Urteile zu Webhoster

Urteile zu Webhoster

BGH: Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

Urteil v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10

a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.

c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortli-chen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.


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OLG Koblenz: Unwirksame AGB-Klauseln bei Webhosting-Vertrag

Urteil v. 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09

1. Ein Widerspruchsrecht des Kunden gegen die Änderung des Vertragsinhaltes mittels Zugangsfiktion genügt nicht, um eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB auszuschließen.

2. Eine Klausel in AGB, die die Geltung selbiger AGB für zukünftige Geschäfte im Voraus festlegt, stellt auch bereits dann eine unangemesse Benachteiligung gemäß § 307 II Nr. 1 BGB dar, wenn sie auf das ursprüngliche Geschäftsverhältnis keine Auswirkungen hat.

3. Die für eine Rücklastschrift entstehenden Kosten stellen keinen Schaden sondern Vertragsdurchführungs- und -abwicklungskosten dar, deren Rückforderung in AGB eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 II Nr. 1 BGB darstellt.

4. Eine Vertragsstrafenklausel in AGB, die bei Beteiligung eines Verbrauchers verschuldensunabhängig ausgestaltet ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.

5. Eine AGB-Klausel, die unterschiedliche Regelungen über die zeitliche Bindung und die bestehenden Kündigungsmöglichkeiten für Unternehmer und Verbraucher aus beliebigen Gründen regelt, ist überraschend und stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.

6. Eine Regelung in AGB, wonach bereits ein Verzug von 20 Kalendertagen einen wichtigen Grund für eine Kündigung seitens des Verwenders darstellt, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 II 1 BGB dar.

7. Eine AGB-Regelung, die eine Änderung des Vertrages bereits bei einmaliger, minimaler Überschreitung des Datentransfervolumens ohne Interventionsmöglichkeit des Kunden erlaubt, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.


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LG Düsseldorf: Zu den Prüfungspflichten von Sharehostern

Urteil v. 01.09.2010, Az. 12 O 319/08

1. Ein Sharehoster erfüllt seine Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung, wenn er urheberrechtsverletzende Dateien umgehend nach Bekanntwerden der Rechtswidrigkeit löscht und die betroffenen Dateien in Stichwort- und Hashfilter einträgt.

2. Soweit dem Hoster darüber hinaus Prüfungspflichten obliegen sollen, muss im Einzelnen dargelegt werden, welche Methoden zur Filterung rechtswidriger Inhalte existieren und inwiefern diese im vorliegenden Fall in Betracht kommen.


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OLG Düsseldorf: Keine Störerhaftung von Rapidshare - Capelight II

Urteil v. 06.07.2010, Az. 1-20 U 8/10

1. Rapidshare haftet nicht als Störer für urheberrechtlich geschützte Dateien, die durch seine Nutzer widerrechtlich auf den Servern des Unternehmens veröffentlicht werden.

2. Das Filtern von verdächtigen Dateinamen ist kein wirksames Mittel, um Urheberrechtsverletzungen auf Rapidshare zu unterbinden. Denn auch Bezeichnungen wie „DVDRip“ deuten nicht zwangsläufig darauf hin, dass es sich bei dem Upload nicht um Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 UrhG handelt. Insofern würde ein entsprechender Wortfilter möglicherweise auch rechtmäßiges Verhalten unterbinden, was Rapidshare nicht zumutbar ist.

3. Rapidshare ist es nicht zumutbar, die Ergebnisse von Google und anderen Suchmaschinen auf Links zu rechtswidrigen Dateien auf den eigenen Servern zu überwachen.

4. Zwischen einem Unternehmen zur Vermarktung von Filmrechten und einem Anbieter für Online-Speicherplatz besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis.


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OLG Düsseldorf: Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen Dritter

Urteil v. 22.03.2010, Az. I-20 U 166/09

1. Rapidshare haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für Urheberrechtsverletzungen, die mit Hilfe des Dienstes durch Dritte begangen werden.

2. Rapidshare selbst macht die hochgeladenen Dateien nicht öffentlich zugänglich und lässt diese auch nicht öffentlich zugänglich machen. Vielmehr besteht das Geschäftsmodell ganz wesentlichen in der Vetraulichkeit der hochgeladenen Dateien. Werden die Links zu den Dateien dennoch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, geschieht dies ausschließlich durch den Nutzer, auf dessen Entscheidung Rapidshare keinen Einfluss hat. Das bloße „Zulassen” eines Verhaltens Dritter, kann Rapidshare jedoch nicht untersagt werden.

