Urteile zu Verwertungsgesellschaft

LG München: Online-Nutzungsrecht

1. Eine Aufspaltung des Onlinenutzungsrechts in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) ist nicht möglich.

2. Welche Nutzungsarten nach § 31 UrhG lizenziert werden können, wird durch die wirtschaftlich-technischen Gestaltungsmöglichkeiten eines Werks bestimmt; dabei sind auch die Anfordernisse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu beachten. Demnach ist auch die Frage, ob die Aufspaltung eines Nutzungsrechts mit dinglicher Wirkung zulässig ist, anhand einer Abwägung zwischen den Interessen des Urhebers und der Allgemeinheit zu beantworten.

3. Die Online-Nutzung von Werken ist eine gesondert zu beurteilende einheitliche Nutzungsart.