OVG Münster: Zur Gebührenpflicht bei einer Auskunft nach dem UIG
Beschluss v. 18.02.2009, Az. 9 A 2428/08
2. Als „Vorbereitungsaufwand" ist nicht nur die erforderliche Recherche, sondern auch die Abfassung des Antwortschreibens anzusehen. Dem weiteren Merkmal „umfangreich" kommt deshalb jedenfalls bezogen auf den Verwaltungsaufwand keine eigenständige Bedeutung zu. Gemeint sind damit - in Abgrenzung zur (inhaltlich) einfachen Auskunft - Auskünfte, die sich nicht auf wenige, genau bestimmte und ohne erhebliche Recherche zu ermittelnde Umweltinformationen beschränken, sondern auf einer umfassenden bzw. erschöpfenden Befassung mit dem Gegenstand der Anfrage beruhen.
3. Eine einfache (gebührenfreie) Auskunft liegt vor, wenn bei deren Erteilung lediglich ein unerheblicher Verwaltungsaufwand anfällt.
