Urteile zu Zweckübertragungsgrundsatz

OLG Köln: Der Frosch mit der Maske

1. Einräumungen von Rechten an unbekannten Nutzungsarten waren vor 1966 nicht grundsätzlich unwirksam, anders als zwischen 1966 und 2007 (§ 31 Abs. 4 UrhG a.F.). Aufgrund der damals schon geltenden Zweckübertragungstheorie waren die Rechte an unbekannten Nutzungsarten von einer uneingeschränkten Nutzungsrechtseinräumung in aller Regel jedoch nicht umfasst.

2. Die werkspezifische Eigenart des Filmwerks lässt eine Vielzahl von Miturhebern vermuten.

3. Jeder Miturheber kann Ansprüche aus Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts geltend machen. Die Leistung kann jedoch nur an alle Miturheber verlangt werden, § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG

BGH: Archivfotos

Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.

BGH: SPIEGEL-CD-ROM

1. Hat ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt, eine seiner Fotografien abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände der Zeitschrift.

2. Ist die erforderliche Zustimmung zu einer solchen CD-ROM-Ausgabe nicht eingeholt worden, kann der Fotograf mit Hilfe des Unterlassungsanspruchs gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auch wenn der Fotograf aufgrund vertraglicher Treuepflichten bei rechtzeitiger Anfrage verpflichtet gewesen wäre, einer Nutzung seiner Fotografien im Rahmen der CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen.

3. Wird der Verletzer auf Ersatz des im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Anspruch genommen, führt die Zahlung nicht zum Abschluß eines Lizenzvertrags und damit auch nicht zur Einräumung eines Nutzungsrechts.