Urteile zu Webseiten

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OLG Frankfurt a.M.: Selbstverpflichtung zur Zugangserschwerung

Beschluss v. 11.08.2009, Az. 3 W 45/09

1. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Anordnung über die Vorlegung von Urkunden an einen Dritten nicht statthaft. Die Vorschrift des § 142 ZPO ist in Eilverfahren nicht anwendbar, da der Antragssteller hier im Rahmen der Glaubhaftmachung auf präsente Beweismittel beschränkt ist (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO).

2. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung kann von einem Internetprovider dann nicht verlangt werden, eine technische Zugangserschwerung zu bestimmten Webseiten zu unterlassen, wenn noch nicht einmal die konkrete Gefahr des Einsatzes dieser technischen Erschwerung durch den Provider dargelegt werden kann.


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OLG Rostock: Suchmaschinenoptimierte Webseite als Sprachwerk

Beschluss v. 27.06.2007, Az. 2 W 12/07

1. Webseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei basieren, sind regelmäßig keine Computerprogramme im Sinne von § 69a UrhG, da der HTML-Code allein keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen enthält, durch die ein Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion veranlasst würde.

2. Eine eigene geistige Schöpfung einer HTML-Kodierung kann nicht angenommen werden, wenn der Quellcode durch ein Designprogramm selbständig generiert wurde.

3. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung von Suchbegriffen aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext können eine individuelle schöpferische Eigenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG bilden, insbesondere wenn sie der Optimierung von Suchmaschinenergebnissen dienen.


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OLG Frankfurt: Zur Schutzfähigkeit von Webseiten

Urteil v. 22.03.2005, Az. 11 U 64/04

1. Eine Webseite ist in der Regel weder als Computerprogramm nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff UrhG, noch als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG oder als Datenbank nach §§ 87 a ff UrhG urheberrechtlich geschützt.

2. Soweit ein Sonderrechtsschutz nicht gegeben ist, steht die Benutzung einer Leistung anderer für die eigene gewerbliche Betätigung grundsätzlich jedermann frei. Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz greift daher nur ein, wenn und soweit diese Benutzung dem Prinzip des freien Leistungswettbewerbs zuwiderläuft.


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LG München I: Schutzfähigkeit von Webseiten

Urteil v. 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04

1. Webeiten können als Werke i.S.d. UrhG schutzfähig sein, wenn die Leistung des Designers diejenige eines Durchschnittsdesigners überragt.

2. Für Webseiten kann auch ein urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm in Frage kommen.


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Kommentare

Mi, 01.09.2010 16:15
Hallo Simon, starke Arbeit! Werd ich mir mal merken, wenn jemand zwar Marketinghintergrund hat, aber Facebook und Tw […]
Piratenpartei Mitglied zu Urheberrecht: Drei Fragen an…:
Di, 31.08.2010 19:32
Es ist völlig normal das der Mensch zu großen Teilen auf Wissen zurückgreift das schon vorher vorhanden ist um so ne […]
So, 29.08.2010 21:36
Solange die Möglichkeiten einer Abmahnung durch die Regierung nicht erschwert werden wird sich leider an den Abmahnw […]
So, 29.08.2010 18:50
In letzter Zeit seh ich bei Google Shopping immer häufiger den preis 0,01 Euro und wenn ich draufklicke, werde ich d […]

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