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10 Punkte für einen zeitgemäßen Jugendschutz im Netz

Ein Gastbeitrag von Dr. Murad Erdemir, Kassel/Göttingen

Von der Bewahrpädagogik in der analogen Welt zum Risikomanagement in der digitalen Welt

Ende vergangenen Jahres ist die Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gescheitert. Umso dringender stellt sich seitdem die Frage: Wie geht es weiter mit dem Jugendmedienschutz? Die folgenden zehn Punkte sollen skizzieren, wie ein zeitgemäßer Jugendschutz im Netz gelingen kann.
Vorbemerkung

Das im Jahre 2003 ins Leben gerufene neue Jugendschutzmodell hat sich im Großen und Ganzen bewährt. Neben der Vereinheitlichung der Aufsichtsstrukturen im Bereich der Online-Medien (Rundfunk und Telemedien) hat sich das Leitprinzip der Stärkung der Eigenverantwortung der Anbieter in Gestalt der regulierten Selbstregulierung als wichtigster Pfeiler eines zeitgemäßen Jugendschutzes erwiesen.

Allerdings wird das medieninhaltsbezogene Schutzkonzept des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) den Realitäten im Netz immer weniger gerecht. Der nicht wegzudiskutierende, einfache und jederzeit mögliche Zugang Minderjähriger zu sexuell expliziten Bildern, zu gewaltverherrlichendem und jugendgefährdendem Material im weltweiten Netz erfordert einen Paradigmenwechsel des Jugendmedienschutzes weg von einem bewahrpädagogischen Ansatz in der analogen Welt hin zu einem risikoorientierten Ansatz in der digitalen Welt. Wir können unsere Kinder und Jugendlichen nicht wirksam vor all den unschönen Dingen bewahren, die das Netz für sie bereithält. Wer sich heute als Dreizehnjähriger im Internet gezielt auf die Suche nach Pornografie macht, der wird immer fündig. Allerdings können wir die Risiken minimieren, dass sie ungewollt damit konfrontiert werden. Die zudem im Hinblick auf Datenschutz und Persönlichkeitsschutz immer bedeutender werdende Gruppe der netzgeborenen Inhalte in sozialen Netzwerken unterliegt dabei bereits per Definition nicht der klassischen Regulierung.

Zeitgemäßer Jugendschutz kann daher nur gelingen, indem wir unser klassisches Regulierungsverständnis überwinden. Das dynamische und zudem nahezu weltweit verfügbare Internet lässt sich nicht wie der deutsche Straßenverkehr regulieren. Jugendschutz im Netz darf daher nicht am Leitbild der repressiven Gefahrenabwehr verharren. Zwar müssen Rechtsverfolgung und Sanktionierung vor allem im Bereich von Strafrecht und Opferschutz jederzeit möglich bleiben. Entscheidend ist aber, verstärkt Interventionsstrategien im Sinne eines positiven Jugendmedienschutzes zu befördern.

Mithin kann und wird es im Folgenden nicht um einen generellen Neuanfang gehen. Jedoch sind bestehende Schutzkonzepte neu zu überdenken.

1. Stärkung des Modells der regulierten Selbstregulierung

Das Modell der regulierten Selbstregulierung hat sich mittlerweile etabliert und funktioniert trotz anfänglicher Skepsis auch im Internet erfolgreich. Es hat in einer zunehmend komplexen Technikumgebung Vorbildcharakter und ist in der Lage, zeitangemessen auf die Veränderungen im Netz zu reagieren. Vor diesem Hintergrund versteht es sich von selbst, dass das gewählte Modell nur mit einer emanzipierten Selbstkontrolle funktionieren kann. Hierbei sind weiterhin bestehende Unklarheiten zwischen den Akteuren – namentlich zwischen den Landesmedienanstalten einschließlich der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) auf der einen Seite und den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle auf der anderen Seite – über unbestimmte Rechtsbegriffe, Kompetenzen und Zuständigkeiten möglichst zu beseitigen. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen zu schaffen, damit zukünftig auch die Mehrheit kleinerer (Freizeit)Anbieter die Vorteile einer Selbstkontrolle in Gestalt der Privilegierung nach § 20 Abs. 5 JMStV wird nutzen können.