3. Rapidshare haftet jedenfalls auch nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer. Eine manuelle Überprüfung der hochgeladenen Dateien ist Rapidshare nicht zumutbar und die automatisierte Überprüfung von Dateien ist größtenteils ungeeignet.

a) Eine Überprüfung der Dateinamen ist einerseits ungeeignet, da dieser frei wählbar ist. Andererseits besteht die Gefahr, einer Fehlerkennung rechtmäßiger Dateiinhalte.

b) Eine Sperrung einzelner Dateitypen (z.B. Film-Dateien oder RAR-Dateien) ist ungeeignet, da diese kein zwingender Indikator für die Rechtswidrigkeit der Dateien sind.

c) Eine Anknüpfung an IP-Adressen ist abzulehnen, da eine IP-Adresse regelmäßig von so vielen verschiedenen Personen genutzt wird, dass die Wahrscheinlichkeit, eine weitere Rechtsverletzung festzustellen, unverhältnismäßig gering ist.

d) Auch eine manuelle Überprüfung externer Linklisten kann nicht verlangt werden, wenn zwischen Share-Hoster und Linklistenbetreiber keine geschäftliche Beziehung besteht.


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OLG Hamburg: Blogspot

Urteil v. 02.03.2010, Az. 7 U 70/09

1. Blogspot kann als Störer für rechtswidrige Blog-Artikel seiner Nutzer auf Unterlassung haften, wenn diese trotz des glaubhaften Hinweises eines Betroffenen nicht gelöscht werden.

2. Dies setzt jedoch voraus, dass der Betroffene die Verletzung seiner Rechte bereits in der Abmahnung hinreichend substantiiert darlegt. Denn der freie Fluss von Informationen würde erheblich eingeschränkt, wenn der technische Verbreiter verpflichtet würde, jede kritische Äußerung auf einfachen Hinweis des Kritisierten hin zu unterbinden. Insofern müssen ihm ausreichende Anhaltspunkte geliefert werden, um die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Blog-Beiträge selbst prüfen zu können.

3. Es besteht kein Unterlassungsanspruch gegen Persönlichkeitsverletzungen, die lediglich in Snippets von Suchmaschinen wiedergegeben werden.

4. Der Admin-C einer Domain haftet nicht für rechtswidrige Inhalte, die über die Domain abrufbar sind.


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OLG Hamburg: Keine Persönlickeitsrechtsverletzung durch ungeschwärzte Urteilsveröffentlichung

Urteil v. 16.02.2010, Az. 7 U 88/09

Die nicht weiter anonymisierte Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung verletzt nicht in jedem Falle die Persönlichkeitsrechte eines Prozessbeteiligten. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch lediglich Vorgänge aus der Sozialsphäre eines nicht anonymisierten Prozessbeteiligten offengelegt werden. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn das Urteil und seine Veröffentlichung in Zusammenhang mit der Tätigkeit eines nicht anonymisierten Prozessbeteiligten als "Abmahnanwalt" stehen und dieser sich zuvor dazu bereits selbst in der Öffentlichkeit mehrmals geäußert hat.


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OVG Berlin: Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für Webhoster

Beschluss v. 02.12.2009, Az. 11 S 8.09

1. An der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung bestehe keine solch gravierenden Zweifel, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Befreiung von dieser Pflicht rechtfertigen würden.

2. Die gesetzliche Verpflichtung zur Tragung der Anschaffungs- und Bereitstellungskosten der Vorratsdatenspeicherung ist als zulässige Berufsausübungsregelung anzusehen.

3. Die gesetzlichen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung beinhalten auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG.

4. Zwar kann Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 3 Abs. 1 GG verletzt sein, wenn „nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte, Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet“ werden. Jedoch muss der Antragsteller substantiiert vorbringen, dass er zu einer solchen Sondergruppe gehört.

5. Es bestehen auch nicht deshalb rechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Speicherungspflicht, weil im Gesetz die technischen System- und Leistungsanforderungen nicht geregelt sind. Der Gesetzgeber muss lediglich die wesentlichen Entscheidungen und Regelungen treffen. Technische Standards gehören nicht dazu.


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OLG Hamburg: Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

Urteil v. 30.09.2009, Az. 5 U 111/08

1. Bestreitet ein Download-Hoster mit Nichtwissen, ob eine beanstandete ZIP-Datei tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material enthielt bevor er sich gelöscht hat, ist dies jedenfalls dann unzulässig, wenn es ihm möglich gewesen wäre, den Inhalt der Dateien vor der Löschung zu prüfen. Denn zumindest die von ihm verwandte Hard- und Software „weiß“, welche Inhalte sie speichert.

