Urteile zu Zitate
LG Hamburg: Urheberrechtlicher Schutz von Interviewäußerungen
Urteil v. 27.04.2011, Az. 308 O 625/08
1. Äußerungen in Interviews, die weder in sprachlicher noch in inhaltlicher Hinsicht als schöpferisch anzusehen sind, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
2. Bei der Frage, in welchem Umfang eine urheberrechtlich geschützte Äußerung zitiert werden darf, muss berücksichtigt werden, dass ein zu restriktives Zitatrecht zu einer sinnentstellenden Verkürzung von Zitaten führen kann.
2. Bei der Frage, in welchem Umfang eine urheberrechtlich geschützte Äußerung zitiert werden darf, muss berücksichtigt werden, dass ein zu restriktives Zitatrecht zu einer sinnentstellenden Verkürzung von Zitaten führen kann.
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OLG Stuttgart: Veröffentlichung von E-Mails aus Mailinglisten
Urteil v. 10.11.2010, Az. 4 U 96/10
1. Die unerlaubte Veröffentlichung einer E-Mail, die nur an einen beschränkten Personenkreis gerichtet ist (hier: geschlossene Mailingliste), stellt grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
2. Die Veröffentlichung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die privaten Interessen überwiegt. Dies kann der Fall sein, wenn die E-Mail ein Debattenbeitrag zu einem öffentlich kontrovers diskutierten Thema ist, sie lediglich allgemeine Thesen beinhaltet und die Veröffentlichung nicht zu einer Stigmatisierung oder Herabsetzung des Absenders führt.
2. Die Veröffentlichung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die privaten Interessen überwiegt. Dies kann der Fall sein, wenn die E-Mail ein Debattenbeitrag zu einem öffentlich kontrovers diskutierten Thema ist, sie lediglich allgemeine Thesen beinhaltet und die Veröffentlichung nicht zu einer Stigmatisierung oder Herabsetzung des Absenders führt.
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LG Berlin: Zitat aus anwaltlicher E-Mail
Urteil v. 24.08.2010, Az. 27 O 184/07
1. Es besteht kein „Tabu“ dahingehend, dass aus Schreiben zur Rechtewahrnehmung nicht zitiert werden darf. Vielmehr muss eine individuelle Abwägung der betroffenen Rechtsgüter stattfinden.
2. Es ist nicht ausreichend, wenn der Absender einer E-Mail durch das Zitat „öffentlich vorgeführt“ wird. Lediglich ein „schwerwiegendes Unwerturteil“ durch das Durchschnittspublikum kann dazu führen, dass im Einzelfall das Persönlichkeitsrecht des Absenders die Meinungs- und Pressefreiheit überwiegt. Ein „berechtigtes Informationsinteresse" ist nur dort erforderlich, wo Äußerungen eine verfassungsrechtlich stark geschützte Sphäre, namentlich die Privatsphäre, betreffen.
2. Es ist nicht ausreichend, wenn der Absender einer E-Mail durch das Zitat „öffentlich vorgeführt“ wird. Lediglich ein „schwerwiegendes Unwerturteil“ durch das Durchschnittspublikum kann dazu führen, dass im Einzelfall das Persönlichkeitsrecht des Absenders die Meinungs- und Pressefreiheit überwiegt. Ein „berechtigtes Informationsinteresse" ist nur dort erforderlich, wo Äußerungen eine verfassungsrechtlich stark geschützte Sphäre, namentlich die Privatsphäre, betreffen.
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LG Stuttgart: Veröffentlichung von E-Mails aus Mailing-Listen
Urteil v. 06.05.2010, Az. 17 O 341/09
Das öffentliche Zitat einer E-Mail, die nur an einen begrenzten Empfängerkreis gerichtet war, verletzt den Absender rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
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BGH: Verbreiterhaftung bei Interviews
Urteil v. 17.11.2009, Az. VI ZR 226/08
Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei Verbreitung fremder Äußerungen in einem Interview.
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OLG Hamburg: Haftung für Zitate bei Verdachtsberichterstattung - Stasi-IM
Urteil v. 08.09.2009, Az. 7 U 25/09
1. Die Verwendung eines beschuldigenden Zitates im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Berichterstattung ansonsten ausgewogen ist, so dass für den Rezipienten deutlich wird, dass das verbreitete Zitat nur ein Element eines ansonsten als offen dargestellten Verdachts ist.