2. Deregulierung des Internets im Bereich der Entwicklungsbeeinträchtigung

Das Gebot eines streng nach Altersstufen differenzierenden Zugangs zu (lediglich) entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten ist nicht in Stein gemeißelt. Zwar besteht ein nachvollziehbares Interesse daran, in einer konvergenten Medienwelt keine bereichsspezifischen Regelungen, sondern vielmehr ein kohärentes System zu entwickeln. Das Internet lässt sich aber nicht mit den Maßstäben des Rundfunks regulieren. Das in § 5 Abs. 1 JMStV verankerte Postulat eines ausdifferenzierten, altersabgestuften Zugangs, welches sich neben dem Kino im Großen und Ganzen auch im Fernsehen bewährt hat, verträgt sich nicht mit der Architektur des ebenso dynamischen wie globalen Internets. Der Lebenswirklichkeit im Netz nicht gerecht wurde deshalb auch der Ansatz der JMStV-Novelle, die Alterskohorten 0, 6, 12, 16 und 18 Jahre eins zu eins auf alle Erscheinungsformen des Internets zu übertragen. Dagegen dürfte die Reduzierung der Altersstufen im Netz auf 16er- und 18er-Angebote die wirksame Durchsetzung eines Mindeststandards im Netz deutlich erleichtern. Darüber hinaus sind sichere Surfräume für Kinder zu schaffen.

3. Fokussierung auf Zugangssysteme

Altersverifikationssysteme (AVS) schaffen virtuelle Räume für Erwachsene und ggf. auch für ältere Jugendliche, ohne hierbei die technische Infrastruktur des Internets anzutasten. Denn sie regulieren im Unterschied zu Filtersystemen allein die Endpunkte des Netzes, also das Reiseziel, nicht aber den Weg dorthin. Auf der Datenautobahn kann sich jeder weiter frei bewegen. Besondere Erwähnung verdient in diesem Zusammenhang, dass die gescheiterte JMStV-Novelle erstmals AVS für lediglich entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte vorsah, vor allem in Gestalt von Zugangssystemen für 16er- und 18er-Angebote. An diesem Ansatz ist im Zuge zukünftiger Novellierungsbestrebungen unbedingt festzuhalten. Als technologische Innovation könnte sich der elektronische Personalausweis erweisen, der eine einstufige Zugriffsgewährung (ohne Face-to-Face-Kontrolle und damit ohne Medienbruch) ermöglicht.

4. Etablierung weicher Regulierungsformen im JMStV („Anreizregulierung“)

Verpasst wurde im Zuge der gescheiterten Novellierungsbemühungen, medienpädagogische Interventionsstrategien, welche den Minderjährigen zum Selbstschutz befähigen, unmittelbar in den JMStV zu implementieren. Auch die Aufnahme von Medienkompetenzvermittlung als wichtigen Bestandteil des Jugendmedienschutzes in den JMStV kann Sinn machen, wenn sie zeitgleich mit einem Anreiz- oder Belohnsystem für die Anbieter verbunden ist. Es fehlen derzeit zudem gesetzliche Konzepte, um den Datenschutz in sozialen Netzwerken wirksam zu stärken oder aber massiven Persönlichkeitsverletzungen in Bewertungsportalen effizient zu begegnen. Auch hier könnte das Modell der sog. Anreizregulierung im Jugendmedienschutz Akzente setzen.

