Urteile zu Wikipedia

Urteile zu Wikipedia

LG Hamburg: Keine Störerhaftung von Wikimedia e.V für Wikipedia

Urteil v. 26.03.2010, Az. 325 O 321/08

1. Der Verein Wikimedia Deutschland e.V. ist nicht Betreiber der deutschsprachigen Wikipedia und hat auch keine redaktionelle Funktion hinsichtlich der Wikipedia-Inhalte.

2. Wikimedia Deutschland macht sich die Inhalte der Wikipedia nicht zu eigen. Dass der Verein durch die Suchmaschine auf www.wikipedia.de den Zugang zur Wikipedia erleichtert, ist insofern nicht ausreichend. Auch wird aus der Gestaltung der Wikipedia deutlich, dass die Inhalte von Nutzern erstellt werden und nicht von einer Redaktion der Wikipedia, bzw. des Vereins Wikimedia Deutschland.

3. Wikimedia Deutschland haftet nicht für rechtswidrige Äußerungen, die lediglich in der Versionshistorie der Wikipedia abrufbar sind. Denn ein adäquat-kausaler Beitrag im Sinne der Störerhaftung ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn eine lediglich mittelbare Verknüpfung von Internet-Seiten verschiedener Anbieter untereinander gegeben ist.


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LG Hamburg: Haftung der Wikimedia Foundation für Wikipedia-Inhalte

Urteil v. 02.07.2009, Az. 325 O 321/08

Die amerikanische Wikimedia Foundation haftet für persönlichkeitsverletzende Äußerungen, die durch Dritte bei der Wikipedia eingestellt wurden.


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LG Hamburg: Einbindung von Wikipedia-Artikeln

Urteil v. 20.05.2008, Az. 324 O 847/07

1. Es besteht ein öffentliches Informationsinteresse im Rahmen einer umfassenden (Online-) Enzyklopädie über bekannte Schauspieler. Dazu gehören auch die näheren Lebensumstände.

2. Ein Presseunternehmen verletzt nicht seine journalistische Sorgfaltspflicht, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite einbindet und keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. In der Einstellung von Wikipedia-Inhalten im Allgemeinen liegt jedenfalls keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.

3. Es besteht auch keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung macht der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.


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LG Köln: Wikimedia e.V. macht sich Wikipedia-Artikel nicht zu eigen

Urteil v. 14.05.2008, Az. 28 O 334/07

1. Wikimedia Deutschland ist nicht Täterin für bei Wikipedia veröffentlichte rechtswidrige Behauptungen. Ob eine Mitstörerhaftung in Frage kommt, wird offen gelassen.

2. Wird eine Domain auf eine andere Internetseite mit einer Vielzahl von Unterseiten weitergeleitet, macht sich der Domaininhaber nicht sämtliche Inhalte der verlinkten Domain zu eigen.

3. Der Admin-C hat die Inhalte auf der von ihm verwalteten Domain nicht als eigene Inhalte zu verantworten.


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Kommentare

Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]
Fr, 10.02.2012 18:43
Ein weiteres Risiko sind die Parallelstrukturen, die durch ACTA an der World Intellectual Property Organisation (WIP […]
Fr, 10.02.2012 16:55
Deutschland spielt bis zur EM auf Zeit, ein äußerst durchsichtiges Manöver.

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