1. Für die ordnungsgemäße Zustellung einer einstweiligen Verfügung ist es erforderlich, eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung oder eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung in vollständiger Fassung so zu übergeben, dass keine Seite fehlt. Fehlt die zweite Seite der einstweiligen Beschlussverfügung, so dass weder der Tenor vollständig ersichtlich, noch zu erkennen ist, wer diese überhaupt unterzeichnet hat, ist die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt.
2. § 189 ZPO findet lediglich auf die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften Anwendung, nicht aber auf Mängel des übergebenen Schriftstücks selbst.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich ein Amtsgericht für eine Urheberrechtsverletzung im Internet nicht für örtlich zuständig hält und den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ dahingehend einschränkt, dass ein gewisser Bezug zwischen dem Gerichtsbezirk und dem bestimmungsgemäßen Abruf der jeweiligen Internetseite vorliegen muss.
Zwar kann ein Unterlassungsverfahren unter Würdigung aller Umstände rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Unterlassungsgläubiger ein Hauptsacheverfahren anstrebt, ohne eine beantragte einstweilige Verfügung abzuwarten. Ein Abwarten bis zur Rechtskraft der einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht notwendig. Ein Rechtsmissbrauch liegt außerdem dann nicht vor, wenn im Hauptsacheverfahren neben einem Unterlassungsbegehren auch andere Ansprüche, wie Schadensersatz, geltend gemacht werden sollen, bezüglich derer Verjährung droht. In diesem Fall hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, diese Verjährung durch Klage zu hemmen, auch wenn er gleichzeitig eine einstweilige Verfügung beantragt hat.
Für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete „seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung“ hat. Kommen mehrere Gerichte in Betracht, sind diese nicht gleichermaßen zuständig. Hat ein Unternehmen einen Sitz in Deutschland und unterhält mehrere Niederlassungen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Gerichten, in deren Bezirk das Unternehmen Niederlassungen betreibt, besteht nicht.
Der sog. „fliegende Gerichtsstand“ bei unerlaubten Handlungen im Internet ist dahingehend einzuschränken, dass nur solche Gerichte örtlich zuständig sind, in deren Bezirk sich die Verletzungshandlung bestimmungsgemäß habe auswirken sollen. Es ginge jedoch zu weit, die örtliche Zuständigkeit auf den Sitz des Klägers oder des Beklagten zu reduzieren.