1. Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, wie beispielsweise Preselection-Vorprodukte, haftet für Wettbewerbsverletzungen seiner Reseller. Denn diese agieren regelmäßig als „Beauftragte“ des TK-Dienstleisters im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG.
2. Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des "Ausspannens von Kunden" durch Anbieterwechsel.