1. Zur Störerhaftung eines internationalen Videoportals für Persönlichkeitsrechtsverletzungen: Werden rechtsverletzende Videobeiträge, trotz vormaliger Meldung durch Nutzer über ein sog. "Flagging-System" auf einer Online-Videoplattform nicht entfernt, so handelt es sich um eine Verletzung von Prüfungspflichten, die eine Störerhaftung begründen kann.
2. Des Weiteren zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in solchen Fallkonstellationen.
1. Ein Video-Portal haftet jedenfalls ab Kenntnis für rechtswidrige Videos seiner Nutzer.
2. Das gilt auch dann, wenn die Videos nicht auf den eigenen Seiten gehostet werden, aber derart in die Webseite integriert werden, dass sie wie eigene Inhalte präsentiert werden.