Der zehnte Änderungsvertrag zum Rundfunkstaatsvertrag liegt nun vor. Der RStV befasst sich seit März 2007 nicht nur mit der Regulierung von Radio und Fernsehen, sondern auch mit Medienangeboten im Internet, den sogannten „Telemedien“. Die aktuellen Änderungen werden Online-Medien aber wohl nur in Randbereichen betreffen.
Die Schwerpunkte der Reform liegen im Bereich der besonderen Missbrauchsaufsicht für Kabelnetzbetreiber und in der Konzentrationskontrolle.
Im Bereich der Kabelnetze geht es darum, den Netzbetreibern besondere Vorschriften zur Signalweiterleitung aufzuerlegen (so genannte „Must- und Can-Carry-Regelungen“). Diese Regelungen dienen dazu, die oft sehr mächtigen Betreiber der Fernseh- und Telekommunikationskabelnetze auf die Meinungsvielfalt zu verpflichten. Interessant: Der Entwurf enthält auch besondere Diskrimierungsvorschriften, die, wenn er in Kraft tritt, im Bereich Net Neutrality relevant werden könnten.
Ebenfalls umgebaut wird die Konzentrationskontrolle: Nachdem die Komission zur Ermittlung von Konzentrationen im Medienbereich (KEK) vergangenen Herbst den Fusionsversuch von ProSieben/Sat.1 und Springer abgelehnt hatte, wird sie nun umgebaut. Der unabhängigen Expertenkommission, die die Entscheidungen bisher erstinstanzlich allein getroffen hatte, wird nun ein gleich großer Rat aus den Direktoren der Landesmedienanstalten gegenübergestellt. Ob diese Neuerung das offenbar gewünschte Ergebnis bringen wird – Rundfunkfusionen innerhalb Deutschlands zu erleichtern – bleibt abzuwarten.
Interessant ist auch die teilweise Zusammenlegung der Landesmedienanstalten in der „Kommission für Zulassung und Aufsicht“ (ZAK) – die Länder bündeln so ihre Kompetenzen und ziehen sie auf eine bundesstaatliche Ebene. Die Länder verfolgen dabei das Ziel, die Medienaufsicht effektiver zu gestalten: Vor allem wollen sie der immer stärker werdenden Tendenz entgehenzutreten, dass Landesmedienanstalten die jeweils bei ihnen ansässigen Fernsehsender extrem begünstigen. Das so ausgelöste „Race to the bottom“ wurde unlängst immer schärfer kritisiert.
Ob die Vertragsparteien sich mit dieser Regelung einen Gefallen tun werden, bleibt abzuwarten: Mit der Einrichtung einer bundesweit aktiven Behörde, die allerdings in die Verwaltungskompetenz der Länder fällt, stoßen die Länder an verfassungsrechtliche Grenzen. Eine solche Verwaltung müsste eigentlich vom Bund durchgeführt werden.
Wie und mit welchen konkreten Inhalten der 10. RStV in Kraft treten wird, wird noch in verschiedenen Anhörungen diskutiert werden, verschiedene Konsultationsverfahrten müssen durchgeführt werden. Eventuell werden die Länder noch im 10. RStV auf die Vorgaben der neuen Fernsehrichtlinie reagieren, möglicherweise werden noch andere Änderungen eingearbeitet. Am 26. Juli ist im Rathaus Berlin eine öffentliche Anhörung zum Staatsvertrag geplant.