Urteile zu Vorratsdatenspeicherung

Urteile zu Vorratsdatenspeicherung

OLG Frankfurt am Main: Kein Anspruch gegen den Provider auf sofortige Löschung von IP-Adressen

Urteil v. 16.06.2010, Az. 13 U 105/07

Der Kunde der Telekom AG kann nicht verlangen, dass die zur Aufnahme einer Internetverbindung vergebenen "dynamischen" IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung gelöscht werden. In der Regel handelt die Telekom AG ohne schuldhaftes Zögern, wenn sie die Löchung erst nach sieben Tagen vornimmt.


Das Urteil im Volltext

BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung

Urteil v. 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08

1. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.

2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.

3. Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.

4. Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.

5. Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.

6. Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.


Das Urteil im Volltext

OVG Berlin: Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für Webhoster

Beschluss v. 02.12.2009, Az. 11 S 8.09

1. An der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung bestehe keine solch gravierenden Zweifel, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Befreiung von dieser Pflicht rechtfertigen würden.

2. Die gesetzliche Verpflichtung zur Tragung der Anschaffungs- und Bereitstellungskosten der Vorratsdatenspeicherung ist als zulässige Berufsausübungsregelung anzusehen.

3. Die gesetzlichen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung beinhalten auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG.

4. Zwar kann Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 3 Abs. 1 GG verletzt sein, wenn „nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte, Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet“ werden. Jedoch muss der Antragsteller substantiiert vorbringen, dass er zu einer solchen Sondergruppe gehört.

5. Es bestehen auch nicht deshalb rechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Speicherungspflicht, weil im Gesetz die technischen System- und Leistungsanforderungen nicht geregelt sind. Der Gesetzgeber muss lediglich die wesentlichen Entscheidungen und Regelungen treffen. Technische Standards gehören nicht dazu.


Das Urteil im Volltext

OVG Nordrhein-Westfalen: HanseNet zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet

Beschluss v. 02.11.2009, Az. 13 B 1392/09

Da die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung einschließlich der mit der Speicherungspflicht verbundenen Kosten verfassungs- und europarechtlich noch nicht geklärt ist, ist im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abwägung des öffentlichen Vollziehungsinteresses mit dem privaten Aussetzungsinteresse des TK-Unternehmens geboten.


Das Urteil im Volltext

VG Köln: HanseNet muss Vorratsdatenspeicherung umsetzen

Beschluss v. 08.09.2009, Az. 21 L 1107/09

Der TK-Anbieter HanseNet bleibt – wie andere Telekommunikationsanbieter auch – zur Umsetzung der sog. Vorratsdatenspeicherung (§ 113a TKG) verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der noch ausstehenden abschließenden Entscheidung des BVerfG bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtungen aus § 113a TKG und in Anbetracht des Ausgangs der deswegeim Rahmen einer Doppehypothese notwendigen Interessenabwägung. Denn hierbei obsiegen insgesamt die im Falle einer Nicht-Umsetzung tangierten Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf eine effektive Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr gegenüber den im Verfahren nicht widerspruchsfrei dargelegten bei einer Umsetzung der Verpflichtungen drohenden wirtschaftlichen Nachteile für HanseNet.


Das Urteil im Volltext

LG Bamberg: Auskunftsverpflichtung eines Anonymisierungsdienstes

Beschluss v. 20.07.2009, Az. Qs 104/2009

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen für die Übermittlung von Verkehrsdaten an Ermittlungsbehörden die Voraussetzungen des § 100 a Abs. 2 StPO i. V. m. Abs. 1 vorliegen. Der Anbieter eines Anonymisierungsdienstes im Internet ist daher nicht verpflichtet, die im Rahmen der sogenannten Vorratsdatenspeicherung gespeicherten IP-Adressen an die Ermittlungsbehörden herauszugeben, solange keine Katalogstraftat i. S. d. § 100 a Abs. 2 StPO vorliegt.

2. Die Tatsache allein, dass sich ein unbekannter Täter eines Anonymisierungsdienstes bedient, spricht ohne weitere Anhaltspunkte nicht für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln i. S. d. § 100a Abs. 2 StPO.