2. Ein Download-Hoster haftet jedoch nicht als Täter oder Teilnehmer für urheberrechtsverletzende Dateien, die durch Dritte beim ihm gespeichert werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich die fremden Inhalte zu Eigen macht.

3. Er haftet jedoch als Störer auf Unterlassung. Zwar muss der Betreiber nicht ohne Weiteres vorsorglich sein gesamtes Angebot nach Urheberrechtsverletzungen durchsuchen. Er ist jedoch zumindest verpflichtet, diejenigen Nutzer, die in der Vergangenheit bereits rechtswidrige Dateien hochgeladen haben, auch zukünftig intensiv zu überprüfen. Dabei ist ihm auch eine Überprüfung von Dateien bereits vor Veröffentlichung zumutbar. Auch das Entpacken komprimierter Dateien, die Zurückweisung verschlüsselter Inhalte und die Sperrung des Zugriffs über Proxy-Server können als wirksame und zumutbare Maßnahmen geboten sein.

4. Ist das Geschäftsmodell des Hosters dazu geeignet, vielfältige Rechtsverletzungen im Internet unter dem Schutz völliger Anonymität und fehlender Nachvollziehbarkeit zu ermöglichen, ist es rechtlich nicht schutzwürdig. Dies kann schon gegeben sein, wenn 5-6% der hochgeladenen Dateien rechtswidrig sind, sofern sich daraus eine besonders hohe absolute Zahl von Rechtsverletzungen ergibt. Dem Hoster sind in diesem Fall auch Maßnahmen zumutbar, die in letzter Konsequenz die Einstellung des Dienstes nach sich ziehen könnten.


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LG Hamburg: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen

Urteil v. 02.06.2009, Az. 310 O 93/08

1. Ein sog. „One-Click-Hoster“ haftet als Störer jedenfalls ab Kenntnis für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke durch seine Kunden. In diesem Fall schuldet er nicht nur die Unterlassung im konkreten Fall. Er hat vielmehr wirksame technische Maßnahmen zu ergreifen, um eine künftige Verbreitung der entsprechenden Werke zu verhindern.

2. Weder das Vorhalten einer „Abuse“-Abteilung noch Wort- oder MD5-Filter sind geeignet, Urheberrechtsverletzungen wirksam zu verhindern.

3. Bietet der Hoster seinen Nutzern bewusst eine anonyme Teilnahme und profitiert er – auch nur mittelbar – von den Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer, kommt seinem Interesse am reibungslosen Geschäftsablauf seines Dienstes nur geringes Gewicht zu. Ihm ist deshalb zumindest eine Überprüfung verdächtiger Dateien bereits beim Upload zuzumuten.


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VG Frankfurt: Ordnungsmaßnahmen gegen Webhoster

Beschluss v. 18.07.2008, Az. 1 L 1829/08.F

Im Rahmen der Versicherungsaufsicht kann die zuständige Behörde die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes eines beanstandeten Versicherungsunternehmens auch gegenüber dem Webhoster anordnen, auf dessen Servern die Internetpräsenz des Unternehmens liegt, um einen weiteren Betrieb des Versicherungsunternehmens zu verhindern. Eine vollziehbare Regelung gegenüber dem Inhaber der Website muss nicht vorliegen.


Das Urteil im Volltext

LG Berlin: Zu den Prüfungspflichten eines Webhosters

Urteil v. 28.06.2007, Az. 10 U 178/06

1. Ein Webhoster haftet für rechtswidrige Inhalte seiner Kunden erst ab Kenntnis als Störer.

2. Auch ab Kenntnis haftet der Webhoster nicht als Störer, wenn der Hinweis nicht eindeutig erkennen lässt, ob es sich bei den beanstandeten Inhalten tatsächlich um Rechtsverletzungen oder lediglich unangenehme, aber zutreffende Kritik handelt. Es ist dem Webhoster jedenfalls nicht zuzumuten, eigene Ermittlungen anzustellen, um die Richtigkeit des Hinweises zu überprüfen.

3. Bei Webhostern mit „Massengeschäft“ bestehen Prüfungspflichten nur bei klaren, offenkundigen, oder ohne weiteres feststellbaren Rechtsverletzungen.


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Kommentare

Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]
Fr, 10.02.2012 18:43
Ein weiteres Risiko sind die Parallelstrukturen, die durch ACTA an der World Intellectual Property Organisation (WIP […]
Fr, 10.02.2012 16:55
Deutschland spielt bis zur EM auf Zeit, ein äußerst durchsichtiges Manöver.

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