5. Institutionalisierung der Öffentlichkeit

Die Medienethik liefert ohne weiteres die Grundlagen für eine angewandte Selbstkontrolle. Letztere funktioniert im Idealfall als moralisches Gewissen. Hinter dem Internet steckt nicht nur eine technische, sondern auch eine enorme soziale Innovation. Kritische und wachsame Medien, vor allem aber eine kritische und wachsame Öffentlichkeit erweisen sich hierbei als unverzichtbare Faktoren eines zeitgemäßen Jugendmedienschutzes. Die Einbeziehung der Nutzer als Kontrollressource in der regulierten Selbstregulierung sollte daher verstärkt gefördert werden. Hierzu gehört auch die Schaffung zusätzlicher Meldestellen und die Installation unabhängiger Ombudsmänner. Über eines muss man sich allerdings im Klaren sein: Voraussetzung für den demokratischen Diskurs über Tabuverletzungen im Netz ist der Grundgedanke eines (zunächst) ungehinderten Zugangs zur Information.

6. Konkretisierung des Anbieterbegriffs im JMStV

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung kennt der JMStV keinen einheitlichen Anbieterbegriff. Während beispielsweise die Bestellpflicht eines Jugendschutzbeauftragten nach § 7 JMStV neben dem Content-Provider auch den Host-Provider treffen kann, sind Access-Provider, die keine Inhalte beherrschen, von vornherein keine unmittelbaren Regelungsadressaten des JMStV. Hier ist es am Gesetzgeber, den Anbieterbegriff des JMStV zu konkretisieren, ohne sämtliche Netzakteure, wie noch in einer frühen Entwurfsfassung der gescheiterten Novelle geschehen, durch die Implementierung eines uferlosen Anbieterbegriffs unter Generalverdacht zu stellen.

7. Überwindung der Aufspaltung des Jugendschutzes in überholte Mediensparten

Das derzeitige Jugendmedienschutzsystem kann in Anbetracht seiner kompetenzbedingten Spaltung in JMStV für Online-Medien und JuSchG für Offline- bzw. Trägermedien an seinen zentralen Schnittstellen, Übergabe- und Übernahmepunkten nicht immer adäquat auf die konvergierende Medienrealität reagieren. Beispielhaft seien Computerspiele genannt, bei welchen die „Basisversion“ auf CD-ROM oder DVD bezogen wird, die jeweiligen „Updates“ dagegen aus dem Internet heruntergeladen werden. Ebenso konsequent wie konvergent ist daher der gemeinsame Vorstoß der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) und der Freiwilligen Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH (USK), sich als Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nunmehr auch für den Online-Sektor zertifizieren zu lassen. Eine gesetzliche „Anerkennungsfiktion“ – allerdings mit gleichzeitiger Prüfkompetenzbeschränkung auf den Downloadbereich – sah schließlich schon die gescheiterte JMStV-Novelle vor. Ein ebenso modernes wie funktionsfähiges Jugendmedienschutzsystem setzt freilich voraus, das Bund und Länder ihre Kompetenzkonflikte endgültig beilegen und die Aufspaltung des Jugendschutzes in überholte Mediensparten überwinden.

8. Einfache und klare Regelungen

Elternrecht ist immer auch Elternverantwortung. Adressaten eines zeitgemäßen einfachgesetzlichen Jugendmedienschutzes sind deshalb zunehmend auch die Eltern. Dem entspricht der in der JMStV-Novelle gewählte Ansatz, verstärkt auf nutzerautonome Filtertechnologien zu setzen. In diesem Zusammenhang ist der Gesetzgeber daran zu erinnern, dass nur einfache und klare Regelungen, welche den Adressaten nicht überfordern, dem Jugendschutz dienen. Dieser Prämisse wurde die JMStV-Novelle nur selten gerecht. Sie wurde nicht nur schlecht kommuniziert, sondern war in ihren wesentlichen Neuerungen – vor allem in Gestalt der Einführung einer freiwilligen Alterskennzeichnung – viel zu kompliziert. Die „Architekten“ des Jugendmedienschutzrechts haben daher folgenden bekannten Satz von Heinrich Tessenow zu verinnerlichen: „Das Einfache ist nicht immer das Beste. Aber das Beste ist immer einfach.“