2. Stellt sich die Berichterstattung jedoch insgesamt als unausgewogen zu Lasten des Beschuldigten dar, so haftet der Verbreiter auch für die Anschuldigungen, die er als Zitat wiedergegeben hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschuldigte bereits im Vorfeld als unglaubwürdig dargestellt wird und ihm keine Möglichkeit gegeben wurde, sich selbst zu den konkreten Vorwürfen zu äußern.
3. Das gilt auch dann, wenn der Beschuldigte selbst ein Interview abgelehnt hat. In diesem Fall, muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich zu konkret gestellten Fragen zu äußern.
2. Stellt sich die Berichterstattung jedoch insgesamt als unausgewogen zu Lasten des Beschuldigten dar, so haftet der Verbreiter auch für die Anschuldigungen, die er als Zitat wiedergegeben hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschuldigte bereits im Vorfeld als unglaubwürdig dargestellt wird und ihm keine Möglichkeit gegeben wurde, sich selbst zu den konkreten Vorwürfen zu äußern.
3. Das gilt auch dann, wenn der Beschuldigte selbst ein Interview abgelehnt hat. In diesem Fall, muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich zu konkret gestellten Fragen zu äußern.
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KG Berlin: Presse darf ungeprüft zitiert werden
Beschluss v. 29.01.2009, Az. 10 W 73/08
Einen Laien trifft keine Prüfungspflicht bei der Übernahme von Tatsachenbehauptungen aus der Presse. Er haftet deshalb ab dem Zeitpunkt, wo er Kenntnis von deren Unwahrheit erhält.
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KG Berlin: Zitate aus anwaltlichen Schriftsätzen
Beschluss v. 31.10.2008, Az. 9 W 152/06
1. Auch wenn es kein generelles Verbot für das Zitieren aus anwaltlichen Schriftsätzen gibt, kann die Veröffentlichung eines Zitates das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwaltes verletzen. Im konkreten Fall ist dabei eine Güterabwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und des Persönlichkeitsrechtes des Rechtsanwaltes vorzunehmen.
2. Beruft sich der Äußernde auf ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse und fällt die zitierte Äußerung aus dem Schriftsatz in die Sozialsphäre des Rechtsanwaltes, geht die Meinungsfreiheit dem Persönlichkeitsrecht vor.
2. Beruft sich der Äußernde auf ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse und fällt die zitierte Äußerung aus dem Schriftsatz in die Sozialsphäre des Rechtsanwaltes, geht die Meinungsfreiheit dem Persönlichkeitsrecht vor.
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LG Berlin: Zitat einer unrichtigen Tatsachenbehauptung
Beschluss v. 11.09.2008, Az. 27 O 829/08
1. Grundsätzlich kann der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte auswählen, ob und gegen welchen Schädiger (sofern es mehrere sind) er rechtlich vorgeht. Die Motive seiner Auswahl spielen dabei keine Rolle. Anderes kann aber dann gelten, wenn die nachteilige Behauptung zunächst in einer öffentlich zugänglichen Quelle erschienen ist.
2. Während der Presse bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kann beim Einzelnen ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab nicht angesetzt werden. Bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, die nicht seinem persönlichen Erfahrungs- und Kontrollbereich entstammen, ist es ihm regelmäßig nicht möglich eigene Nachforschungen zu betreiben um die verbreitete Tatsache zu belegen oder zu beweisen. Er ist insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.
3. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann zulässigerweise vom Erklärenden öffentlich wiedergegeben werden, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt, als aus der Richtigstelltung des Erklärungsempfängers.
2. Während der Presse bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kann beim Einzelnen ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab nicht angesetzt werden. Bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, die nicht seinem persönlichen Erfahrungs- und Kontrollbereich entstammen, ist es ihm regelmäßig nicht möglich eigene Nachforschungen zu betreiben um die verbreitete Tatsache zu belegen oder zu beweisen. Er ist insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.
3. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann zulässigerweise vom Erklärenden öffentlich wiedergegeben werden, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt, als aus der Richtigstelltung des Erklärungsempfängers.
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LG Köln: Zur Zulässigkeit von ungenauen Zitaten in der Presse
Urteil v. 05.03.2008, Az. 28 O 10/08
1. Grundsätzlich sind Verknappungen und Zuspitzungen als Mittel der Darstellung im Interesse einer mediengerechten Darstellung zulässig. Betroffene müssen Vergröberungen, Einseitigkeiten und Übertreibungen in gewissem Umfang hinnehmen, solange die Darstellung im Kern wahr ist.
2. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht auf Zitate anwendbar. Denn Zitate des Betroffenen sind in ungleich größerer Weise geeignet sind, dessen Persönlichkeitsrecht zu verletzen, als dies bei der allgemeinen Berichterstattung der Fall ist.
2. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht auf Zitate anwendbar. Denn Zitate des Betroffenen sind in ungleich größerer Weise geeignet sind, dessen Persönlichkeitsrecht zu verletzen, als dies bei der allgemeinen Berichterstattung der Fall ist.
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KG Berlin: Günter-Grass-Briefe
Urteil v. 24.11.2007, Az. 5 U 63/07
1. Die Erstveröffentlichung von Briefen ohne Zustimmung des Briefautors in einem Zeitungsartikel, stellt eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts aus § 12 Abs. 1 UrhG dar.
2. Insbesondere kann ein solcher Eingriff nicht auf das in § 51 UrhG geregelte Zitatrecht gestützt werden, da Nr. 2 besagter Vorschrift ein veröffentlichtes und die beiden anderen Varianten sogar ein erschienenes Werk voraussetzen, sodass die Vorschrift dem Wortlaut nach schon aus diesem Grunde nicht greift. Aber auch eine entsprechende Ausdehnung des aus § 51 UrhG folgenden Rechtsgedankens auf unveröffentl
3. Ein Verbot, solche Briefe nahezu vollumfänglich zu veröffentlichen, steht auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang.
2. Insbesondere kann ein solcher Eingriff nicht auf das in § 51 UrhG geregelte Zitatrecht gestützt werden, da Nr. 2 besagter Vorschrift ein veröffentlichtes und die beiden anderen Varianten sogar ein erschienenes Werk voraussetzen, sodass die Vorschrift dem Wortlaut nach schon aus diesem Grunde nicht greift. Aber auch eine entsprechende Ausdehnung des aus § 51 UrhG folgenden Rechtsgedankens auf unveröffentl
3. Ein Verbot, solche Briefe nahezu vollumfänglich zu veröffentlichen, steht auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang.
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OLG München: Zitate von Anwaltsschriftsätzen
Beschluss v. 16.10.2007, Az. 29 W 2325/07
1. Auch Anwaltsschriftsätze können nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Dies setzt jedoch voraus, dass das Schreiben das rein Handwerkliche deutlich überragt. Enthält das Schreiben lediglich Inhalte, die sich aus den allgemeinen Anforderungen an einen solchen anwaltlichen Schriftsatz ergeben, begründet dies keine ausreichende Schöpfungshöhe.
2. Ein Zitat aus einem anwaltlichen Schriftsatz verletzt den Rechtsanwalt weder in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, noch in seinem Recht auf freie Berufsausübung, wenn an einer Berichterstattung ein öffentliches Interesse besteht.
2. Ein Zitat aus einem anwaltlichen Schriftsatz verletzt den Rechtsanwalt weder in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, noch in seinem Recht auf freie Berufsausübung, wenn an einer Berichterstattung ein öffentliches Interesse besteht.
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KG Berlin: Namentliche Berichterstattung über Rechtsanwälte
Beschluss v. 19.06.2007, Az. 9 W 75/07
1. Ein Rechtsanwalt hat keinen Unterlassungsanspruch gegen eine namentliche Berichterstattung über seine Tätigkeit vor Gericht, wenn für die Berichterstattung ein öffentliches Interesse bestand. Denn Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden.
2. Ein Zitat aus einem Zeitungsartikel ist dem Zitierenden dann nicht zuzurechnen, wenn das Zitat als Fremdaussage erkennbar ist und sich der Zitierende von den Inhalten distanziert.
2. Ein Zitat aus einem Zeitungsartikel ist dem Zitierenden dann nicht zuzurechnen, wenn das Zitat als Fremdaussage erkennbar ist und sich der Zitierende von den Inhalten distanziert.
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BVerfG: Schmähkritik und Zitate
Beschluss v. 08.05.2007, Az. 1 BvR 193/05
1. Wird eine auf das Verhalten von Marktteilnehmern bezogene unzutreffende oder unsachliche Äußerung eines Privaten, die sich zum Nachteil eines Unternehmens auswirkt, von einem Gericht nicht beanstandet, so greift diese Entscheidung in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein.