Das Urteil im Volltext

VG Köln: Vorerst keine Vorratsdatenspeicherung bei HanseNet

Beschluss v. 20.05.2009, Az. 21 L 234/09

Der Telekommunikationsanbieter HanseNet wird durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Unternehmens gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorerst von den Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung befreit. Denn die streitgegenständliche Verfügung der BNetzA, die die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorsieht, ist in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung nicht ermessensfehlerfrei ergangen.


Das Urteil im Volltext

LG Hamburg: Speicherpflicht für IP-Adressen „auf Zuruf“

Urteil v. 11.03.2009, Az. 308 O 75/09

1. Aus dem Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 UrhG ergibt sich gleichzeitig ein Anspruch auf Vorhaltung von IP-Adressen beim Provider. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es dem Provider, alles zu tun oder zu unterlassen, was zumutbar und erforderlich ist, um der Auskunftsverpflichtung nachkommen zu können. Der Provider muss deshalb zumindest solche IP-Adressen speichern, die ihm durch den Rechteinhaber „auf Zuruf“ während einer laufenden Verbindung mitgeteilt wurden.

2. Diese Speicherung der IP-Adressen ist auch datenschutzrechtlich zulässig. Zwar sind Verkehrsdaten grundsätzlich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 TKG nach Beendigung einer Verbindung zu löschen. Der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2, 9 UrhG stellt jedoch eine Ermächtigungsnorm dar, die Verkehrsdaten dennoch zu speichern.


Das Urteil im Volltext

EuGH: Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie fällt in Binnenmarktkompetenz

Urteil v. 10.02.2009, Az. C‑301/06

1. Die Binnenmarktkompetenz Art. 95 EGV ist zulässige Rechtsgrundlage, wenn Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen bestehen, wenn diese Unterschiede geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen oder Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken.

2. Dies betrifft auch den Fall, in dem neue Hindernisse für den Handel entstehen könnten, wenn das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken.

3. Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung bezieht sich vorrangig auf die Tätigkeiten der Diensteanbieter im Binnenmarkt und enthält keine Regelung der Handlungen staatlicher Stellen zu Strafverfolgungszwecken. Entsprechend war die Binnenmarktkompetenz hier anwendbar.

4. Die Frage der Vereinbarkeit der Richtlinie mit EU-Grundrechten bleibt hier außer Betracht.


Das Urteil im Volltext

VG Berlin: Keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung II

Beschluss v. 16.01.2009, Az. VG 27 A 321.08

1. Die Pflicht für Betreiber von Telekommunikationsanlagen auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG), verstößt gegen das Grundrecht des Betreibers aus Art. 12 Abs. 1 GG und wird dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Interesse eines Telekommunikationsunternehmens, im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm von irreversiblen Vermögensschäden bewahrt zu werden ist in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet und obsiegt in der Abwägung gegenüber dem Gedanken des "effet utile" bei der Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrechts.


Das Urteil im Volltext

BVerfG: Einstweiliger Rechtsschutz Vorratsdatenspeicherung III

Beschluss v. 28.10.2008, Az. 1 BvR 256/08

1. Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08), wiederholt durch Beschluss vom 1. September 2008, wird nochmals für die Dauer von sechs Monaten, maximal jedodch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt ausgesprochen.

2. In der nach Satz 1 bestimmten Zeit dürfen Verkehrsdaten i. S. v. § 113b S. 1 Nr. 2 TKG nur dann von einem Diensteanbieter an die ersuchende Behörde übermittelt werden, wenn es für die Gefahrenabwehr notwendig ist. Eine Übermittlung der Daten ist cabei ferner nur dann zulässig, wenn eine ermächtigende Rechtsnorm vorliegt und der Datenabruf darüberhinaus zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich ist.

3. Übermittelte Daten dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen sie abgerufen worden sind. Zur Strafverfolgung dürfen sie unter den Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO nur übermittelt oder verwendet werden, wenn Gegenstand der Strafverfolgungsmaßnahme eine Katalogtat i. S. v. § 100a Abs. 2 StPO ist .

4. In der nach Satz 1 bestimmten Zeit dürfen Daten i. S. v. § 113b S. 1 Nr. 3 TKG von einem Diensteanbieter nur dann an die ersuchende Behörde übermittelt werden, wenn neben den Voraussetzungen der für den Abruf einschlägigen Ermächtigungsgrundlage auch die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1, § 3 Artikel 10-Gesetz vorliegen.

