1. Youtube haftet ab Kenntnis als Störer für urheberrechtsverletzende Videos, die auf der Plattform durch Nutzer eingestellt werden.
2. Youtube ist nicht nur verpflichtet, rechtswidrige Videos nach einem entsprechenden Hinweis zu löschen, sondern auch mittels des Content-ID-Verfahrens, sowie mittels Wortfilter künftige Uploads dieser Videos zu verhindern.
1. Youtube haftet für urheberrechtswidrige Nutzervideos wie für eigene Inhalte, da die Videoplattform sich diese durch eine entsprechende Einbindung auf der Webseite – etwa durch eindeutige Anordnung des eigenen Logos, durch die kontextbezogene Verknüpfung einzelner Inhalte oder kontextbezogene Werbemaßnahmen – zu Eigen macht. Dies gilt auch für die Auflistung "Ähnlicher Videos" und wird durch den Umstand weiter untermauert, dass von den Nutzern gegenüber Youtube standardmäßig eine umfassende Rechteeinräumung am hochgeladenen Material erfolgt. Für eine Bewertung als eigener Inhalt streitet ferner, dass es sich bei Youtube nicht um ein Meinungsportal, sondern um ein Themenportal handelt, denn die Kommentarfunktion ist letztlich kein wesentlicher Inhalt des Angebots von Youtube.
2. Youtube ist keine reine Hostingplattform i.S. von Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie oder § 10 TMG. Denn Youtube speichert die Inhalte nicht ausschließlich für Dritte zwischen und berschränkt sich auch nicht auf deren bloße Weiterleitung.
3. Die formularmäßige Versicherung eines Nutzers beim Video-Upload, er habe alle erforderlichen Rechte, entbindet Youtube nicht von der Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelnen nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt; dies gilt umso mehr, wenn der Dienst auch anonym genutzt werden kann.
1. Zur Störerhaftung eines internationalen Videoportals für Persönlichkeitsrechtsverletzungen: Werden rechtsverletzende Videobeiträge, trotz vormaliger Meldung durch Nutzer über ein sog. "Flagging-System" auf einer Online-Videoplattform nicht entfernt, so handelt es sich um eine Verletzung von Prüfungspflichten, die eine Störerhaftung begründen kann.
2. Des Weiteren zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in solchen Fallkonstellationen.
1. Die Pflicht, eine bestimmte Äußerung zu unterlassen, die auf einem Youtube-Video wiedergegeben wurde, umfasst nicht nur die Löschung des Links zu dem Video. Vielmehr muss der Unterlassungsschuldner dafür Sorge tragen, dass das Video auch bei Youtube selbst gelöscht wird.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Videos bei Youtube nicht vom Unterlassungsschuldner selbst bei Youtube eingestellt wurden. In diesem Fall muss er zumindest das Video als rechtsverletzend an Youtube melden.
3. Ist dem Schuldner bekannt, dass regelmäßig Aufzeichnungen seiner Äußerungen durch Dritte bei Youtube hochgeladen werden, hat er sich außerdem zu vergewissern, dass keine weiteren Videos mit zu unterlassenden Äußerungen bei Youtube eingestellt sind.