2. Für den Ausgleich der betroffenen Interessen ist dabei maßgeblich, ob die Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist. Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Einzelfall-Abwägung zuzuordnen. So muss bei Werturteilen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt.
3. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen.
4. Für die Zulässigkeit einer Äußerung, die als Zitat wiedergabe findet, ist nicht von vorneherein ohne Belang, ob sie richtig oder unrichtig wiedergegeben wird. Denn mit der Äußerung eines Zitats kann die Absicht verfolgt werden, der eigenen Meinungsäußerung durch den Hinweis auf die übereinstimmende Anschauung eines anderen ein größeres Gewicht verleihen.
2. Für den Ausgleich der betroffenen Interessen ist dabei maßgeblich, ob die Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist. Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Einzelfall-Abwägung zuzuordnen. So muss bei Werturteilen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt.
3. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen.
4. Für die Zulässigkeit einer Äußerung, die als Zitat wiedergabe findet, ist nicht von vorneherein ohne Belang, ob sie richtig oder unrichtig wiedergegeben wird. Denn mit der Äußerung eines Zitats kann die Absicht verfolgt werden, der eigenen Meinungsäußerung durch den Hinweis auf die übereinstimmende Anschauung eines anderen ein größeres Gewicht verleihen.
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BVerfG: Bonnbons
Beschluss v. 10.07.2002, Az. 1 BvR 354/98
1. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet noch nicht den Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 3 GG. Satire kann zwar Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst.
2. Mit Art. 5 Abs. 1, 2 GG wäre es nicht vereinbar, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22 f. KUG dahingehend auszulegen, dass eine belastende Sanktion, wie die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, an eine Meinungsäußerung auf Grund einer Deutung geknüpft wird, die dem objektiven Sinn der Aussage nicht entspricht. Bei der Deutung einer glossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf bezogene "werkgerechte Maßstäbe" anzulegen.
3. Eine mit Sprechblasen versehene Darstellung einer Person, der in der Sprechblase eine Äußerung "untergeschoben" wird, kann jedenfalls dann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn für einen objektiven Betrachter klar ist, dass die Äußerung nicht tatsächlich von der abgebildeten Person getätigt wurde.
2. Mit Art. 5 Abs. 1, 2 GG wäre es nicht vereinbar, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22 f. KUG dahingehend auszulegen, dass eine belastende Sanktion, wie die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, an eine Meinungsäußerung auf Grund einer Deutung geknüpft wird, die dem objektiven Sinn der Aussage nicht entspricht. Bei der Deutung einer glossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf bezogene "werkgerechte Maßstäbe" anzulegen.
3. Eine mit Sprechblasen versehene Darstellung einer Person, der in der Sprechblase eine Äußerung "untergeschoben" wird, kann jedenfalls dann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn für einen objektiven Betrachter klar ist, dass die Äußerung nicht tatsächlich von der abgebildeten Person getätigt wurde.
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BVerfG: Germania 3
Beschluss v. 29.06.2000, Az. 1 BvR 825/98
1. Bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG ist die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden zu beachten. Das Zitat kann über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung dienen. Dabei ist der Anwendungsbereich des Zitatrechtes für Kunstwerke weiter zu bemessen, als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken.
2. Mit der Veröffentlichung eines Werkes, steht dieses nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden.
3. Steht ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile (z.B. Absatzrückgänge) der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, so haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten.
2. Mit der Veröffentlichung eines Werkes, steht dieses nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden.
3. Steht ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile (z.B. Absatzrückgänge) der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, so haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten.
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BVerfG: Eppler
Beschluss v. 03.06.1980, Az. 1 BvR 185/77
1. Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch dagegen, daß jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen.
2. Unter der Voraussetzung einer Mitwirkungspflicht des Beklagten ist es in Fällen dieser Art. verfassungsrechtlich nicht geboten, von der allgemeinen Regel des Zivilprozeßrechts abzugehen, daß dem Kläger der Beweis der seinen Anspruch begründenden Umstände obliegt.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 148
2. Unter der Voraussetzung einer Mitwirkungspflicht des Beklagten ist es in Fällen dieser Art. verfassungsrechtlich nicht geboten, von der allgemeinen Regel des Zivilprozeßrechts abzugehen, daß dem Kläger der Beweis der seinen Anspruch begründenden Umstände obliegt.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 148
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