5. Die Diensteanbieter sind durch diese Entscheidung in keinem der Fälle des § 113 TKG von der Verpflichtung zur Datenspeicherung entbunden.


Das Urteil im Volltext

VG Berlin: Vorläufig keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung

Beschluss v. 17.10.2008, Az. VG 27 A 232.08

1. Die Pflicht für Betreiber von Telekommunikationsanlagen auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG), verstößt gegen das Grundrecht des Betreibers aus Art. 12 Abs. 1 GG und wird dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Interesse eines Telekommunikationsunternehmens, im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm von irreversiblen Vermögensschäden bewahrt zu werden ist in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet und obsiegt in der Abwägung gegenüber dem Gedanken des "effet utile" bei der Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrechts.


Das Urteil im Volltext

OLG Zweibrücken: Auskunftsersuchen der StA bei dynamischer IP-Adresse

Beschluss v. 26.09.2008, Az. 4 W 62/08

1. Die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer eine dynamischen IP-Adresse war, verletzt weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Etwas anders ergibt sich insbesondere auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur "Vorratsdatenspeicherung" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.03.2008 - Az. 1 BvR 256/08).

2. Bei rechtmäßiger Weitergabe der Daten scheidet somit ein Beweisverwertungsverbot im Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche aus.


Das Urteil im Volltext

LG Frankenthal: Zivilrechtliches Verwertungsverbot für Providerauskunft bei dynamischer IP-Adresse

Beschluss v. 21.05.2008, Az. 6 O 156/08

1. Bei der dynamischen IP-Adresse und den damit verknüpften Kundendaten eines Internetnutzers handelt es sich nicht um eine Bestandsdatum, sondern um ein Verkehrsdatum i. S. v. §§ 3 Nr. 30, 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG, über das nur bei dem Verdacht einer schweren Straftat eine Auskunft durch den Provider zulässig ist.

2. Verkehrsdaten unterliegen insbesondere dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Diese Daten dürfen nur dann herausgegeben werden, falls der Verdacht auf Verübung einer schweren Straftat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO besteht. Dies ist bei einer Urheberrechtsverletzung nicht der Fall.

3. Bereits in dem Abruf dieser Daten liegt ein schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 11.03.2008 - Az. 1 BvR 256/08).

4. Das Interesse eines Rechteinhabers, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung seiner zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um auf diesem Wege einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) eines (vermeintlichen) Rechteverletzers zu rechtfertigen.


Das Urteil im Volltext

LG Offenburg: Kundendaten zur IP-Adresse sind Bestandsdaten

Beschluss v. 17.04.2008, Az. 3 Qs 83/07

1) Die Information, welcher Kunde zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat, zählt zu den Bestandsdaten i.S. der §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 TKG.

2) Ein Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft ergibt sich somit aus den §§ 161, 163 StPO iVm § 113 TKG. Es liegt kein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g StPO vor.


Das Urteil im Volltext

Newsletter



In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Unterstützt von

ITM, Uni-Münster

Kommentare

Mi, 01.09.2010 16:15
Hallo Simon, starke Arbeit! Werd ich mir mal merken, wenn jemand zwar Marketinghintergrund hat, aber Facebook und Tw […]
Piratenpartei Mitglied zu Urheberrecht: Drei Fragen an…:
Di, 31.08.2010 19:32
Es ist völlig normal das der Mensch zu großen Teilen auf Wissen zurückgreift das schon vorher vorhanden ist um so ne […]
So, 29.08.2010 21:36
Solange die Möglichkeiten einer Abmahnung durch die Regierung nicht erschwert werden wird sich leider an den Abmahnw […]
So, 29.08.2010 18:50
In letzter Zeit seh ich bei Google Shopping immer häufiger den preis 0,01 Euro und wenn ich draufklicke, werde ich d […]

Hosting


Domainfactory

Unterstützen

Telemedicus unterstützen

Telemedicus bei Twitter

Twitter

Auszeichnungen

Bestes freies juristisches Internetprojekt 2008, Kategorie: Weblog

Lizenz

Creative Commons License - Some Rights Reserved
Lizenzgeber: Telemedicus e.V.
Contact