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Urteile zu Widerrufsrecht
LG Paderborn: Falsch verlinkte Widerrufsbelehrung
Urteil v. 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
1. Wird die Widerrufsbelehrung in einem Online-Shop im Laufe des Bestellprozesses falsch verlinkt, ist dies kein Verstoß gegen die Informationspflichten, wenn die Widerrufsbelehrung auch über andere Links im Menü des Online-Shops abrufbar ist.
2. Ist eine Widerrufsbelehrung nur in unwesentlichen Teilen fehlerhaft, führt dies nicht zu einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß, wenn das Bemühen des Betreibers erkennbar ist, sich gesetzeskonform zu verhalten.
3. Nicht jede unwirksame Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Nur solche Vorschriften, die sich unmittelbar mit der Vertragsanbahnung befassen, fallen unter § 4 Nr. 11 UWG, nicht jedoch solche, die die Abwicklung des Vertrages regeln.
4. „Überzieht“ ein Unternehmen einen Konkurrenten förmlich mit Abmahnungen wegen geringfügiger Wettbewerbsverstöße, ist ein Rechtsmissbrauch zu vermuten.
2. Ist eine Widerrufsbelehrung nur in unwesentlichen Teilen fehlerhaft, führt dies nicht zu einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß, wenn das Bemühen des Betreibers erkennbar ist, sich gesetzeskonform zu verhalten.
3. Nicht jede unwirksame Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Nur solche Vorschriften, die sich unmittelbar mit der Vertragsanbahnung befassen, fallen unter § 4 Nr. 11 UWG, nicht jedoch solche, die die Abwicklung des Vertrages regeln.
4. „Überzieht“ ein Unternehmen einen Konkurrenten förmlich mit Abmahnungen wegen geringfügiger Wettbewerbsverstöße, ist ein Rechtsmissbrauch zu vermuten.
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OLG Hamm: Informationspflichten in Webshops bei iPhone-Abruf
Urteil v. 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09
Zu Wettbewerbsverstößen wegen fehlerhafter Informationsangaben in Webshops bei Abruf über iPhone und iPod touch.
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BGH: Holzhocker – Widerrufsbelehrung auf Webseite
Urteil v. 29.04.2010, Az. I ZR 66/08
Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.
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EuGH: Erstattung von Hinsendekosten bei Widerruf
Urteil v. 15.04.2010, Az. C-511/08
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
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KG Berlin: Streitwert bei unerbetener Telefonwerbung und unterbliebener Widerrufsbelehrung
Urteil v. 09.04.2010, Az. 5 W 3/10
1. Klagt ein Verbraucherverband auf Unterlassung unerbetener Telefonwerbung, so ist bei der Streitwertbemessung in Rechnung zu stellen, dass ein massiver Angriff auf Verbraucherinteressen in Rede steht, welcher das - auch verfassungsrechtlich - geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen und dessen Privatsphäre in schlechterdings nicht hinzunehmender Weise missachtet (im Streitfall 30.000,-- Euro).
2. Soll der Fernabsatz mit gänzlich fehlender Widerrufsbelehrung unterbunden werden, so liegt normalerweise in Anwendung von § 12 Abs. 4, 1. Alt. UWG die Reduzierung des an sich festzusetzenden Streitwerts um die Hälfte nahe (im Streitfall von 15.000,-- Euro auf 7.500,-- Euro).
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2. Soll der Fernabsatz mit gänzlich fehlender Widerrufsbelehrung unterbunden werden, so liegt normalerweise in Anwendung von § 12 Abs. 4, 1. Alt. UWG die Reduzierung des an sich festzusetzenden Streitwerts um die Hälfte nahe (im Streitfall von 15.000,-- Euro auf 7.500,-- Euro).
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OLG Hamm: Telefonnummer in Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig
Urteil v. 02.07.2009, Az. 4 U 43/09
1. Die Angabe einer Telefonnummer im Rahmen der Widerrufsbelehrung kann eine gesetzeswidrige —und damit unlautere — Handlung darstellen, wenn durch die Angabe für den Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er könne den Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch erklären und nicht nur in Textform.
2. In gleicher Weise kann es irritierend und daher unzulässig sein, die Telefonnummer an jenem Ort in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzugeben, an dem es um die formelle Abwicklung des Widerrufs geht.
2. In gleicher Weise kann es irritierend und daher unzulässig sein, die Telefonnummer an jenem Ort in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzugeben, an dem es um die formelle Abwicklung des Widerrufs geht.
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BGH: Vorlagebeschluss zur Erstattung der Hinsendekosten beim Widerruf
Beschluss v. 01.10.2008, Az. VIII ZR 268/07
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?
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LG Bückeburg: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen
Urteil v. 22.04.2008, Az. 2 O 62/08
1. Es ist von einer Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung auszugehen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann.
2. Ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit liegt vor, würde der Abmahnende das Kostenrisiko eines Rechtsstreits bei kaufmännischer Abwägung der Vor- und Nachteile vernünftigerweise niemals eingehen würde.
