Urteile zu WLAN
LG Düsseldorf: Strafprozessualer Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen
Beschluss v. 27.11.2009, Az. 34 AR 4/09
1. Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 101 Abs. 1 UrhG schränkt das strafprozessuale Akteneinsichtsrecht nicht ein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 UrhG wegen fehldendem "gewerblichen Ausmaß" nicht vorliegen.
2. Grundsätzlich müssen bei der Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO die berechtigten Interessen des Anzeigenerstatters gegen die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten (insbesondere hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung) i.S.v. § 406e Abs. 2 S. 1 StPO abgewogen werden. Dabei führt jedoch in der Regel weder ein fehlender Tatverdacht, noch ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung dazu, dass das allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber dem berechtigten Auskunftsinteresse des Verletzten von sich aus überwiegt.
2. Grundsätzlich müssen bei der Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO die berechtigten Interessen des Anzeigenerstatters gegen die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten (insbesondere hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung) i.S.v. § 406e Abs. 2 S. 1 StPO abgewogen werden. Dabei führt jedoch in der Regel weder ein fehlender Tatverdacht, noch ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung dazu, dass das allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber dem berechtigten Auskunftsinteresse des Verletzten von sich aus überwiegt.
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OLG Köln: Kommerzielles WLAN-Sharing wettbewerbswidrig
Urteil v. 05.06.2009, Az. 6 U 223/08
1. Der Betrieb einer Internet-Community, die ihren Mitgliedern das gegenseitige Teilen ihrer Internetanschlüsse über spezielle WLAN-Router ermöglicht (WLAN-Sharing), stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG gegenüber Providern für mobile Internet-Anschlüsse dar. Denn mit einer solchen Community wird gezielt das Geschäftsmodell von Internet-Providern ausgenutzt und deren Kalkulation für Flatrate-Tarife unterlaufen.
2. Es spielt keine Rolle, ob der Betreiber der Community in seinen AGB darauf hinweist, dass die Teilnehmer über einen Internetanschluss verfügen müssen, für den eine gemeinsame Bandbreitennutzung gestattet ist, wenn das Geschäftsmodell auf Flatrate-Kunden ausgelegt ist, deren Verträge üblicherweise eine solche Nutzung gerade nicht gestatten.
3. Für den Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG kann auch ein Verhalten genügen, das sich direkt oder indirekt gegen mehrere Mitbewerber richtet. Insofern reicht es aus, dass eine gezielte Behinderung gegen ein bestimmtes Geschäftsmodell vorliegt.
2. Es spielt keine Rolle, ob der Betreiber der Community in seinen AGB darauf hinweist, dass die Teilnehmer über einen Internetanschluss verfügen müssen, für den eine gemeinsame Bandbreitennutzung gestattet ist, wenn das Geschäftsmodell auf Flatrate-Kunden ausgelegt ist, deren Verträge üblicherweise eine solche Nutzung gerade nicht gestatten.
3. Für den Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG kann auch ein Verhalten genügen, das sich direkt oder indirekt gegen mehrere Mitbewerber richtet. Insofern reicht es aus, dass eine gezielte Behinderung gegen ein bestimmtes Geschäftsmodell vorliegt.
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LG Düsseldorf: Haftung für offenes WLAN
Urteil v. 16.07.2008, Az. 12 O 229/08
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die mittels eines ungeschützten WLAN-Zugangen begangen wurden.
2. Es ist zumutbar dem Inhaber eines WLAN zumindest solche Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.
2. Es ist zumutbar dem Inhaber eines WLAN zumindest solche Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.
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OLG Frankfurt: Keine generelle Haftung für offenes WLAN
Urteil v. 01.07.2008, Az. 11 U 52/07
Der Betreiber eines privaten WLAN haftet nicht generell wegen der abstrakten Missbrauchsgefahr seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen. Er haftet somit nur dann als Störer, wenn er trotz konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch seines WLAN durch Dritte keine Schutzvorkehrungen getroffen hat.
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OLG Düsseldorf: Haftung des WLAN-Betreibers bei Filesharing
Beschluss v. 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07
Der Betreiber eines ungeschützten WLAN haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden.
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OLG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers
Urteil v. 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06
1. Der Betreiber eines ungesicherten WLAN haftet als Störer.
2. Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.
2. Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.
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LG Mannheim: Haftung des Anschlussinhabers für offenes WLAN
Beschluss v. 25.01.2007, Az. 7 O 65/06
1. Der Betreiber eines unverschlüsselten, offenen WLAN haftet als Störer für Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen werden.
2. Für die Frage, wer den Internetanschluss tatsächlich für die Rechtsverletzung genutzt hat, trägt der Beklagte die Beweislast.
2. Für die Frage, wer den Internetanschluss tatsächlich für die Rechtsverletzung genutzt hat, trägt der Beklagte die Beweislast.
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LG Hamburg: Haftung des Anschlussinhabers für ungeschütztes WLAN
Urteil v. 26.07.2006, Az. 308 O 407/06
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über sein ungeschütztes WLAN begangen werden.
2. Es obliegt dem Anschlussinhaber, sich über mögliche technische Maßnahmen zum Schutz seines WLANs zu informieren und muss sich ggf. fachkundiger Hilfe bedienen.
2. Es obliegt dem Anschlussinhaber, sich über mögliche technische Maßnahmen zum Schutz seines WLANs zu informieren und muss sich ggf. fachkundiger Hilfe bedienen.
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