noch nicht unterzeichnet. Dies hat allerdings lediglich organisatorische Gründe und ist keineswegs auf inhaltliche Differenzen zurückzuführen. Dies haben die Staatskanzleien von Baden-Württemberg und Thüringen heute nochmal bekräftigt.

Demnach fehlt es im Falle von Baden-Württemberg bislang an der Unterschrift von Ministerpräsident Oettinger, da er die Ministerpräsidentenkonferenz vorzeitig verlassen musste. Zur Zeit berät das Staatsministerium von Baden-Württemberg mit der federführenden Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, wann die Unterschrift nachgeholt werden kann.

Im Falle von Brandenburg und Thüringen ist das Fehlen der Unterschriften auf die laufende Regierungsbildung und noch nicht durchgeführte Beteiligungsverfahren der frischgewählten Länderparlamente zurückzuführen. Die sog. Vorunterrichtungsverfahren sollen aber schnellstmöglich nachgeholt werden. In Kreisen der Staatskanzleien wird damit gerechnet, dass im Laufe des Novembers alle Unterschriften vorliegen werden.

Inkraftreten für den 01. April 2010 geplant

Der 13. RÄStV soll dann am 01. April 2010 in Kraft treten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bis dahin alle Länderparlamente dem Gesetz zugestimmt haben. Davon ist aber auszugehen.

Beim geplanten Inkrafttreten im April nächsten Jahres würde die BRD die Umsetzungsfrist der AVMD-RL um etwas mehr als vier Monate überziehen. Dies kann aber nach europäischer Rechtspraxis wohl noch als weitgehend unschädlich betrachtet werden. Somit drohen Deutschland wohl keinerlei Konsequenzen von Seiten der EU.

Für die Regelungen bezüglich des Product Placements ist eine Übergangsregelung in § 63 RStV (i. d. Fassung des 13. RÄStV) vorgesehen. Die neuen Bestimmungen gelten demnach nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert worden sind. Eine entsprechende Formulierung findet sich auch in Art. 3g Abs. 4 AVMD-Richtlinie wieder.

Telemedicus zum 13. RÄStV-Entwurf von September 2009.

Update (03. November 2009):
Die endgültige Textfassung des 13. RÄStV ist veröffentlicht worden.
Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (PDF).

Update (31. März 2010):
Inzwischen ist der neue RStV (Leseversion) in der Fassung des 13. RÄStV bei Telemedicus verfügbar.

, Telemedicus v. 02.11.2009, https://tlmd.in/a/1555

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