1. Die Pflicht, eine bestimmte Äußerung zu unterlassen, die auf einem Youtube-Video wiedergegeben wurde, umfasst nicht nur die Löschung des Links zu dem Video. Vielmehr muss der Unterlassungsschuldner dafür Sorge tragen, dass das Video auch bei Youtube selbst gelöscht wird.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Videos bei Youtube nicht vom Unterlassungsschuldner selbst bei Youtube eingestellt wurden. In diesem Fall muss er zumindest das Video als rechtsverletzend an Youtube melden.
3. Ist dem Schuldner bekannt, dass regelmäßig Aufzeichnungen seiner Äußerungen durch Dritte bei Youtube hochgeladen werden, hat er sich außerdem zu vergewissern, dass keine weiteren Videos mit zu unterlassenden Äußerungen bei Youtube eingestellt sind.
1. Wird ein Schuldner dazu verurteilt, das Anbieten von erlaubnispflichtigen Online-Glücksspielen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, kann er sich in der Zwangsvollstreckung nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich ist, sein Internetangebot auf ausländische Nutzer zu beschränken. So kann der Schuldner durch die IP-Adresse das Herkunftsland seiner Besucher ermitteln und nur in Deutschland zulässige Inhalte anzeigen lassen.
2. Datenschutzrechtliche Probleme bestehen dabei nicht, da der Schuldner die IP-Adressen keiner bestimmten Person zuordnen kann.