OLG Hamburg: Vermarktungsverträge von Fußballspielen
Urteil v. 11.10.2006, Az. 5 U 112/06
2. Werden dieselben Rechte an einer Sportveranstaltung zweimal vergeben haben, sind die Verträge als gleichwertig anzusehen. Zwischen zwei inhaltsgleichen schuldrechtlichen Verträgen gibt es keine Priorität. Das gilt auch dann, wenn beide Verträge ein Exklusivrecht an der Vermarktung einräumen.