9. Verstärkte internationale Ausrichtung des Jugendschutzes

Jugendschutz im Netz macht nicht an Ländergrenzen halt. Zwar dürfte die territoriale Reichweite des Jugendmedienschutzes mindestens ebenso wie die des Medienstrafrechts auch langfristig begrenzt bleiben. So wird sich die digitale Weltöffentlichkeit kaum über so deutsche Spezialitäten wie die Ächtung des Holocaust-Leugnens verständigen. Anzustreben ist gleichwohl eine Harmonisierung der nationalen Strafvorschriften auf europäischer Ebene, eine bessere und schnellere internationale Zusammenarbeit sowie eine Anerkennung von nationalen Entscheidungen.

10. Last but not least: Ein Appell zur ideologischen Abrüstung

Ein zeitgemäßer Jugendschutz im Netz wird sich allerdings nur dann etablieren können, wenn es gelingt, die verhärteten Fronten zwischen Regulierern und Netzaktivisten aufzuweichen und die Debatte um das Internet wieder ein Stück weit zu entideologisieren. Dies haben die ebenso hitzig wie zum Teil wenig sachlich geführten Diskussionen um das Zugangserschwerungsgesetz und die JMStV-Novelle gezeigt. Das vom Bundesverfassungsgericht ins Leben gerufene Grundrecht auf „Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme“ lässt sich zwar nicht eins zu eins auf öffentlich-rechtliche Sachverhalte des Jugendmedienschutzes übertragen. Der dahinter stehende Grundgedanke, dass ungestörte Kommunikation im Netz einen Wert für sich darstellt, aber schon. Dies macht die Freiheit des Internets aber nicht „unantastbar“. Und ein zeitgemäßer Jugendmedienschutz macht das Internet ganz gewiss nicht „konservativ“.

Quellen

Erdemir, Denkanstöße für die Novellierung des Jugendmedienschutzrechts,
in: Recht der Jugend und des Bildungswesens (RdJB) 4/2008, S. 497-501

ders., Realisierung der Staatsaufgabe Jugendschutz im Web. 2.0,
in: Bieber/Eifert/Groß/Lamla (Hrsg.), Soziale Netze in der digitalen Welt – Das Internet zwischen egalitärer Teilhabe und ökonomischer Macht, Band zur Herbsttagung des Zentrums für Medien und Interaktivität (ZMI) der Justus-Liebig-Universität Gießen am 24./25. Oktober 2008, Frankfurt am Main 2009, S. 287-299

ders., Die JMStV-Novelle: Ein Angriff auf die Grundsatzentscheidung für freie Kommunikation?,
in: Kommunikation und Recht (K&R) 5/2010, Editorial

ders., Technischer Jugendmedienschutz als Irrweg netzbezogenen Jugendschutzes?,
in: Eifert/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Innovation, Recht und öffentliche Kommunikation, Band zur Tagung des Zentrums für rechtswissenschaftliche Innovationsforschung (CERI) Hamburg in Zusammenarbeit mit der Justus-Liebig-Universität Gießen am 03./04. Dezember 2009, Berlin 2011, S. 27-40

Dr. Murad Erdemir
Foto: Alle Rechte vorbehalten

Dr. Murad Erdemir ist Rechtsassessor und im Hauptamt Justiziar der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) mit Sitz in Kassel. Er ist zudem Lehrbeauftragter für Jugendmedienschutzrecht an der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen. Seine berufliche Laufbahn begann er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Öffentliches Recht der Philipps-Universität Marburg, wo er über das Thema „Filmzensur und Filmverbot“ promovierte. Dr. Erdemir ist u. a. Mitglied der Juristenkommission der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO/JK) und gehört als Juristischer Sachverständiger dem Beirat der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), einer Einrichtung der Computerspielwirtschaft, an. Kontakt: erdemir@lpr-hessen.de

Perspektiven für ein neues Jugendmedienschutzrecht bei Telemedicus.

, Telemedicus v. 01.07.2011, https://tlmd.in/a/2036

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