Urteile zu Vertretung

KG Berlin: Identifizierbarkeit des Autors einer Gegendarstellung

1. Nach dem Abdruck einer redaktionellen Richtigstellung entfällt regelmäßig der Anlass für eine darauf gerichtete einstweilige Verfügung.

2. Eine Gegendarstellung muss eindeutig erkennen lassen, in wessen Namen sie abgeben werden soll.

3. Um die Authentizität der Erklärung sicherzustellen, muss die Gegendarstellung schriftlich abgegeben werden, womit die Notwendigkeit einer einhändigen Unterschrift des Ausstellers verbunden ist. Dabei ist grundsätzlich eine rechtsgeschäftliche Vertretung möglich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit die Anforderungen an die Identifizierbarkeit des Betroffenen gelockert wären. Ausnahmen von diesen Erfordernissen kommen vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Person des entgegnenden Betroffenen bereits aus der redaktionellen Einleitung hinreichend deutlich hervorgeht oder wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität hat.

AG Bremen: Rechtsscheinhaftung und Vertragsstrafe für Spaßbieter

1. Für das Handeln unter einem fremden Benutzernamen im Internet gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das Handeln unter dem fremden Namen allgemein. Die Stellvertretungsregeln sind entsprechend anwendbar.

2. Ein eBay-Nutzer haftet nach Rechtsscheinsgrundsätzen für über sein Mietgliedskonto abgeschlossene Verträge, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden entweder kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten duldete, oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handele.

3. Für den Fall einer Nichtabnahme nach Letztgebot kann eine Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises wirksam vereinbart werden.