Urteile zu Vorbeugende Unterlassungserklärung

OLG Köln: Wegfall der Wiederholungsgefahr bei modifizierter Unterlassungserklärung

1. Die Wiederholungsgefahr für eine Urheberrechtsverletzung entfällt bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung jedenfalls dann, wenn diese weiter gefasst ist, als die vom Gläubiger ursprünglich verlangte Erklärung und kein Zweifel daran besteht, dass die vom Gläubiger geltend gemachten Verstöße auch von der neuen Formulierung erfasst sind. Maßgeblich dafür ist die Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers.

2. Für die Wirksamkeit einer Unterlassungserklärung gegenüber dem Unterlassungsgläubiger ist es unerheblich, ob die Unterlassungserklärung auch vorbeugend gegenüber anderen möglichen Gläubigern abgegeben wird. Ob die Erklärung letzteren gegenüber auch wirksam ist, kann dahinstehen.