3. Gleiches gilt, wenn in der Abmahnung ein deutlich überhöhter Gegenstandswert angesetzt wird (hier: 100.000 EUR bei einem einfachen Verstoß gegen die Informationspflichten bei der Widerrufsbelehrung).
4. Auch typische Anzeichen für Massenabmahnungen im Abmahnschreiben sind ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit. Dazu gehören etwa allgemeine Ausführungen zur Rechtslage, die darauf schließen lassen, dass es sich nur um Textbausteine und keine individuelle Auseinandersetzung mit dem Einzelfall handelt.
5. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist in der Regel jedenfalls dann von einem unerheblichen Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn der Verbraucher überhaupt über das Vorliegen eines Widerrufsrechts und die wesentlichen Anforderungen informiert wurde. Denn der Verwender einer unrichtigen Widerrufsbelehrung schadet in erster Linie sich selbst, da eine nicht ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB dazu führt, dass der Verbraucher das Rechtsgeschäft unbefristet, also auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist widerrufen kann.
2. Ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit liegt vor, würde der Abmahnende das Kostenrisiko eines Rechtsstreits bei kaufmännischer Abwägung der Vor- und Nachteile vernünftigerweise niemals eingehen würde.
3. Gleiches gilt, wenn in der Abmahnung ein deutlich überhöhter Gegenstandswert angesetzt wird (hier: 100.000 EUR bei einem einfachen Verstoß gegen die Informationspflichten bei der Widerrufsbelehrung).
4. Auch typische Anzeichen für Massenabmahnungen im Abmahnschreiben sind ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit. Dazu gehören etwa allgemeine Ausführungen zur Rechtslage, die darauf schließen lassen, dass es sich nur um Textbausteine und keine individuelle Auseinandersetzung mit dem Einzelfall handelt.
5. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist in der Regel jedenfalls dann von einem unerheblichen Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn der Verbraucher überhaupt über das Vorliegen eines Widerrufsrechts und die wesentlichen Anforderungen informiert wurde. Denn der Verwender einer unrichtigen Widerrufsbelehrung schadet in erster Linie sich selbst, da eine nicht ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB dazu führt, dass der Verbraucher das Rechtsgeschäft unbefristet, also auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist widerrufen kann.
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LG Heilbronn: Rechtsmissbrauch einer anwaltlichen Abmahnung
Urteil v. 23.04.2007, Az. 8 O 90/07 St
Eine anwaltliche Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der abmahnende Anwalt offensiv für kostenneutrale Abmahnungen geworben hat und davon auszugehen ist, dass die Abmahnung auf diese Werbung zurückzuführen ist. Auch ein „spitzfindiger“ Abmahngegenstand, der nur für einen fachkundigen Juristen erkennbar und für einen Wettbewerber aus marktwirtschaftlicher Sicht eher unbedeutend erscheint, ist ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung.
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LG Paderborn: Indizien für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen
Urteil v. 03.04.2007, Az. 7 O 20/07
1. Die Wahl des Gerichtsstandes kann ein Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit sein. Wählt ein Unternehmer gezielt ein weit entferntes Gericht, um seine Ansprüche geltend zu machen und wäre dies für einen wirtschaftlich denkenden Unternehmer, der seine Einnahmen nicht durch Abmahnungen erzielen will, nicht sinnvoll, kann dies für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung sprechen.
2. Ein weiteres Indiz kann die Beauftragung zahlreicher Anwälte zur Durchführung von Abmahnungen im Massenbetrieb sein.
2. Ein weiteres Indiz kann die Beauftragung zahlreicher Anwälte zur Durchführung von Abmahnungen im Massenbetrieb sein.
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OLG Frankfurt a.M.: Rechtsmissbrauch bei Kostenfreistellung durch Anwalt
Urteil v. 14.12.2006, Az. 6 U 129/06
1. Ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung reicht nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann.
2. Eine Widerrufsbelehrung, die unauffällig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet ist, reicht nicht aus.
3. Die Verwendung inhaltlich unzureichender Widerrufsbelehrungen erfüllt die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Nr. 1 UWG.
4. Eine Abmahnung ist dass rechtsmissbräuchlich, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen Abmahner und seinem Rechtsanwalt in der Form vorliegt, dass der Rechtsanwalt den Abmahner vollständig oder zu großen Teilen vom Kostenrisiko freistellt.
2. Eine Widerrufsbelehrung, die unauffällig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet ist, reicht nicht aus.
3. Die Verwendung inhaltlich unzureichender Widerrufsbelehrungen erfüllt die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Nr. 1 UWG.
4. Eine Abmahnung ist dass rechtsmissbräuchlich, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen Abmahner und seinem Rechtsanwalt in der Form vorliegt, dass der Rechtsanwalt den Abmahner vollständig oder zu großen Teilen vom Kostenrisiko freistellt.
Das Urteil im Volltext





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