Urteile zu WLAN

Urteile zu WLAN

LG Düsseldorf: Strafprozessualer Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen

Beschluss v. 27.11.2009, Az. 34 AR 4/09

1. Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 101 Abs. 1 UrhG schränkt das strafprozessuale Akteneinsichtsrecht nicht ein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 UrhG wegen fehldendem "gewerblichen Ausmaß" nicht vorliegen.

2. Grundsätzlich müssen bei der Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO die berechtigten Interessen des Anzeigenerstatters gegen die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten (insbesondere hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung) i.S.v. § 406e Abs. 2 S. 1 StPO abgewogen werden. Dabei führt jedoch in der Regel weder ein fehlender Tatverdacht, noch ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung dazu, dass das allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber dem berechtigten Auskunftsinteresse des Verletzten von sich aus überwiegt.


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OLG Köln: Kommerzielles WLAN-Sharing wettbewerbswidrig

Urteil v. 05.06.2009, Az. 6 U 223/08

1. Der Betrieb einer Internet-Community, die ihren Mitgliedern das gegenseitige Teilen ihrer Internetanschlüsse über spezielle WLAN-Router ermöglicht (WLAN-Sharing), stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG gegenüber Providern für mobile Internet-Anschlüsse dar. Denn mit einer solchen Community wird gezielt das Geschäftsmodell von Internet-Providern ausgenutzt und deren Kalkulation für Flatrate-Tarife unterlaufen.

2. Es spielt keine Rolle, ob der Betreiber der Community in seinen AGB darauf hinweist, dass die Teilnehmer über einen Internetanschluss verfügen müssen, für den eine gemeinsame Bandbreitennutzung gestattet ist, wenn das Geschäftsmodell auf Flatrate-Kunden ausgelegt ist, deren Verträge üblicherweise eine solche Nutzung gerade nicht gestatten.

3. Für den Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG kann auch ein Verhalten genügen, das sich direkt oder indirekt gegen mehrere Mitbewerber richtet. Insofern reicht es aus, dass eine gezielte Behinderung gegen ein bestimmtes Geschäftsmodell vorliegt.


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LG Düsseldorf: Haftung für offenes WLAN

Urteil v. 16.07.2008, Az. 12 O 229/08

1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die mittels eines ungeschützten WLAN-Zugangen begangen wurden.

2. Es ist zumutbar dem Inhaber eines WLAN zumindest solche Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.


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OLG Frankfurt: Keine generelle Haftung für offenes WLAN

Urteil v. 01.07.2008, Az. 11 U 52/07

Der Betreiber eines privaten WLAN haftet nicht generell wegen der abstrakten Missbrauchsgefahr seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen. Er haftet somit nur dann als Störer, wenn er trotz konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch seines WLAN durch Dritte keine Schutzvorkehrungen getroffen hat.


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OLG Düsseldorf: Haftung des WLAN-Betreibers bei Filesharing

Beschluss v. 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07

Der Betreiber eines ungeschützten WLAN haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden.


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OLG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers

Urteil v. 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06

1. Der Betreiber eines ungesicherten WLAN haftet als Störer.

2. Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.


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LG Mannheim: Haftung des Anschlussinhabers für offenes WLAN

Beschluss v. 25.01.2007, Az. 7 O 65/06

1. Der Betreiber eines unverschlüsselten, offenen WLAN haftet als Störer für Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen werden.

2. Für die Frage, wer den Internetanschluss tatsächlich für die Rechtsverletzung genutzt hat, trägt der Beklagte die Beweislast.


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LG Hamburg: Haftung des Anschlussinhabers für ungeschütztes WLAN

Urteil v. 26.07.2006, Az. 308 O 407/06

1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über sein ungeschütztes WLAN begangen werden.

2. Es obliegt dem Anschlussinhaber, sich über mögliche technische Maßnahmen zum Schutz seines WLANs zu informieren und muss sich ggf. fachkundiger Hilfe bedienen.


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Kommentare

Mi, 01.09.2010 16:15
Hallo Simon, starke Arbeit! Werd ich mir mal merken, wenn jemand zwar Marketinghintergrund hat, aber Facebook und Tw […]
Piratenpartei Mitglied zu Urheberrecht: Drei Fragen an…:
Di, 31.08.2010 19:32
Es ist völlig normal das der Mensch zu großen Teilen auf Wissen zurückgreift das schon vorher vorhanden ist um so ne […]
So, 29.08.2010 21:36
Solange die Möglichkeiten einer Abmahnung durch die Regierung nicht erschwert werden wird sich leider an den Abmahnw […]
So, 29.08.2010 18:50
In letzter Zeit seh ich bei Google Shopping immer häufiger den preis 0,01 Euro und wenn ich draufklicke, werde ich d […]

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