Beschluss v. 25.01.2012, Az. 1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09
Auch bei einer Berichterstattung über Jugendliche hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen grundsätzlichen Vorrang vor der Meinungsfreiheit. Es genügt daher nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, eine Regelvermutung dahingehend aufzustellen, dass aufgrund der gesetzgeberischen Wertung im Jugendgerichtsgesetz jedes Informationsinteresse hinter dem Anonymitätsinteresse „grundsätzlich“ zurückzustehen habe, wenn nicht die begangene Tat von außergewöhnlicher Schwere sei.
Eine Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten Filmschauspieler kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein Bedürfnis nach demokratischer Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden gestattet sein.